I-II, q. 56 a. 2
Ob eine Tugend in mehreren Vermögen sein kann?
Quaestio 56 · Vom Subjekt der Tugend
1. Einwand: Es scheint, dass eine Tugend in mehreren Vermögen sein kann. Denn Habitus werden durch ihre Akte erkannt. Ein Akt aber geht auf verschiedene Weise aus mehreren Vermögen hervor: So geht das Gehen aus der Vernunft hervor, die lenkt, aus dem Willen, der bewegt, und aus dem Bewegungsvermögen, das ausführt. Also kann auch ein Habitus in mehreren Vermögen sein.
2. Einwand: Ferner sagt der Philosoph (Ethic. ii, 4), dass drei Dinge für die Tugend erforderlich sind, nämlich: „wissen, wollen und beständig wirken.“ Aber „wissen“ gehört zum Intellekt und „wollen“ gehört zum Willen. Also kann die Tugend in mehreren Vermögen sein.
3. Einwand: Ferner ist die Klugheit in der Vernunft, da sie „die rechte Vernunft des Handelns“ ist (Ethic. vi, 5). Und sie ist auch im Willen, denn sie kann nicht zusammen mit einem verkehrten Willen existieren (Ethic. vi, 12). Also kann eine Tugend in zwei Vermögen sein.
Dagegen spricht, dass das Subjekt der Tugend ein Seelenvermögen ist. Dasselbe Akzidens kann aber nicht in mehreren Subjekten sein. Also kann eine Tugend nicht in mehreren Seelenvermögen sein.
Ich antworte darauf, dass es auf zweierlei Weise geschieht, dass eine Sache in zweien als Subjekt ist. Erstens so, dass sie in beiden gleichermaßen ist. Auf diese Weise ist es unmöglich, dass eine Tugend in zwei Vermögen ist, da die Verschiedenheit der Vermögen den allgemeinen Bedingungen der Objekte folgt, während die Verschiedenheit der Habitus deren spezifischen Bedingungen folgt; und so gibt es überall, wo Verschiedenheit der Vermögen ist, auch Verschiedenheit der Habitus, aber nicht umgekehrt. Auf eine andere Weise kann eine Sache in zweien oder mehreren als Subjekt sein, nicht gleichermaßen, sondern in einer gewissen Ordnung. Und so kann eine Tugend zu mehreren Vermögen gehören, so dass sie in einem hauptsächlich ist, während sie sich auf andere durch eine Art Ausströmung oder nach Art einer Disposition erstreckt, insofern ein Vermögen von einem anderen bewegt wird und ein Vermögen von einem anderen empfängt.
Antwort auf den 1. Einwand: Ein Akt kann nicht mehreren Vermögen gleichermaßen und im selben Grad angehören, sondern nur unter verschiedenen Gesichtspunkten und in verschiedenen Graden.
Antwort auf den 2. Einwand: „Wissen“ ist eine für die moralische Tugend erforderliche Bedingung, insofern die moralische Tugend gemäß der rechten Vernunft wirkt. Aber die moralische Tugend ist ihrem Wesen nach im Begehrungsvermögen.
Antwort auf den 3. Einwand: Die Klugheit hat ihr Subjekt eigentlich in der Vernunft; sie setzt aber als ihr Prinzip die Richtigkeit des Willens voraus, wie wir später sehen werden (Artikel [3]; Frage [57], Artikel [4]).