I-II, q. 96 a. 1
Ob das menschliche Gesetz eher für die Gemeinschaft als für den Einzelnen erlassen werden soll?
Quaestio 96 · Von der Macht des menschlichen Gesetzes
Einwand 1: Es scheint, dass das menschliche Gesetz nicht für die Gemeinschaft, sondern eher für den Einzelnen erlassen werden sollte. Denn der Philosoph sagt (Ethic. v, 7), dass „das gesetzliche Recht ... alle besonderen gesetzgeberischen Akte einschließt ... und all jene Angelegenheiten, die Gegenstand von Verordnungen sind“, welche ebenfalls Einzelangelegenheiten sind, da Verordnungen über einzelne Handlungen erlassen werden. Daher wird das Gesetz nicht nur für die Gemeinschaft, sondern auch für den Einzelnen erlassen.
Einwand 2: Ferner ist das Gesetz die Richtschnur menschlicher Handlungen, wie oben dargelegt wurde (Quaestio [90], Artikel [1], 2). Menschliche Handlungen betreffen aber Einzelangelegenheiten. Daher sollten menschliche Gesetze nicht für die Gemeinschaft, sondern eher für den Einzelnen erlassen werden.
Einwand 3: Ferner ist das Gesetz Regel und Maß menschlicher Handlungen, wie oben dargelegt (Quaestio [90], Artikel [1], 2). Ein Maß aber muss höchst gewiss sein, wie in Metaph. x gesagt wird. Da es nun in menschlichen Handlungen keinen allgemeinen Satz geben kann, der so gewiss ist, dass er nicht in einigen Einzelfällen versagt, scheint es, dass Gesetze nicht allgemein, sondern für Einzelfälle erlassen werden sollten.
Dagegen spricht, was der Jurist sagt (Pandect. Justin. lib. i, tit. iii, art. ii; De legibus, etc.): „Gesetze sollen so gemacht werden, dass sie für die Mehrzahl der Fälle passen; sie werden nicht danach erlassen, was möglicherweise in einem Einzelfall geschehen könnte.“
Ich antworte darauf, dass alles, was auf ein Ziel ausgerichtet ist, diesem Ziel angemessen sein muss. Nun ist das Ziel des Gesetzes das Gemeinwohl; denn wie Isidor sagt (Etym. v, 21), soll „das Gesetz nicht zum privaten Nutzen, sondern zum gemeinsamen Nutzen aller Bürger erlassen werden.“ Daher müssen menschliche Gesetze dem Gemeinwohl angemessen sein. Das Gemeinwohl umfasst nun viele Dinge. Deshalb muss das Gesetz vielen Dingen Rechnung tragen, sowohl hinsichtlich der Personen als auch der Angelegenheiten und der Zeiten. Denn die Gemeinschaft des Staates setzt sich aus vielen Personen zusammen; und ihr Wohl wird durch viele Handlungen beschafft; noch ist sie gegründet, um nur eine kurze Zeit zu bestehen, sondern um für alle Zeit durch die aufeinanderfolgenden Bürger fortzudauern, wie Augustinus sagt (De Civ. Dei ii, 21; xxii, 6).
Zu Einwand 1: Der Philosoph (Ethic. v, 7) teilt das gesetzliche Recht, d.h. das positive Gesetz, in drei Teile. Denn einige Dinge werden einfach auf allgemeine Weise festgesetzt: und dies sind die allgemeinen Gesetze. Von diesen sagt er, dass „das Gesetzliche das ist, was ursprünglich gleichgültig war, aber wenn es einmal festgesetzt ist, nicht mehr so ist“: wie die Festsetzung des Lösegeldes für einen Gefangenen. Einige Dinge betreffen die Gemeinschaft in einer Hinsicht und Einzelne in einer anderen. Diese werden „Privilegien“ genannt, d.h. gleichsam „Privatgesetze“, weil sie Privatpersonen betreffen, obwohl sich ihre Kraft auf viele Angelegenheiten erstreckt; und in Bezug auf diese fügt er hinzu: „und ferner alle besonderen gesetzgeberischen Akte.“ Andere Angelegenheiten sind rechtlich, nicht weil sie Gesetze sind, sondern weil sie Anwendungen allgemeiner Gesetze auf besondere Fälle sind: solche sind Verordnungen, die Gesetzeskraft haben; und in Bezug auf diese fügt er hinzu: „alle Angelegenheiten, die Gegenstand von Verordnungen sind.“
Zu Einwand 2: Ein Prinzip der Lenkung muss auf vieles anwendbar sein; weshalb der Philosoph sagt (Metaph. x, text. 4), dass alle Dinge, die zu einer Gattung gehören, durch eines gemessen werden, welches das Prinzip in dieser Gattung ist. Denn gäbe es so viele Regeln oder Maße, wie es gemessene oder geregelte Dinge gibt, so würden sie ihren Nutzen verlieren, da ihr Nutzen darin besteht, auf viele Dinge anwendbar zu sein. Daher wäre das Gesetz von keinem Nutzen, wenn es sich nicht weiter als auf eine einzige Handlung erstreckte. Denn die Verordnungen kluger Männer werden zu dem Zweck gemacht, einzelne Handlungen zu lenken; wohingegen das Gesetz eine allgemeine Vorschrift ist, wie oben dargelegt (Quaestio [92], Artikel [2], Einwand [2]).
Zu Einwand 3: „Man darf nicht in allen Dingen den gleichen Grad an Gewissheit suchen“ (Ethic. i, 3). Folglich genügt es in kontingenten Angelegenheiten, wie es die natürlichen und menschlichen Dinge sind, dass eine Sache gewiss ist, insofern sie in der Mehrzahl der Fälle wahr ist, auch wenn sie zuweilen und weniger häufig versagt.