II-II, q. 53 a. 4
Ob die Unbedachtsamkeit eine spezielle, unter der Unklugheit enthaltene Sünde ist?
Quaestio 53 · Von der Unklugheit
Einwand 1: Es scheint, dass die Unbedachtsamkeit (inconsideratio) keine spezielle, unter der Unklugheit enthaltene Sünde ist. Denn das göttliche Gesetz reizt uns zu keiner Sünde an, gemäß Ps 18,8: „Das Gesetz des Herrn ist makellos“; und doch reizt es uns an, unbedachtsam zu sein, gemäß Mt 10,19: „Sorgt euch nicht, wie oder was ihr reden sollt.“ Also ist die Unbedachtsamkeit keine Sünde.
Einwand 2: Ferner muss jeder, der Rat hält, notwendigerweise viele Dinge bedenken. Nun ist die Übereilung auf einen Mangel an Beratung und daher auf einen Mangel an Überlegung zurückzuführen. Also ist die Übereilung unter der Unbedachtsamkeit enthalten: und folglich ist die Unbedachtsamkeit keine spezielle Sünde.
Einwand 3: Ferner besteht die Klugheit in Akten der praktischen Vernunft, nämlich „Beratung“, „Urteil“ über das, was beraten wurde, und „Befehl“ [*Vgl. Frage [47], Artikel [8]]. Nun geht das Denken all diesen Akten voraus, da es auch zum spekulativen Intellekt gehört. Also ist die Unbedachtsamkeit keine spezielle, unter der Unklugheit enthaltene Sünde.
Dagegen spricht, dass geschrieben steht (Spr 4,25): „Lass deine Augen geradeaus schauen und deine Augenlider deinen Schritten vorangehen.“ Dies nun gehört zur Klugheit, während das Gegenteil zur Unbedachtsamkeit gehört. Also ist die Unbedachtsamkeit eine spezielle, unter der Unklugheit enthaltene Sünde.
Ich antworte darauf, dass Denken (consideratio) den Akt des Intellekts bezeichnet, die Wahrheit über etwas zu betrachten. Nun gehört so wie die Nachforschung zur Vernunft, so das Urteil zum Intellekt. Weshalb in spekulativen Dingen eine beweisende Wissenschaft das Urteil ausübt, insofern sie die Wahrheit der Ergebnisse der Nachforschung beurteilt, indem sie diese Ergebnisse auf die ersten unbeweisbaren Prinzipien zurückführt. Daher gehört das Denken hauptsächlich zum Urteil; und folglich gehört der Mangel an rechtem Urteil zum Laster der Unbedachtsamkeit, insofern nämlich jemand verfehlt, recht zu urteilen, durch Verachtung oder Vernachlässigung jener Dinge, von denen ein rechtes Urteil abhängt. Es ist daher offensichtlich, dass die Unbedachtsamkeit eine Sünde ist.
Antwort auf Einwand 1: Unser Herr hat uns nicht verboten, uns Gedanken zu machen, wenn wir die Gelegenheit dazu haben, über das, was wir tun oder sagen sollen, sondern in den zitierten Worten ermutigt Er Seine Jünger, damit sie, wenn sie keine Gelegenheit hatten, sich Gedanken zu machen, sei es durch Mangel an Wissen oder durch einen plötzlichen Ruf, auf die Führung Gottes allein vertrauen sollten, weil „da wir nicht wissen, was wir tun sollen, wir nur unsere Augen auf Gott richten können“, gemäß 2 Chr 20,12: denn wenn der Mensch, anstatt zu tun, was er kann, sich damit begnügen würde, Gottes Beistand abzuwarten, schiene er Gott zu versuchen.
Antwort auf Einwand 2: Alles Denken über jene Dinge, von denen die Beratung Kenntnis nimmt, ist auf die Bildung eines rechten Urteils gerichtet, weshalb dieses Denken im Urteil vollendet wird. Folglich ist die Unbedachtsamkeit vor allem der Richtigkeit des Urteils entgegengesetzt.
Antwort auf Einwand 3: Die Unbedachtsamkeit ist hier in Bezug auf eine bestimmte Materie aufzufassen, nämlich die des menschlichen Handelns, worin mehr Dinge zum Zwecke des rechten Urteils bedacht werden müssen als in spekulativen Dingen, weil Handlungen sich auf Einzeldinge beziehen.