Suppl., q. 11 a. 1
Ob der Priester in jedem Fall verpflichtet ist, die Sünden zu verbergen, die er unter dem Beichtsiegel kennt?
Quaestio 11 · Vom Beichtsiegel
Einwand 1: Es scheint, dass der Priester nicht in jedem Fall verpflichtet ist, die Sünden zu verbergen, die er unter dem Beichtsiegel kennt. Denn wie Bernhard sagt (De Praecep. et Dispens. ii): „Was um der Liebe willen eingesetzt ist, streitet nicht gegen die Liebe.“ Nun würde das Beichtgeheimnis in gewissen Fällen gegen die Liebe streiten: zum Beispiel, wenn jemand durch die Beichte wüsste, dass ein gewisser Mann ein Häretiker ist, den er nicht dazu bewegen kann, davon abzulassen, das Volk in die Irre zu führen; oder in gleicher Weise, wenn jemand durch die Beichte wüsste, dass gewisse Leute, die heiraten wollen, miteinander verwandt sind. Deshalb sollten solche offenbaren, was sie durch die Beichte wissen.
Einwand 2: Ferner muss das, was einzig aufgrund eines Kirchengebots verpflichtend ist, nicht beobachtet werden, wenn das Gebot ins Gegenteil verkehrt wird. Nun wurde das Beichtgeheimnis einzig durch ein Gebot der Kirche eingeführt. Wenn also die Kirche vorschreiben würde, dass jeder, der etwas über diese oder jene Sünde weiß, es bekannt machen muss, wäre ein Mensch, der solches Wissen durch die Beichte hat, verpflichtet zu sprechen.
Einwand 3: Ferner ist der Mensch verpflichtet, sein Gewissen eher zu bewahren als den guten Ruf eines anderen, da es eine Ordnung in der Liebe gibt. Nun geschieht es bisweilen, dass ein Mensch durch das Verbergen einer Sünde sein eigenes Gewissen verletzt – zum Beispiel, wenn er aufgerufen wird, Zeugnis über eine Sünde abzulegen, von der er durch die Beichte Kenntnis hat, und gezwungen wird zu schwören, die Wahrheit zu sagen – oder wenn ein Abt durch die Beichte die Sünde eines ihm unterstellten Priors kennt, welche Sünde für diesen zum Anlass des Verderbens würde, wenn er ihn sein Priorat behalten ließe, weshalb er verpflichtet ist, ihm die Würde seines Hirtenamtes zu entziehen, und doch scheint er, indem er sie ihm entzieht, das Beichtgeheimnis preiszugeben. Deshalb scheint es, dass es in gewissen Fällen erlaubt ist, eine Beichte zu offenbaren.
Einwand 4: Ferner ist es möglich, dass ein Priester durch das Hören der Beichte eines Mannes gewahr wird, dass dieser einer kirchlichen Beförderung unwürdig ist. Nun ist jeder verpflichtet, die Beförderung von Unwürdigen zu verhindern, wenn es seine Angelegenheit ist. Da er also, indem er einen Einwand erhebt, einen Verdacht auf Sünde zu erwecken scheint und so die Beichte gewissermaßen offenbart, scheint es, dass es manchmal notwendig ist, eine Beichte preiszugeben.
Dagegen spricht, was die Dekretale sagt (De Poenit. et Remiss., Cap. Omnis utriusque): „Der Priester hüte sich, den Sünder durch Wort oder Zeichen oder auf irgendeine andere Weise zu verraten.“
Ferner soll der Priester sich Gott angleichen, dessen Diener er ist. Gott aber offenbart die Sünden nicht, die Ihm in der Beichte bekannt gemacht werden, sondern verbirgt sie. Deshalb soll auch der Priester sie nicht offenbaren.
Ich antworte darauf, dass jene Dinge, die äußerlich in den Sakramenten geschehen, Zeichen dessen sind, was innerlich stattfindet: weshalb die Beichte, durch die sich ein Mensch einem Priester unterwirft, ein Zeichen der inneren Unterwerfung ist, durch die man sich Gott unterwirft. Nun verbirgt Gott die Sünden derer, die sich Ihm durch die Buße unterwerfen; weshalb dies auch im Sakrament der Buße bezeichnet werden sollte, und folglich verlangt das Sakrament, dass die Beichte verborgen bleibe, und wer eine Beichte preisgibt, sündigt durch Verletzung des Sakraments. Außer diesem gibt es andere Vorteile in dieser Verschwiegenheit, weil dadurch die Menschen mehr zur Beichte hingezogen werden und ihre Sünden mit größerer Einfalt bekennen.
Antwort auf Einwand 1: Einige sagen, dass der Priester durch das Beichtsiegel nicht verpflichtet sei, andere Sünden zu verbergen als jene, bezüglich derer der Pönitent Besserung verspricht; andernfalls dürfe er sie jemandem offenbaren, der eine Hilfe und kein Hindernis sein kann. Aber diese Meinung scheint irrig, da sie der Wahrheit des Sakraments widerspricht; denn so wie die Taufe ein Sakrament ist, auch wenn der Getaufte unaufrichtig ist, und es deswegen keine Änderung im Wesentlichen des Sakraments gibt, so hört die Beichte nicht auf, sakramental zu sein, auch wenn der Beichtende keine Besserung beabsichtigt. Deshalb muss sie ungeachtet dessen geheim gehalten werden; noch streitet das Beichtsiegel deswegen gegen die Liebe, weil die Liebe nicht verlangt, dass ein Mensch ein Heilmittel für eine Sünde findet, die er nicht kennt: und das, was in der Beichte gewusst wird, ist gleichsam unbekannt, da ein Mensch es nicht als Mensch weiß, sondern wie Gott es weiß. Dennoch sollte man in den angeführten Fällen irgendeine Art von Heilmittel anwenden, soweit dies ohne Preisgabe der Beichte geschehen kann, z.B. durch Ermahnung des Pönitenten und durch Wachsamkeit über die anderen, damit sie nicht durch Häresie verdorben werden. Er kann auch dem Prälaten sagen, er solle mit großer Sorgfalt über seine Herde wachen, jedoch so, dass er weder durch Wort noch durch Zeichen den Pönitenten verrät.
Antwort auf Einwand 2: Das Gebot bezüglich des Beichtgeheimnisses folgt aus dem Sakrament selbst. Weshalb so wie die Verpflichtung, eine sakramentale Beichte abzulegen, göttlichen Rechts ist, so dass keine menschliche Dispens oder Anordnung jemanden davon entbinden kann, ebenso kann kein Mensch von einem anderen Menschen gezwungen oder ermächtigt werden, das Beichtgeheimnis preiszugeben. Folglich, wenn ihm unter Androhung der Exkommunikation, die „ipso facto“ eintritt, befohlen würde zu sagen, ob er etwas über diese oder jene Sünde wisse, sollte er es nicht sagen, weil er annehmen sollte, dass die Absicht der Person, die ihm dies befiehlt, war, dass er sagen solle, was er als Mensch wisse. Und selbst wenn er ausdrücklich über eine Beichte befragt würde, sollte er nichts sagen, noch würde er die Exkommunikation auf sich ziehen, denn er ist seinem Oberen nicht unterworfen, außer als Mensch, und er weiß dies nicht als Mensch, sondern wie Gott es weiß.
Antwort auf Einwand 3: Ein Mensch wird nicht zum Zeugnis gerufen, außer als Mensch, weshalb er ohne Verletzung seines Gewissens schwören kann, dass er nicht weiß, was er nur so weiß, wie Gott es weiß. In gleicher Weise kann ein Oberer ohne Verletzung seines Gewissens eine Sünde ungestraft lassen, die er nur so kennt, wie Gott sie kennt, oder er kann davon absehen, ein Heilmittel anzuwenden, da er nicht verpflichtet ist, ein Heilmittel anzuwenden, außer gemäß dem, wie es zu seiner Kenntnis gelangt. Weshalb er in Bezug auf Angelegenheiten, die im Tribunal der Buße zu seiner Kenntnis gelangen, das Heilmittel, soweit er kann, im selben Gerichtshof anwenden sollte: so sollte im vorliegenden Fall der Abt dem Prior raten, sein Amt niederzulegen, und wenn dieser sich weigert, kann er ihn bei einer anderen Gelegenheit von der Priorwürde entbinden, jedoch so, dass jeder Verdacht der Preisgabe der Beichte vermieden wird.
Antwort auf Einwand 4: Ein Mensch wird durch viele andere Ursachen außer der Sünde unwürdig für eine kirchliche Beförderung, zum Beispiel durch Mangel an Wissen, Alter oder dergleichen: so dass man durch das Erheben eines Einwandes keinen Verdacht auf ein Verbrechen erweckt oder das Beichtgeheimnis preisgibt.