Suppl., q. 10 a. 5
Ob eine allgemeine Beichte genügt, um vergessene Todsünden zu tilgen?
Quaestio 10 · Von der Wirkung der Beichte
Einwand 1: Es scheint, dass eine allgemeine Beichte nicht genügt, um vergessene Todsünden zu tilgen. Denn es besteht keine Notwendigkeit, eine Sünde erneut zu beichten, die durch die Beichte getilgt wurde. Wenn also vergessene Sünden durch eine allgemeine Beichte vergeben würden, gäbe es keine Notwendigkeit, sie zu beichten, wenn sie ins Gedächtnis zurückgerufen werden.
Einwand 2: Ferner, wer sich keiner Sünde bewusst ist, ist entweder keiner Sünde schuldig oder hat seine Sünde vergessen. Wenn also Todsünden durch eine allgemeine Beichte vergeben werden, kann jeder, der sich keiner Todsünde bewusst ist, sicher sein, dass er frei von Todsünde ist, wann immer er eine allgemeine Beichte ablegt: was dem widerspricht, was der Apostel sagt (1 Kor 4,4): „Ich bin mir keiner Schuld bewusst, doch bin ich dadurch nicht gerechtfertigt.“
Einwand 3: Ferner profitiert kein Mensch durch Nachlässigkeit. Nun kann ein Mensch eine Todsünde nicht ohne Nachlässigkeit vergessen, bevor sie ihm vergeben ist. Also profitiert er nicht durch seine Vergesslichkeit, so dass ihm die Sünde ohne besondere Erwähnung derselben in der Beichte vergeben würde.
Einwand 4: Ferner ist das, worüber der Büßer nichts weiß, ferner von seiner Kenntnis als das, was er vergessen hat. Nun tilgt eine allgemeine Beichte keine Sünden, die aus Unwissenheit begangen wurden, sonst würden Häretiker, die sich nicht bewusst sind, dass bestimmte Dinge, die sie getan haben, sündhaft sind, und gewisse einfache Leute durch eine allgemeine Beichte absolviert werden, was falsch ist. Also nimmt eine allgemeine Beichte vergessene Sünden nicht hinweg.
Dagegen spricht: Es steht geschrieben (Ps 33,6): „Kommet zu Ihm und werdet erleuchtet, und eure Angesichter sollen nicht beschämt werden.“ Nun nähert sich derjenige, der alle Sünden beichtet, deren er sich bewusst ist, Gott so sehr er kann: noch kann mehr von ihm verlangt werden. Also wird er nicht dadurch beschämt werden, dass er zurückgewiesen wird, sondern ihm wird vergeben werden.
Ferner wird dem, der beichtet, verziehen, es sei denn, er ist unaufrichtig. Aber wer alle Sünden beichtet, die er sich ins Gedächtnis ruft, ist nicht unaufrichtig, indem er einige vergisst, weil er an Unwissenheit über die Tatsache leidet, was von der Sünde entschuldigt. Also empfängt er Vergebung, und dann werden die Sünden, die er vergessen hat, gelöst, da es verwerflich ist, auf eine halbe Vergebung zu hoffen.
Ich antworte darauf: Die Beichte bringt ihre Wirkung hervor unter der Voraussetzung, dass Reue vorhanden ist, welche die Schuld tilgt: so dass die Beichte direkt auf den Erlass der Strafe hingeordnet ist, welchen sie kraft der Scham, die sie einschließt, und durch die Schlüsselgewalt, der sich der Mensch durch das Beichten unterwirft, bewirkt. Nun geschieht es manchmal, dass durch vorhergehende Reue eine Sünde hinsichtlich der Schuld getilgt wurde, entweder auf allgemeine Weise (wenn man sich zu der Zeit nicht an sie erinnerte) oder im Besonderen (und sie dennoch vor der Beichte vergessen wird): und dann wirkt die allgemeine sakramentale Beichte zum Erlass der Strafe kraft der Schlüssel, denen sich der Mensch durch das Beichten unterwirft, vorausgesetzt er bietet kein Hindernis, soweit es ihn betrifft: aber insofern die Scham über das Beichten einer Sünde deren Strafe vermindert, wird die Strafe für die Sünde, für welche ein Mensch seine Scham nicht ausdrückt, indem er es versäumt, sie dem Priester zu beichten, nicht vermindert.
Antwort auf Einwand 1: In der sakramentalen Beichte ist nicht nur die Absolution erforderlich, sondern es wird auch das Urteil des Priesters erwartet, der die Genugtuung auferlegt. Weshalb, obwohl letzterer die Absolution gegeben hat, der Büßer dennoch verpflichtet ist zu beichten, um das nachzuholen, was an der sakramentalen Beichte fehlte.
Antwort auf Einwand 2: Wie oben gesagt, bringt die Beichte ihre Wirkung nicht hervor, wenn nicht Reue vorausgesetzt wird; worüber kein Mensch wissen kann, ob es wahre Reue ist, so wie man auch nicht mit Gewissheit wissen kann, ob man die Gnade besitzt. Folglich kann ein Mensch nicht mit Gewissheit wissen, ob ihm eine vergessene Sünde in einer allgemeinen Beichte vergeben wurde, obwohl er dies aufgrund gewisser mutmaßlicher Zeichen denken mag.
Antwort auf Einwand 3: Er profitiert nicht durch seine Nachlässigkeit, da er keine so volle Vergebung empfängt, wie er sie sonst empfangen hätte, noch ist sein Verdienst so groß. Überdies ist er verpflichtet, die Sünde zu beichten, wenn er sie sich ins Gedächtnis ruft.
Antwort auf Einwand 4: Unwissenheit über das Gesetz entschuldigt nicht, weil sie für sich selbst eine Sünde ist: aber Unwissenheit über die Tatsache entschuldigt. Wenn daher ein Mensch es unterlässt, eine Sünde zu beichten, weil er durch Unwissenheit über das göttliche Gesetz nicht weiß, dass sie eine Sünde ist, ist er nicht von Unaufrichtigkeit entschuldigt. Andererseits wäre er entschuldigt, wenn er nicht wüsste, dass es eine Sünde ist, weil er sich eines besonderen Umstandes nicht bewusst war, zum Beispiel, wenn er Erkenntnis von der Frau eines anderen hatte, denkend, sie sei seine eigene. Nun fällt das Vergessen einer sündhaften Tat unter den Begriff der Unwissenheit über die Tatsache, weshalb es von der Sünde der Unaufrichtigkeit in der Beichte entschuldigt, welche ein Hindernis für die Frucht der Absolution und Beichte ist.