Suppl., q. 39 a. 3
Ob der Stand der Knechtschaft ein Hindernis für den Empfang der Weihe ist?
Quaestio 39 · Von den Hindernissen dieses Sakraments
Einwand 1: Es scheint, dass der Stand der Knechtschaft kein Hindernis für den Empfang der Weihe ist. Denn leibliche Unterwerfung ist nicht unvereinbar mit geistlicher Autorität. Aber in einem Sklaven gibt es leibliche Unterwerfung. Daher ist er nicht daran gehindert, die geistliche Autorität zu empfangen, die in der Weihe gegeben wird.
Einwand 2: Ferner sollte das, was ein Anlass zur Demut ist, kein Hindernis für den Empfang eines Sakraments sein. Nun ist die Knechtschaft ein solcher, denn der Apostel rät einem Mann, wenn möglich, lieber in Knechtschaft zu bleiben (1 Kor 7,21). Daher sollte sie ihn nicht daran hindern, zur Weihe erhoben zu werden.
Einwand 3: Ferner ist es schändlicher für einen Kleriker, ein Sklave zu werden, als für einen Sklaven, zum Kleriker gemacht zu werden. Doch darf ein Kleriker erlaubterweise als Sklave verkauft werden; denn ein Bischof von Nola, nämlich Paulinus, verkaufte sich selbst als Sklave, wie von Gregor berichtet wird (Dial. iii). Viel mehr also kann ein Sklave zum Kleriker gemacht werden.
Einwand 4: Dagegen spricht: Es scheint, dass es ein Hindernis für die Gültigkeit des Sakraments ist. Denn eine Frau kann wegen ihrer Unterwerfung das Sakrament der Weihe nicht empfangen. Aber noch größer ist die Unterwerfung bei einem Sklaven; da die Frau dem Mann nicht als seine Magd gegeben wurde (weshalb sie nicht aus seinen Füßen gemacht wurde). Daher kann auch ein Sklave dieses Sakrament nicht empfangen.
Einwand 5: Ferner ist ein Mann durch die Tatsache, dass er eine Weihe empfängt, verpflichtet, in dieser Weihe zu dienen. Aber er kann nicht gleichzeitig seinem fleischlichen Herrn dienen und seinen geistlichen Dienst ausüben. Daher scheint es, dass er die Weihe nicht empfangen kann, da der Herr entschädigt werden muss.
Ich antworte darauf, dass ein Mensch sich durch den Empfang der Weihe für die göttlichen Ämter verpflichtet. Und da kein Mensch geben kann, was nicht sein ist, kann ein Sklave, der nicht über sich selbst verfügen kann, nicht zur Weihe erhoben werden. Wenn er jedoch erhoben wird, empfängt er die Weihe, weil Freiheit nicht für die Gültigkeit des Sakraments erforderlich ist, obwohl sie für dessen Erlaubtheit nötig ist, da sie nicht die Vollmacht, sondern nur den Akt hindert. Derselbe Grund gilt für alle, die anderen gegenüber verpflichtet sind, wie jene, die Schulden haben, und ähnliche Personen.
Antwort auf Einwand 1: Der Empfang geistlicher Vollmacht beinhaltet auch eine Verpflichtung zu bestimmten körperlichen Handlungen, und folglich wird er durch körperliche Unterwerfung behindert.
Antwort auf Einwand 2: Ein Mensch kann aus vielen anderen Dingen einen Anlass zur Demut nehmen, die kein Hindernis für die Ausübung der Weihe darstellen.
Antwort auf Einwand 3: Der selige Paulinus tat dies aus der Fülle seiner Nächstenliebe, geleitet vom Geist Gottes; wie durch das Ergebnis seiner Handlung bewiesen wurde, da durch seine Versklavung viele seiner Herde aus der Sklaverei befreit wurden. Daher dürfen wir aus diesem besonderen Fall keine Schlussfolgerung ziehen, da „wo der Geist des Herrn ist, da ist Freiheit“ (2 Kor 3,17).
Antwort auf Einwand 4: Die sakramentalen Zeichen bezeichnen aufgrund ihrer natürlichen Ähnlichkeit. Nun ist eine Frau ihrer Natur nach unterworfen, ein Sklave hingegen nicht. Daher versagt der Vergleich.
Antwort auf Einwand 5: Wenn er geweiht wird und sein Herr dies weiß und nicht widerspricht, wird er durch eben diese Tatsache ein Freigelassener. Wenn aber sein Herr in Unkenntnis ist, sind der Bischof und derjenige, der ihn präsentierte, verpflichtet, dem Herrn den doppelten Wert des Sklaven zu zahlen, wenn sie wussten, dass er ein Sklave war. Andernfalls, wenn der Sklave eigenen Besitz hat, ist er verpflichtet, seine Freiheit zu kaufen, sonst müsste er in die Knechtschaft seines Herrn zurückkehren, ungeachtet der Unmöglichkeit, seine Weihe auszuüben.