I-II, q. 57 a. 6
Ob „Eubulia, Synesis und Gnome“ der Klugheit angegliederte Tugenden sind?
Quaestio 57 · Von den Verstandestugenden
Einwand 1: Es scheint, dass „Eubulia, Synesis und Gnome“ unpassend als der Klugheit angegliederte Tugenden zugewiesen werden. Denn „Eubulia“ ist „ein Habitus, wodurch wir guten Rat fassen“ (Ethic. vi, 9). Nun „gehört es zur Klugheit, guten Rat zu fassen“, wie gesagt wird (Ethic. vi, 9). Also ist „Eubulia“ keine der Klugheit angegliederte Tugend, sondern vielmehr die Klugheit selbst.
Einwand 2: Ferner gehört es zum Höheren, über das Niedere zu urteilen. Die höchste Tugend schiene daher diejenige zu sein, deren Akt das Urteil ist. Nun befähigt uns die „Synesis“, gut zu urteilen. Also ist „Synesis“ keine der Klugheit angegliederte Tugend, sondern vielmehr eine Haupttugend.
Einwand 3: Ferner: So wie es verschiedene Angelegenheiten gibt, über die man urteilen muss, so gibt es verschiedene Punkte, über die man Rat fassen muss. Aber es gibt eine Tugend, die sich auf alle Angelegenheiten des Rates bezieht. Daher ist, um gut darüber zu urteilen, was getan werden muss, neben der „Synesis“ die Tugend der „Gnome“ nicht vonnöten.
Einwand 4: Ferner erwähnt Cicero (De Invent. Rhet. iii) drei andere Teile der Klugheit; nämlich „Gedächtnis der Vergangenheit, Verständnis der Gegenwart und Vorsehung der Zukunft.“ Überdies erwähnt Macrobius (Super Somn. Scip. 1) noch andere: nämlich „Vorsicht, Gelehrigkeit“ und dergleichen. Daher scheint es, dass die oben genannten nicht die einzigen der Klugheit angegliederten Tugenden sind.
Dagegen spricht die Autorität des Philosophen (Ethic. vi, 9,10,11), der diese drei Tugenden als der Klugheit angegliedert zuweist.
Ich antworte darauf, Wo immer mehrere Kräfte einander untergeordnet sind, ist jene Kraft die höchste, die auf den höchsten Akt hingeordnet ist. Nun gibt es drei Akte der Vernunft in Bezug auf alles, was vom Menschen getan wird: der erste von diesen ist der Rat; der zweite das Urteil; der dritte der Befehl. Die ersten zwei entsprechen jenen Akten des spekulativen Intellekts, welche Untersuchung und Urteil sind, denn der Rat ist eine Art Untersuchung: aber der dritte ist dem praktischen Intellekt eigen, insofern dieser auf das Wirken hingeordnet ist; denn die Vernunft muss in Dingen, die der Mensch nicht tun kann, nicht befehlen. Nun ist es offensichtlich, dass in Dingen, die vom Menschen getan werden, der Hauptakt der des Befehls ist, dem alle übrigen untergeordnet sind. Folglich hat jene Tugend, die den Befehl vervollkommnet, nämlich die Klugheit, da sie den höchsten Platz einnimmt, andere sekundäre Tugenden, die ihr angegliedert sind, nämlich „Eubulia“, die den Rat vervollkommnet; und „Synesis“ und „Gnome“, die Teile der Klugheit in Bezug auf das Urteil sind, und von deren Unterscheidung wir weiter unten sprechen werden (zu 3).
Antwort auf Einwand 1: Die Klugheit macht uns wohlberaten, nicht als ob ihr unmittelbarer Akt darin bestünde, wohlberaten zu sein, sondern weil sie den letzteren Akt mittels einer untergeordneten Tugend vervollkommnet, nämlich der „Eubulia“.
Antwort auf Einwand 2: Das Urteil darüber, was zu tun ist, ist auf etwas Weiteres gerichtet: denn es kann in irgendeiner Handlungsangelegenheit geschehen, dass das Urteil eines Menschen gesund ist, während seine Ausführung falsch ist. Die Angelegenheit gelangt nicht zu ihrer endgültigen Ergänzung, bis die Vernunft in dem Punkt, was getan werden muss, recht befohlen hat.
Antwort auf Einwand 3: Das Urteil über irgendetwas sollte auf den eigenen Prinzipien jenes Dinges beruhen. Aber die Untersuchung reicht nicht bis zu den eigenen Prinzipien: denn wenn wir im Besitz dieser wären, brauchten wir nicht mehr zu untersuchen, die Wahrheit wäre bereits entdeckt. Daher ist nur eine Tugend darauf gerichtet, wohlberaten zu sein, wohingegen es zwei Tugenden für das gute Urteil gibt: weil der Unterschied nicht auf gemeinsamen, sondern auf eigenen Prinzipien beruht. Folglich gibt es selbst in spekulativen Dingen eine Wissenschaft der Dialektik, die über alle Angelegenheiten untersucht; wohingegen demonstrative Wissenschaften, die das Urteil sprechen, gemäß ihren verschiedenen Gegenständen differieren. „Synesis“ und „Gnome“ unterscheiden sich hinsichtlich der verschiedenen Regeln, auf denen das Urteil beruht: denn „Synesis“ urteilt über Handlungen gemäß dem gemeinen Recht; während „Gnome“ ihr Urteil auf das natürliche Recht gründet, in jenen Fällen, wo das gemeine Recht nicht anzuwenden ist, wie wir weiter unten erklären werden (SS, Frage [51], Artikel [4]).
Antwort auf Einwand 4: Gedächtnis, Verständnis und Vorsehung, wie auch Vorsicht und Gelehrigkeit und dergleichen, sind keine von der Klugheit verschiedenen Tugenden: sondern sind gewissermaßen integrale Teile derselben, insofern sie alle für die vollkommene Klugheit erforderlich sind. Es gibt überdies subjektive Teile oder Spezies der Klugheit, z. B. häusliche und politische Ökonomie und dergleichen. Aber die drei ersten Namen sind gewissermaßen potentielle Teile der Klugheit; weil sie ihr untergeordnet sind wie sekundäre Tugenden einer Haupttugend: und wir werden später von ihnen sprechen (SS, Frage [48], ff.).