Suppl., q. 39 a. 2
Ob Knaben und jene, denen der Vernunftgebrauch fehlt, die Weihe empfangen können?
Quaestio 39 · Von den Hindernissen dieses Sakraments
Einwand 1: Es scheint, dass Knaben und jene, denen der Vernunftgebrauch fehlt, die Weihe nicht empfangen können. Denn wie im Text (Sent. iv, D, 25) dargelegt, haben die heiligen Kanones ein bestimmtes festes Alter für jene festgesetzt, die die Weihe empfangen. Dies wäre aber nicht so, wenn Knaben das Sakrament der Weihe empfangen könnten. Daher usw.
Einwand 2: Ferner steht das Sakrament der Weihe über dem Sakrament der Ehe. Nun können Kinder und jene, denen der Vernunftgebrauch fehlt, keine Ehe schließen. Daher können sie auch nicht die Weihe empfangen.
Einwand 3: Ferner sind Akt und Potenz im selben Subjekt, gemäß dem Philosophen (De Somn. et Vigil. i). Nun erfordert der Akt der Weihe den Gebrauch der Vernunft. Daher tut dies auch die Vollmacht der Weihe.
Dagegen spricht, dass es einem, der vor dem Alter der Unterscheidung zur Weihe erhoben wurde, bisweilen erlaubt ist, diese auszuüben, ohne erneut geweiht zu werden, wie aus Extra., De Cler. per salt. prom. hervorgeht. Dies wäre aber nicht der Fall, wenn er die Weihe nicht empfangen hätte. Daher kann ein Knabe die Weihe empfangen.
Ferner können Knaben andere Sakramente empfangen, in denen ein Merkmal eingeprägt wird, nämlich Taufe und Firmung. Daher können sie in gleicher Weise die Weihe empfangen.
Ich antworte darauf, dass das Knabenalter und andere Mängel, die den Vernunftgebrauch aufheben, ein Hindernis für den Akt darstellen. Weshalb dergleichen Personen untauglich sind, all jene Sakramente zu empfangen, die einen Akt seitens des Empfängers des Sakraments erfordern, wie Buße, Ehe und so weiter. Da aber eingegossene Kräfte wie natürliche Kräfte den Akten vorausgehen – obgleich erworbene Kräfte den Akten folgen – und die Beseitigung dessen, was nachfolgt, nicht die Beseitigung dessen nach sich zieht, was zuerst kommt, folgt daraus, dass Kinder und jene, denen der Vernunftgebrauch fehlt, alle Sakramente empfangen können, in denen ein Akt seitens des Empfängers nicht für die Gültigkeit des Sakraments erforderlich ist, sondern eine geistliche Vollmacht von oben verliehen wird; jedoch mit diesem Unterschied, dass bei den niederen Weihen das Alter der Unterscheidung aus Respekt vor der Würde des Sakraments gefordert ist, aber nicht für dessen Erlaubtheit noch für dessen Gültigkeit. Daher können einige ohne Sünde zu den niederen Weihen erhoben werden vor den Jahren der Unterscheidung, wenn ein dringender Grund dafür vorliegt und Hoffnung auf ihre Tüchtigkeit besteht, und sie sind gültig geweiht; denn obwohl sie zu der Zeit nicht für die ihnen anvertrauten Ämter qualifiziert sind, werden sie qualifiziert werden, indem sie daran gewöhnt werden. Für die höheren Weihen jedoch ist der Gebrauch der Vernunft sowohl aus Respekt vor dem Sakrament als auch für dessen Erlaubtheit erforderlich, nicht nur wegen des damit verbundenen Gelübdes der Enthaltsamkeit, sondern auch, weil die Handhabung der Sakramente ihnen anvertraut ist [*Siehe Akten des Konzils von Trient: De Reform., Sess. xxii, cap. 4,11,12]. Aber für das Bischofsamt, durch welches ein Mensch auch Vollmacht über den mystischen Leib empfängt, ist der Akt der Annahme der pastoralen Seelsorge erforderlich; weshalb der Gebrauch der Vernunft für die Gültigkeit der Bischofsweihe notwendig ist. Einige behaupten jedoch, dass der Gebrauch der Vernunft für die Gültigkeit des Sakraments in allen Weihen notwendig sei; aber diese Aussage wird weder durch Autorität noch durch Vernunft bestätigt.
Antwort auf Einwand 1: Wie im Artikel dargelegt, ist nicht alles, was für die Erlaubtheit eines Sakraments notwendig ist, auch für dessen Gültigkeit erforderlich.
Antwort auf Einwand 2: Die Ursache der Ehe ist der Konsens, der nicht ohne den Gebrauch der Vernunft sein kann. Wohingegen beim Empfang der Weihe kein Akt seitens der Empfänger erforderlich ist, da kein Akt ihrerseits in ihrer Konsekration ausgedrückt wird. Daher gibt es keinen Vergleich.
Antwort auf Einwand 3: Akt und Potenz sind im selben Subjekt; doch geht bisweilen eine Potenz, wie der freie Wille, ihrem Akt voraus; und so verhält es sich im vorliegenden Fall.