I-II, q. 56 a. 6
Ob der Wille Subjekt der Tugend sein kann?
Quaestio 56 · Vom Subjekt der Tugend
1. Einwand: Es scheint, dass der Wille nicht das Subjekt der Tugend ist. Denn kein Habitus ist für das erforderlich, was einem Vermögen aufgrund seiner Natur zukommt. Da aber der Wille in der Vernunft ist, gehört es zum Wesen des Willens, gemäß dem Philosophen (De Anima iii, text. 42), auf das zu tendieren, was gut ist gemäß der Vernunft. Und auf dieses Gute ist jede Tugend hingeordnet, da alles von Natur aus sein eigenes Gut begehrt; denn Tugend ist, wie Tullius in seiner Rhetorik sagt, ein „Habitus wie eine zweite Natur in Übereinstimmung mit der Vernunft.“ Also ist der Wille nicht das Subjekt der Tugend.
2. Einwand: Ferner ist jede Tugend entweder intellektuell oder moralisch (Ethic. i, 13; ii, 1). Aber die intellektuelle Tugend hat ihr Subjekt im Intellekt und in der Vernunft und nicht im Willen; während die moralische Tugend ihr Subjekt im Zorn- und Begehrungsvermögen hat, die durch Teilhabe vernünftig sind. Also hat keine Tugend ihr Subjekt im Willen.
3. Einwand: Ferner sind alle menschlichen Akte, auf welche die Tugenden hingeordnet sind, freiwillig. Wenn also eine Tugend im Willen in Bezug auf einige menschliche Akte wäre, so wäre in gleicher Weise eine Tugend im Willen in Bezug auf alle menschlichen Akte. Entweder also gäbe es keine Tugend in irgendeinem anderen Vermögen, oder es gäbe zwei Tugenden, die auf denselben Akt hingeordnet sind, was unvernünftig scheint. Also kann der Wille nicht das Subjekt der Tugend sein.
Dagegen spricht, dass im Beweger größere Vollkommenheit erforderlich ist als im Bewegten. Aber der Wille bewegt das Zorn- und das Begehrungsvermögen. Viel mehr also sollte Tugend im Willen sein als im Zorn- und Begehrungsvermögen.
Ich antworte darauf, dass, da der Habitus das Vermögen in Bezug auf den Akt vervollkommnet, das Vermögen dann einen Habitus benötigt, der es zum Gut-Handeln vervollkommnet, welcher Habitus eine Tugend ist, wenn die eigene Natur des Vermögens für diesen Zweck nicht ausreicht.
Nun wird die eigene Natur eines Vermögens in seiner Beziehung zu seinem Objekt gesehen. Da also, wie wir oben gesagt haben (Frage [19], Artikel [3]), das Objekt des Willens das dem Willen proportionierte Gut der Vernunft ist, bedarf der Wille in dieser Hinsicht keiner Tugend, die ihn vervollkommnet. Wenn aber der Wille des Menschen mit einem Gut konfrontiert ist, das seine Kapazität übersteigt, sei es in Bezug auf die ganze menschliche Spezies, wie das göttliche Gut, welches die Grenzen der menschlichen Natur transzendiert, oder in Bezug auf das Individuum, wie das Gut des Nächsten, dann bedarf der Wille der Tugend. Und deshalb haben solche Tugenden wie jene, die die Neigungen des Menschen auf Gott oder auf seinen Nächsten richten, ihr Subjekt im Willen, wie die Liebe (caritas), die Gerechtigkeit und dergleichen.
Antwort auf den 1. Einwand: Dieser Einwand ist wahr in Bezug auf jene Tugenden, die auf das eigene Gut des Wollenden hingeordnet sind, wie Mäßigung und Tapferkeit, die sich mit den menschlichen Leidenschaften befassen, und dergleichen, wie aus dem klar ist, was wir gesagt haben (Frage [35], Artikel [6]).
Antwort auf den 2. Einwand: Nicht nur das Zorn- und das Begehrungsvermögen sind durch Teilhabe vernünftig, sondern „das Strebevermögen insgesamt“, d.h. in seiner Gesamtheit (Ethic. i, 13). Nun ist der Wille im Strebevermögen eingeschlossen. Und deshalb muss jede Tugend, die im Willen ist, eine moralische Tugend sein, es sei denn, sie ist theologisch, wie wir später sehen werden (Frage [62], Artikel [3]).
Antwort auf den 3. Einwand: Einige Tugenden sind auf das Gut der gemäßigten Leidenschaft gerichtet, welches das eigene Gut dieses oder jenes Menschen ist; und in diesen Fällen besteht keine Notwendigkeit für eine Tugend im Willen, denn die Natur des Vermögens reicht für diesen Zweck aus, wie wir gesagt haben. Diese Notwendigkeit besteht nur im Fall von Tugenden, die auf irgendein äußeres Gut gerichtet sind.