II-II, q. 100 a. 5
Ob es erlaubt ist, geistliche Dinge als Gegenleistung für ein Dienstäquivalent oder für eine mündliche Vergütung zu gewähren?
Quaestio 100 · Über die Simonie
Einwand 1: Es scheint, dass es erlaubt ist, geistliche Dinge als Gegenleistung für ein Dienstäquivalent oder eine mündliche Vergütung zu gewähren. Gregor sagt (Regist. iii, ep. 18): „Es ist recht, dass jene, die den Interessen der Kirche dienen, belohnt werden.“ Nun bezeichnet ein Dienstäquivalent das Dienen der Interessen der Kirche. Daher scheint es erlaubt zu sein, kirchliche Benefizien für empfangene Dienste zu verleihen.
Einwand 2: Ferner scheint das Verleihen eines kirchlichen Benefiziums für empfangenen Dienst eine fleischliche Absicht anzuzeigen, nicht weniger als dies aufgrund von Verwandtschaft zu tun. Doch ist letzteres anscheinend nicht simonistisch, da es keinen Kauf oder Verkauf impliziert. Daher ist auch ersteres nicht simonistisch.
Einwand 3: Ferner scheint das, was nur auf Bitten eines anderen getan wird, gratis getan zu werden: so dass es anscheinend keine Simonie beinhaltet, die in Kauf oder Verkauf besteht. Nun bezeichnet mündliche Vergütung das Verleihen eines kirchlichen Benefiziums auf Bitten einer Person hin. Daher ist dies nicht simonistisch.
Einwand 4: Ferner vollbringen Heuchler geistliche Taten, damit sie menschliches Lob empfangen, was eine mündliche Vergütung zu implizieren scheint: und doch werden Heuchler nicht als der Simonie schuldig bezeichnet. Daher zieht mündliche Vergütung keine Simonie nach sich.
Dagegen spricht, dass Papst Urban [*Urban II., Ep. xvii ad Lucium] sagt: „Wer auch immer kirchliche Dinge gewährt oder erwirbt, nicht zu dem Zweck, für den sie eingesetzt wurden, sondern zu seinem eigenen Profit, in Anbetracht einer mündlichen Vergütung oder eines Äquivalents an geleistetem Dienst oder empfangenem Geld, ist der Simonie schuldig.“
Ich antworte darauf, dass, wie oben gesagt wurde (Artikel [2]), der Begriff „Geld“ „alles bezeichnet, was einen Geldwert haben kann“. Nun ist es offensichtlich, dass der Dienst eines Menschen auf eine Art von Nützlichkeit gerichtet ist, die einen Geldwert hat, weshalb Diener für einen Geldlohn gemietet werden. Daher ist es dasselbe, eine geistliche Sache für einen geleisteten oder zu leistenden Dienst zu gewähren, wie sie für das Geld zu gewähren, das empfangen oder versprochen wurde und mit dem jener Dienst bewertet werden könnte. Ebenso ist es auf eine Art von Nützlichkeit gerichtet, die einen Geldwert hat, wenn man der Bitte einer Person um die Gewährung einer zeitlichen Gunst stattgibt. Weshalb, so wie ein Mensch die Schuld der Simonie auf sich lädt, indem er Geld oder irgendeine ewige Sache annimmt, die unter den Begriff „sachliche Vergütung“ fällt, so lädt er sie auch auf sich, indem er „mündliche Vergütung“ oder ein „Äquivalent an geleistetem Dienst“ empfängt.
Antwort auf Einwand 1: Wenn ein Kleriker einem Prälaten einen rechtmäßigen Dienst leistet, der auf geistliche Dinge gerichtet ist (z.B. zum Wohl der Kirche oder zum Nutzen ihrer Diener), wird er eines kirchlichen Benefiziums würdig aufgrund der Hingabe, die ihn dazu führte, den Dienst zu leisten, wie er es aufgrund jeder anderen guten Tat würde. Daher ist dies kein Fall von Vergütung für geleisteten Dienst, wie Gregor ihn im Sinn hat. Aber wenn der Dienst unerlaubt ist oder auf fleischliche Dinge gerichtet (z.B. ein Dienst, der dem Prälaten zum Profit seiner Verwandtschaft oder zur Vermehrung seines Erbes oder dergleichen geleistet wird), wird es ein Fall von Vergütung für geleisteten Dienst sein, und dies wird Simonie sein.
Antwort auf Einwand 2: Die unentgeltliche Verleihung einer geistlichen Sache an eine Person aufgrund von Verwandtschaft oder irgendeiner fleischlichen Zuneigung ist unerlaubt und fleischlich, aber nicht simonistisch: da nichts als Gegenleistung empfangen wird, weshalb es keinen Vertrag von Kauf und Verkauf impliziert, auf dem Simonie basiert. Aber eine Person für ein kirchliches Benefizium zu präsentieren mit der Vereinbarung oder Absicht, dass sie für die Verwandtschaft des Präsentierenden aus den Einkünften sorge, ist offenkundige Simonie.
Antwort auf Einwand 3: Mündliche Vergütung bezeichnet entweder Lob, das zur menschlichen Gunst gehört, welche ihren Preis hat, oder eine Bitte, durch die die Gunst eines Menschen erlangt oder das Gegenteil vermieden wird. Wenn man daher dies hauptsächlich beabsichtigt, begeht man Simonie. Nun impliziert es anscheinend, einer Bitte stattzugeben, die für eine unwürdige Person vorgebracht wird, dass dies die Hauptabsicht ist, weshalb die Tat selbst simonistisch ist. Aber wenn die Bitte für eine würdige Person vorgebracht wird, ist die Tat selbst nicht simonistisch, weil sie auf einem würdigen Grund basiert, aufgrund dessen eine geistliche Sache der Person gewährt wird, für die die Bitte vorgebracht wird. Dennoch kann Simonie in der Absicht liegen, wenn man nicht auf die Würdigkeit der Person schaut, sondern auf menschliche Gunst. Wenn jedoch eine Person für sich selbst bittet, damit sie die Seelsorge erlange, macht ihre bloße Anmaßung sie unwürdig, und so wird ihre Bitte für eine unwürdige Person vorgebracht. Aber wenn jemand in Not ist, darf er rechtmäßig für sich selbst um ein kirchliches Benefizium ohne Seelsorge nachsuchen.
Antwort auf Einwand 4: Ein Heuchler gibt eine geistliche Sache nicht um des Lobes willen, er macht nur eine Schau daraus und stiehlt unter falschen Vorwänden eher menschliches Lob, als dass er es kauft: so dass der Heuchler anscheinend nicht der Simonie schuldig ist.