Suppl., q. 2 a. 2
Ob die Zerknirschung wegen der Erbsünde erfolgen sollte?
Quaestio 2 · Vom Gegenstand der Reue
Einwand 1: Es scheint, dass die Zerknirschung wegen der Erbsünde erfolgen sollte. Denn wir sollten wegen der wirklichen Sünde Zerknirschung haben; nicht aufgrund der Handlung, betrachtet als eine Art von Sein, sondern aufgrund ihrer Deformität, da die Handlung, ihrer Substanz nach betrachtet, ein Gut ist und von Gott stammt. Nun hat die Erbsünde eine Deformität, ebenso wie die wirkliche Sünde eine hat. Also sollten wir auch ihretwegen Zerknirschung haben.
Einwand 2: Ferner ist der Mensch durch die Erbsünde von Gott abgewandt worden, da er zur Strafe dafür der Schau Gottes beraubt werden sollte. Jedermann aber sollte darüber missfallen, dass er von Gott abgewandt wurde. Also sollte der Mensch Missfallen an der Erbsünde haben; und so sollte er Zerknirschung für sie haben.
Dagegen spricht: Die Arznei sollte der Krankheit angemessen sein. Nun haben wir uns die Erbsünde zugezogen, ohne es zu wollen. Daher ist es nicht notwendig, dass wir von ihr durch einen Akt des Willens, wie es die Zerknirschung ist, gereinigt werden.
Ich antworte darauf: Zerknirschung ist Schmerz, wie oben dargelegt (Frage [1], Artikel [1], 2), der die Härte des Willens betrifft und sozusagen zerreibt. Folglich kann sie sich nur auf jene Sünden beziehen, die in uns durch die Härte unseres Willens entstehen. Und da die Erbsünde nicht durch unseren eigenen Willen über uns gebracht wurde, sondern vom Ursprung unserer infizierten Natur her zugezogen ist, folgt daraus, dass wir im eigentlichen Sinne keine Zerknirschung ihretwegen haben können, sondern nur Missfallen oder Schmerz.
Antwort auf Einwand 1: Zerknirschung gilt der Sünde, nicht aufgrund der bloßen Substanz der Handlung, weil sie daraus nicht den Charakter des Übels ableitet; noch wiederum aufgrund ihrer Deformität allein, weil Deformität an sich nicht den Begriff der Schuld einschließt und manchmal eine Strafe bezeichnet. Sondern Zerknirschung sollte wegen der Sünde sein, insofern sie eine Deformität impliziert, die aus einem Akt des Willens resultiert; und dies trifft auf die Erbsünde nicht zu, so dass die Zerknirschung auf sie keine Anwendung findet.
Dieselbe Antwort gilt für den zweiten Einwand, weil Zerknirschung der Abwendung des Willens geschuldet ist.