II-II, q. 122 a. 3
Ob die zweite Vorschrift des Dekalogs angemessen ausgedrückt ist?
Quaestio 122 · Von den Geboten der Gerechtigkeit
Einwand 1: Es scheint, dass die zweite Vorschrift des Dekalogs unangemessen ausgedrückt ist. Denn diese Vorschrift: „Du sollst den Namen deines Gottes nicht missbrauchen [in vain]“, wird durch eine Glosse zu Ex 20,7 so erklärt: „Du sollst den Sohn Gottes nicht für ein Geschöpf halten“, so dass sie einen Irrtum gegen den Glauben verbietet. Wiederum fügt eine Glosse zu den Worten von Dtn 5,11: „Du sollst den Namen ... deines Gottes nicht missbrauchen“, hinzu, d.h. „indem du den Namen Gottes Holz oder Stein gibst“, als ob sie ein falsches Glaubensbekenntnis verböten, welches, wie der Irrtum, ein Akt des Unglaubens ist. Nun geht der Unglaube dem Aberglauben voraus, wie der Glaube der Religion vorausgeht. Daher hätte diese Vorschrift der ersten vorausgehen sollen, durch die der Aberglaube verboten wird.
Einwand 2: Ferner wird der Name Gottes für viele Zwecke gebraucht – zum Beispiel zum Lobpreis, zum Wirken von Wundern und allgemein in Verbindung mit allem, was wir sagen oder tun, gemäß Kol 3,17: „Alles, was ihr tut in Wort oder Werk ... das tut im Namen des Herrn.“ Daher scheint die Vorschrift, die das Missbrauchen des Namens Gottes verbietet, universeller zu sein als die Vorschrift, die den Aberglauben verbietet, und hätte ihr somit vorausgehen sollen.
Einwand 3: Ferner legt eine Glosse zu Ex 20,7 die Vorschrift aus: „Du sollst den Namen ... deines Gottes nicht missbrauchen“, nämlich, indem du auf nichts schwörst. Daher scheint diese Vorschrift das unnütze Schwören zu verbieten, das heißt, das Schwören ohne Urteil. Aber falsches Schwören, welches ohne Wahrheit ist, und ungerechtes Schwören, welches ohne Gerechtigkeit ist, sind viel schwerwiegender. Daher hätte diese Vorschrift eher jene verbieten sollen.
Einwand 4: Ferner ist Gotteslästerung oder jedes Wort oder jede Tat, die eine Beleidigung Gottes ist, viel schwerwiegender als Meineid. Daher hätten Gotteslästerung und andere derartige Sünden eher durch diese Vorschrift verboten werden sollen.
Einwand 5: Ferner sind Gottes Namen viele. Daher hätte nicht unbestimmt gesagt werden sollen: „Du sollst den Namen ... deines Gottes nicht missbrauchen.“
Dagegen spricht die Autorität der Schrift.
Ich antworte darauf, dass es bei einem, der in der Tugend unterwiesen wird, notwendig ist, Hindernisse für die wahre Religion zu entfernen, bevor man ihn in der wahren Religion festigt. Nun steht eine Sache der wahren Religion auf zwei Arten entgegen. Erstens durch Übermaß, wenn nämlich das, was zur Religion gehört, anderen gegeben wird als dem, dem es gebührt, und dies gehört zum Aberglauben. Zweitens durch Mangel, gleichsam an Ehrfurcht, wenn nämlich Gott verachtet wird, und dies gehört zum Laster der Irreligiosität, wie oben gesagt (Frage [97], in der Vorrede und im folgenden Artikel). Nun hindert der Aberglaube die Religion, indem er den Menschen davon abhält, Gott so anzuerkennen, dass er Ihn verehrt: und wenn der Geist eines Menschen von irgendeiner ungebührlichen Verehrung in Anspruch genommen ist, kann er nicht gleichzeitig Gott die gebührende Verehrung geben, gemäß Jes 28,20: „Das Bett ist zu eng, so dass einer herausfallen muss“, d.h. entweder der wahre Gott oder ein falscher Gott muss aus dem Herzen des Menschen herausfallen, „und eine kurze Decke kann nicht beide bedecken.“ Andererseits hindert die Irreligiosität die Religion, indem sie den Menschen davon abhält, Gott zu ehren, nachdem er Ihn anerkannt hat. Nun muss man Gott zuerst im Hinblick auf die Verehrung anerkennen, bevor man Ihn ehrt, den wir anerkannt haben.
Aus diesem Grund ist die Vorschrift, die den Aberglauben verbietet, vor die zweite Vorschrift gestellt, welche den Meineid verbietet, der zur Irreligiosität gehört.
Zu Einwand 1: Diese Auslegungen sind mystisch. Die wörtliche Erklärung ist jene, die Dtn 5,11 gegeben wird: „Du sollst den Namen ... deines Gottes nicht missbrauchen“, nämlich „indem du auf das schwörst, was nicht ist [*Vulg.: 'denn er wird nicht ungestraft bleiben, der Seinen Namen für eine nichtige Sache nimmt']“.
Zu Einwand 2: Diese Vorschrift verbietet nicht jeden Gebrauch des Namens Gottes, sondern eigentlich den Gebrauch des Namens Gottes zur Bestätigung des Wortes eines Menschen mittels eines Eides, weil die Menschen gewohnt sind, Gottes Namen auf diese Weise häufiger zu gebrauchen. Dennoch können wir verstehen, dass infolgedessen jeder ungeordnete Gebrauch des göttlichen Namens durch diese Vorschrift verboten ist: und in diesem Sinne sollen wir die im ersten Einwand zitierte Erklärung nehmen.
Zu Einwand 3: Auf nichts schwören bedeutet, auf das zu schwören, was nicht ist. Dies gehört zum falschen Schwören, was hauptsächlich Meineid genannt wird, wie oben gesagt (Frage [98], Artikel [1], zu 3). Denn wenn ein Mensch auf das schwört, was falsch ist, ist sein Schwören in sich selbst nichtig (eitel), da es nicht durch die Wahrheit gestützt wird. Andererseits, wenn ein Mensch ohne Urteil schwört, aus Leichtfertigkeit, so ist, wenn er auf die Wahrheit schwört, keine Nichtigkeit auf Seiten des Eides selbst, sondern nur auf Seiten des Schwörenden.
Zu Einwand 4: So wie wir, wenn wir einen Menschen in einer Wissenschaft unterweisen, damit beginnen, ihm gewisse allgemeine Maximen vorzulegen, so gab auch das Gesetz, welches den Menschen zur Tugend formt, indem es ihn in den Vorschriften des Dekalogs unterweist, welche die ersten aller Vorschriften sind, jenen Dingen Ausdruck, durch Verbot oder Gebot, die im Laufe des menschlichen Lebens am häufigsten vorkommen. Daher schließen die Vorschriften des Dekalogs das Verbot des Meineids ein, welcher häufiger vorkommt als Gotteslästerung, da der Mensch nicht so oft in die letztere Sünde fällt.
Zu Einwand 5: Ehrfurcht gebührt den göttlichen Namen auf Seiten der bezeichneten Sache, welche eine ist, und nicht auf Seiten der bezeichnenden Worte, welche viele sind. Daher wird es im Singular ausgedrückt: „Du sollst den Namen ... deines Gottes nicht missbrauchen“: da es keine Rolle spielt, in welchem von Gottes Namen der Meineid begangen wird.