I-II, q. 96 a. 6
Ob derjenige, der einem Gesetz untersteht, am Wortlaut des Gesetzes vorbei handeln darf?
Quaestio 96 · Von der Macht des menschlichen Gesetzes
Einwand 1: Es scheint, dass derjenige, der einem Gesetz unterworfen ist, nicht am Wortlaut des Gesetzes vorbei handeln darf. Denn Augustinus sagt (De Vera Relig. 31): „Obwohl Menschen über zeitliche Gesetze urteilen, wenn sie sie machen, so müssen sie doch, wenn sie einmal gemacht sind, nicht über sie, sondern gemäß ihnen urteilen.“ Wenn aber jemand den Wortlaut des Gesetzes missachtet und sagt, dass er die Absicht des Gesetzgebers beachtet, scheint er über das Gesetz zu urteilen. Daher ist es für einen, der unter dem Gesetz steht, nicht recht, den Wortlaut des Gesetzes zu missachten, um die Absicht des Gesetzgebers zu beachten.
Einwand 2: Ferner ist allein derjenige kompetent, das Gesetz auszulegen, der das Gesetz machen kann. Aber jene, die dem Gesetz unterworfen sind, können das Gesetz nicht machen. Daher haben sie kein Recht, die Absicht des Gesetzgebers auszulegen, sondern sollten immer gemäß dem Wortlaut des Gesetzes handeln.
Einwand 3: Ferner weiß jeder weise Mann, wie er seine Absicht durch Worte erklären kann. Aber jene, die die Gesetze erließen, sollten als weise gelten: denn die Weisheit sagt (Spr 8,15): „Durch mich regieren die Könige, und die Gesetzgeber beschließen gerechte Dinge.“ Daher sollten wir nicht anders über die Absicht des Gesetzgebers urteilen als durch die Worte des Gesetzes.
Dagegen spricht, was Hilarius sagt (De Trin. iv): „Der Sinn dessen, was gesagt wird, richtet sich nach dem Motiv des Sprechens: weil die Dinge nicht der Rede unterworfen sind, sondern die Rede den Dingen.“ Daher sollten wir eher dem Motiv des Gesetzgebers Rechnung tragen als seinen bloßen Worten.
Ich antworte darauf, dass, wie oben dargelegt (Artikel [4]), jedes Gesetz auf das allgemeine Wohl der Menschen ausgerichtet ist und dementsprechend die Kraft und Natur eines Gesetzes erhält. Daher sagt der Jurist [*Pandect. Justin. lib. i, ff., tit. 3, De Leg. et Senat.]: „Aus keinem Rechtsgrund oder Gunst der Billigkeit ist es uns erlaubt, jene nützlichen Maßnahmen, die zum Wohle des Menschen erlassen wurden, hart auszulegen und lästig zu machen.“ Nun geschieht es oft, dass die Befolgung eines Gesetzespunktes in der Mehrzahl der Fälle dem allgemeinen Wohl dienlich ist, und doch in einigen Fällen sehr schädlich ist. Da nun der Gesetzgeber nicht jeden einzelnen Fall im Blick haben kann, formt er das Gesetz danach, was am häufigsten geschieht, indem er seine Aufmerksamkeit auf das Gemeinwohl richtet. Wenn daher ein Fall auftritt, in dem die Befolgung jenes Gesetzes dem allgemeinen Wohl schädlich wäre, sollte es nicht befolgt werden. Angenommen zum Beispiel, in einer belagerten Stadt sei es ein festgesetztes Gesetz, dass die Tore der Stadt geschlossen zu halten sind; dies ist als allgemeine Regel gut für das öffentliche Wohl: wenn es aber geschähe, dass der Feind gewisse Bürger verfolgt, die Verteidiger der Stadt sind, wäre es ein großer Verlust für die Stadt, wenn die Tore ihnen nicht geöffnet würden: und so müssten in jenem Fall die Tore geöffnet werden, entgegen dem Wortlaut des Gesetzes, um das allgemeine Wohl zu wahren, das der Gesetzgeber im Blick hatte.
Dennoch muss beachtet werden, dass, wenn die Befolgung des Gesetzes gemäß dem Wortlaut keine plötzliche Gefahr mit sich bringt, die sofortige Abhilfe erfordert, es nicht jedem zukommt, auszulegen, was für den Staat nützlich ist und was nicht nützlich ist: dies können allein jene tun, die in Autorität stehen und die aufgrund solcher Fälle die Macht haben, von den Gesetzen zu dispensieren. Wenn jedoch die Gefahr so plötzlich ist, dass sie den Verzug nicht erlaubt, der durch die Verweisung der Angelegenheit an die Autorität entsteht, bringt die bloße Notwendigkeit eine Dispens mit sich, da Not kein Gesetz kennt.
Zu Einwand 1: Wer in einem Fall der Notwendigkeit am Wortlaut des Gesetzes vorbei handelt, urteilt nicht über das Gesetz; sondern über einen besonderen Fall, in dem er sieht, dass der Wortlaut des Gesetzes nicht zu befolgen ist.
Zu Einwand 2: Wer der Absicht des Gesetzgebers folgt, legt das Gesetz nicht einfachhin aus; sondern in einem Fall, in dem aufgrund des offensichtlichen Schadens evident ist, dass der Gesetzgeber anderes beabsichtigte. Denn wenn es eine zweifelhafte Angelegenheit ist, muss er entweder gemäß dem Wortlaut des Gesetzes handeln oder jene konsultieren, die an der Macht sind.
Zu Einwand 3: Kein Mensch ist so weise, dass er jeden einzelnen Fall berücksichtigen könnte; weshalb er nicht fähig ist, all jene Dinge in Worten hinreichend auszudrücken, die für das Ziel geeignet sind, das er im Blick hat. Und selbst wenn ein Gesetzgeber fähig wäre, alle Fälle in Betracht zu ziehen, sollte er sie nicht alle erwähnen, um Verwirrung zu vermeiden: sondern er sollte das Gesetz gemäß dem erlassen, was am häufigsten vorkommt.