II-II, q. 117 a. 5
Ob die Freigebigkeit ein Teil der Gerechtigkeit ist?
Quaestio 117 · Von der Freigebigkeit
Einwand 1: Es scheint, dass die Freigebigkeit kein Teil der Gerechtigkeit ist. Denn die Gerechtigkeit beachtet das, was geschuldet ist. Nun wird eine Sache umso weniger freigebig gegeben, je mehr sie geschuldet ist. Daher ist die Freigebigkeit kein Teil der Gerechtigkeit, sondern mit ihr unvereinbar.
Einwand 2: Ferner bezieht sich die Gerechtigkeit auf die Handlung, wie oben dargelegt (Quaestio [58], Artikel [9]; FS, Quaestio [60], Artikel [2],3): wohingegen die Freigebigkeit hauptsächlich die Liebe und das Begehren nach Geld betrifft, welche Leidenschaften sind. Daher scheint die Freigebigkeit eher zur Mäßigung als zur Gerechtigkeit zu gehören.
Einwand 3: Ferner gehört es hauptsächlich zur Freigebigkeit, geziemend zu geben, wie dargelegt (Artikel [4]). Aber geziemend zu geben gehört zur Wohltätigkeit und Barmherzigkeit, welche zur Liebe [caritas] gehören, wie oben dargelegt (Quaestio [30],31). Daher ist die Freigebigkeit eher ein Teil der Liebe als der Gerechtigkeit.
Dagegen spricht, dass Ambrosius sagt (De Offic. i): „Die Gerechtigkeit hat mit der Gemeinschaft der Menschen zu tun. Denn der Begriff der Gemeinschaft ist in zwei Teile geteilt, Gerechtigkeit und Wohltätigkeit, die auch Freigebigkeit oder Gutherzigkeit genannt wird.“ Daher gehört die Freigebigkeit zur Gerechtigkeit.
Ich antworte darauf, dass die Freigebigkeit keine Spezies der Gerechtigkeit ist, da die Gerechtigkeit einem anderen zahlt, was sein ist, während die Freigebigkeit einem anderen gibt, was das Eigene ist. Es gibt jedoch zwei Punkte, in denen sie mit der Gerechtigkeit übereinstimmt: erstens, dass sie hauptsächlich auf einen anderen ausgerichtet ist, wie es die Gerechtigkeit ist; zweitens, dass sie sich mit äußeren Dingen befasst, und so auch die Gerechtigkeit, wenn auch unter einem anderen Aspekt, wie in diesem Artikel und oben (Artikel [2], ad 3) dargelegt. Daher kommt es, dass die Freigebigkeit von einigen als ein Teil der Gerechtigkeit gerechnet wird, indem sie ihr als einer Haupttugend angegliedert ist.
Antwort auf Einwand 1: Obwohl die Freigebigkeit nicht das gesetzlich Geschuldete betrachtet, das die Gerechtigkeit betrachtet, betrachtet sie ein gewisses moralisch Geschuldetes. Dieses Geschuldete basiert auf einer gewissen Angemessenheit und nicht auf einer Verpflichtung: so dass es dem Begriff des Geschuldeten im geringsten Grad entspricht.
Antwort auf Einwand 2: Die Mäßigung bezieht sich auf die Begierde bei den Vergnügungen des Körpers. Aber die Begierde und das Vergnügen am Geld sind nicht auf den Körper beziehbar, sondern eher auf die Seele. Daher gehört die Freigebigkeit nicht eigentlich zur Mäßigung.
Antwort auf Einwand 3: Das Geben aus Wohltätigkeit und Barmherzigkeit geht aus der Tatsache hervor, dass ein Mensch eine gewisse Zuneigung zu der Person hat, der er gibt: weshalb dieses Geben zur Liebe oder Freundschaft gehört. Aber das Geben aus Freigebigkeit entspringt daraus, dass eine Person auf eine gewisse Weise gegenüber dem Geld affiziert ist, indem sie es weder begehrt noch liebt: so dass sie es, wenn es passend ist, nicht nur ihren Freunden gibt, sondern auch jenen, die sie nicht kennt. Daher gehört es nicht zur Liebe, sondern zur Gerechtigkeit, die sich auf äußere Dinge bezieht.