II-II, q. 122 a. 6
Ob die anderen sechs Vorschriften des Dekalogs angemessen ausgedrückt sind?
Quaestio 122 · Von den Geboten der Gerechtigkeit
Einwand 1: Es scheint, dass die anderen sechs Vorschriften des Dekalogs unangemessen ausgedrückt sind. Denn es ist für das Heil nicht ausreichend, dass man davon absieht, seinen Nächsten zu verletzen; sondern es ist erforderlich, dass man seine Schulden bezahlt, gemäß Röm 13,7: „Gebt ... allen, was ihr schuldig seid.“ Nun verbieten die letzten sechs Vorschriften lediglich, seinen Nächsten zu verletzen. Daher sind diese Vorschriften unangemessen ausgedrückt.
Einwand 2: Ferner verbieten diese Vorschriften Mord, Ehebruch, Diebstahl und falsches Zeugnis. Aber viele andere Verletzungen können dem Nächsten zugefügt werden, wie aus jenen hervorgeht, die oben spezifiziert wurden (Fragen [72], ff.). Daher scheint es, dass die genannten Vorschriften unangemessen ausgedrückt sind.
Einwand 3: Ferner kann die Begierde (concupiscentia) auf zwei Arten genommen werden. Erstens als Bezeichnung eines Aktes des Willens, wie in Weish 6,21: „Das Begehren der Weisheit führt zum ewigen Reich“: zweitens als Bezeichnung eines Aktes der Sinnlichkeit, wie in Jak 4,1: „Woher kommen Kriege und Streitigkeiten unter euch? Kommen sie nicht ... von euren Begierden, die in euren Gliedern streiten?“ Nun ist die Begierde der Sinnlichkeit nicht durch eine Vorschrift des Dekalogs verboten, sonst wären erste Regungen Todsünden, da sie gegen eine Vorschrift des Dekalogs wären. Noch ist die Begierde des Willens verboten, da sie in jeder Sünde eingeschlossen ist. Daher ist es unangemessen, dass die Vorschriften des Dekalogs einige einschließen, die die Begierde verbieten.
Einwand 4: Ferner ist Mord eine schwerere Sünde als Ehebruch oder Diebstahl. Aber es gibt keine Vorschrift, die das Begehren nach Mord verbietet. Daher war es auch nicht passend, Vorschriften zu haben, die das Begehren nach Diebstahl und Ehebruch verbieten.
Dagegen spricht die Autorität der Schrift.
Ich antworte darauf, dass, so wie ein Mensch durch die Teile der Gerechtigkeit das bezahlt, was gewissen bestimmten Personen geschuldet ist, denen er aus irgendeinem speziellen Grund verpflichtet ist, er so auch durch die eigentlich so genannte Gerechtigkeit das bezahlt, was allen im Allgemeinen geschuldet ist. Daher war es nach den drei Vorschriften, die zur Religion gehören, wodurch der Mensch Gott das Geschuldete bezahlt, und nach der vierten Vorschrift, die zur Pietät gehört, wodurch er seinen Eltern das Geschuldete bezahlt – welche Pflicht das Bezahlen all dessen einschließt, was aus irgendeinem speziellen Grund geschuldet ist – notwendig, in gebührender Reihenfolge gewisse Vorschriften zu geben, die zur eigentlich so genannten Gerechtigkeit gehören, welche allen ohne Unterschied bezahlt, was ihnen geschuldet ist.
Zu Einwand 1: Der Mensch ist gegenüber allen Personen im Allgemeinen verpflichtet, niemandem Unrecht zuzufügen: daher mussten den negativen Vorschriften, die das Tun jener Verletzungen verbieten, die dem Nächsten zugefügt werden können, als allgemeinen Vorschriften ein Platz unter den Vorschriften des Dekalogs gegeben werden. Andererseits werden die Pflichten, die wir unserem Nächsten schulden, auf unterschiedliche Weise an verschiedene Menschen bezahlt: daher geziemte es sich nicht, affirmative Vorschriften über jene Pflichten unter die Vorschriften des Dekalogs aufzunehmen.
Zu Einwand 2: Alle anderen Verletzungen, die unserem Nächsten zugefügt werden, sind auf jene zurückführbar, die durch diese Vorschriften verboten sind, da diese hinsichtlich Allgemeinheit und Wichtigkeit Vorrang vor anderen haben. Denn alle Verletzungen, die der Person unseres Nächsten zugefügt werden, werden als unter dem Hauptpunkt des Mordes verboten verstanden, da dieser der wichtigste von allen ist. Jene, die einer mit dem Nächsten verbundenen Person zugefügt werden, besonders durch Wollust, werden als zusammen mit Ehebruch verboten verstanden: jene, die unter den Hauptpunkt des Schadens am Eigentum fallen, werden als zusammen mit Diebstahl verboten verstanden: und jene, die unter die Rede fallen, wie Verleumdungen, Beleidigungen und so weiter, werden als zusammen mit dem falschen Zeugnis verboten verstanden, welches direkter der Gerechtigkeit entgegengesetzt ist.
Zu Einwand 3: Die Vorschriften, die die Begierde verbieten, schließen nicht das Verbot der ersten Regungen der Begierde ein, die nicht über die Grenzen der Sinnlichkeit hinausgehen. Das direkte Objekt ihres Verbots ist die Zustimmung des Willens, die auf Tat oder Vergnügen gerichtet ist.
Zu Einwand 4: Mord ist an sich kein Objekt der Begierde, sondern des Abscheus, da er an sich nicht den Aspekt des Guten hat. Andererseits hat Ehebruch den Aspekt einer gewissen Art von Gut, d.h. von etwas Vergnüglichem, und Diebstahl hat einen Aspekt von Gut, d.h. von etwas Nützlichem: und das Gute hat seiner Natur nach den Aspekt von etwas Begehrenswertem. Daher musste die Begierde nach Diebstahl und Ehebruch durch spezielle Vorschriften verboten werden, nicht aber die Begierde nach Mord.