Suppl., q. 14 a. 5
Ob die vorgenannten Werke zur Linderung der Höllenqualen nützen?
Quaestio 14 · Von der Beschaffenheit der Genugtuung
Einwand 1: Es scheint, dass die vorgenannten Werke nicht zur Linderung der Höllenqualen nützen. Denn das Maß der Strafe in der Hölle wird dem Maß der Schuld entsprechen. Aber Werke, die ohne Liebe getan werden, vermindern das Maß der Schuld nicht. Daher verringern sie auch nicht die Höllenqualen.
Einwand 2: Ferner ist die Höllenqual, obwohl unendlich in der Dauer, dennoch endlich in der Intensität. Nun wird alles Endliche durch endliche Wegnahme beseitigt. Wenn also Werke, die ohne Liebe getan werden, irgendeine der für Sünden geschuldeten Strafen aufhöben, könnten jene Werke so zahlreich sein, dass die Höllenqual gänzlich beseitigt würde: was falsch ist.
Einwand 3: Ferner sind die Fürbitten der Kirche wirksamer als Werke, die ohne Liebe getan werden. Aber gemäß Augustinus (Enchiridion CX) „nützen die Fürbitten der Kirche den Verdammten in der Hölle nicht“. Viel weniger also werden jene Qualen durch Werke gelindert, die ohne Liebe getan werden.
Dagegen spricht, dass Augustinus auch sagt (Enchiridion CX): „Wem auch immer sie nützen, die erhalten entweder volle Vergebung oder finden zumindest die Verdammnis selbst erträglicher.“
Ferner ist es etwas Größeres, eine gute Tat zu tun, als eine böse Tat zu unterlassen. Aber die Unterlassung einer bösen Tat vermeidet immer eine Strafe, selbst bei einem, dem die Liebe fehlt. Viel mehr also machen gute Taten eine Strafe nichtig.
Ich antworte darauf, dass die Linderung der Höllenqualen auf zwei Arten verstanden werden kann: Erstens, als ob jemand von der Strafe befreit würde, die er bereits verdient hat, und so können, da niemand von der Strafe befreit wird, wenn er nicht von der Schuld losgesprochen wird (denn eine Wirkung wird nicht vermindert oder weggenommen, wenn nicht ihre Ursache vermindert oder weggenommen wird), die Höllenqualen nicht durch Werke gelindert werden, die ohne Liebe getan werden, da sie unfähig sind, Schuld zu beseitigen oder zu vermindern. Zweitens so, dass das Strafverdienst gehindert wird; und so vermindern die vorgenannten Werke die Höllenqual – erstens, weil derjenige, der solche Werke tut, der Schuld entgeht, sie unterlassen zu haben – zweitens, weil solche Werke einen etwas zum Guten disponieren, so dass ein Mensch aus weniger Verachtung sündigt und tatsächlich dadurch von vielen Sünden abgezogen wird.
Diese Werke verdienen jedoch eine Verminderung oder Aufschiebung der zeitlichen Strafe, wie im Falle von Ahab (3 Kön 21,27 ff.), wie auch den Erwerb zeitlicher Güter.
Einige sagen jedoch, dass sie die Höllenqualen lindern, nicht indem sie etwas von ihrer Substanz wegnehmen, sondern indem sie das Subjekt stärken, so dass es fähiger ist, sie zu ertragen. Dies ist aber unmöglich, weil es keine Stärkung ohne eine Verminderung der Leidensfähigkeit gibt. Nun entspricht die Leidensfähigkeit dem Maß der Schuld, weshalb, wenn die Schuld nicht beseitigt wird, auch das Subjekt nicht gestärkt werden kann.
Einige wiederum sagen, dass die Strafe hinsichtlich der Gewissensbisse gelindert wird, wenngleich nicht hinsichtlich der Feuerpein. Aber auch dies hat keinen Bestand, weil so wie die Feuerpein der Schuld entspricht, so auch die Qual der Gewissensbisse: so dass das, was für das eine gilt, auch für das andere gilt.
Dies genügt für die Antworten auf die Einwände.