Suppl., q. 54 a. 4
Ob die Grade der Blutsverwandtschaft, die ein Ehehindernis sind, von der Kirche festgesetzt werden konnten?
Quaestio 54 · Vom Hindernis der Blutsverwandtschaft
Einwand 1: Es scheint, dass die Grade der Blutsverwandtschaft, die ein Ehehindernis sind, nicht von der Kirche so festgesetzt werden konnten, dass sie bis zum vierten Grad reichen. Denn es steht geschrieben (Mt 19,6): "Was Gott verbunden hat, das soll der Mensch nicht trennen." Aber Gott hat jene verbunden, die innerhalb des vierten Grades der Blutsverwandtschaft verheiratet sind, da ihre Verbindung nicht durch das göttliche Gesetz verboten ist. Daher sollten sie nicht durch ein menschliches Gesetz getrennt werden.
Einwand 2: Ferner ist die Ehe ein Sakrament, wie auch die Taufe. Nun könnte keine Anordnung der Kirche jemanden, der getauft ist, daran hindern, den Taufcharakter zu empfangen, wenn er fähig ist, ihn nach dem göttlichen Gesetz zu empfangen. Daher kann auch keine Anordnung der Kirche die Ehe zwischen denen verbieten, denen es nach dem göttlichen Gesetz nicht verboten ist zu heiraten.
Einwand 3: Ferner kann positives Recht natürliche Dinge weder aufheben noch erweitern. Nun ist Blutsverwandtschaft ein natürliches Band, das an sich von einer Natur ist, die Ehe zu behindern. Daher kann die Kirche durch ihre Anordnung bestimmten Leuten weder erlauben noch verbieten zu heiraten, ebensowenig wie sie machen kann, dass sie verwandt oder nicht verwandt sind.
Einwand 4: Ferner sollte eine Anordnung des positiven Rechts einen vernünftigen Grund haben, da sie wegen dieses vernünftigen Grundes aus dem Naturgesetz hervorgeht. Aber die Gründe, die für die Anzahl der Grade angegeben werden, scheinen völlig unvernünftig, da sie keine Beziehung zu ihrer Wirkung haben; zum Beispiel, dass Blutsverwandtschaft ein Hindernis bis zum vierten Grad sei wegen der vier Elemente, bis zum sechsten Grad wegen der sechs Weltzeitalter, bis zum siebten Grad wegen der sieben Tage, aus denen alle Zeit besteht. Daher ist dieses Verbot scheinbar ohne Kraft.
Einwand 5: Ferner sollte dort, wo die Ursache dieselbe ist, auch die Wirkung dieselbe sein. Nun sind die Ursachen, aus denen Blutsverwandtschaft ein Ehehindernis ist, das Wohl der Nachkommenschaft, die Zügelung der Begierde und die Ausbreitung der Freundschaft, wie oben dargelegt (Artikel [3]), welche für alle Zeiten gleichermaßen notwendig sind. Daher hätten die Grade der Blutsverwandtschaft die Ehe zu allen Zeiten gleichermaßen behindern sollen: doch ist dies nicht wahr, da Blutsverwandtschaft jetzt ein Ehehindernis bis zum vierten Grad ist, wohingegen sie früher ein Hindernis bis zum siebten war.
Einwand 6: Ferner kann ein und dieselbe Vereinigung nicht eine Art Sakrament und eine Art Inzest sein. Aber dies wäre der Fall, wenn die Kirche die Macht hätte, eine andere Zahl in den Graden festzusetzen, die ein Ehehindernis sind. Wenn also bestimmte Parteien, die im fünften Grad verwandt sind, verheiratet wären, als dieser Grad ein Hindernis war, wäre ihre Verbindung inzestuös, und doch wäre dieselbe Verbindung danach eine Ehe, wenn die Kirche ihr Verbot zurückzöge. Und das Umgekehrte könnte geschehen, wenn bestimmte Grade, die kein Hindernis waren, später von der Kirche verboten würden. Daher erstreckt sich die Macht der Kirche scheinbar nicht hierauf.
Einwand 7: Ferner sollte das menschliche Gesetz das göttliche Gesetz nachahmen. Nun gilt nach dem göttlichen Gesetz, das im Alten Gesetz enthalten ist, das Verbot der Grade nicht gleichermaßen in der aufsteigenden und absteigenden Linie: da im Alten Gesetz einem Mann verboten war, die Schwester seines Vaters zu heiraten, aber nicht die Tochter seines Bruders. Daher sollte auch jetzt kein Verbot in Bezug auf Neffen und Onkel bestehen bleiben.
Dagegen spricht, dass unser Herr zu seinen Jüngern sagte (Lk 10,16): "Wer euch hört, der hört mich." Daher hat ein Gebot der Kirche dieselbe Kraft wie ein Gebot Gottes. Nun hat die Kirche manchmal bestimmte Grade verboten und manchmal erlaubt, die das Alte Gesetz nicht verbot. Daher sind jene Grade ein Ehehindernis.
Ferner, so wie früher die Ehen der Heiden durch das Zivilrecht geregelt wurden, so wird jetzt die Ehe durch die Gesetze der Kirche geregelt. Nun entschied früher das Zivilrecht, welche Grade der Blutsverwandtschaft die Ehe behindern und welche nicht. Daher kann dies jetzt durch ein Gebot der Kirche geschehen.
Ich antworte darauf, dass die Grade, innerhalb derer die Blutsverwandtschaft ein Ehehindernis war, je nach den verschiedenen Zeiten variiert haben. Denn am Anfang des Menschengeschlechts waren Vater und Mutter allein davon ausgeschlossen, ihre Kinder zu heiraten, weil die Menschen damals gering an Zahl waren und es damals notwendig war, die Fortpflanzung des Menschengeschlechts mit sehr großer Sorgfalt sicherzustellen, und folglich nur solche Personen ausgeschlossen werden sollten, die für die Ehe ungeeignet waren, selbst in Bezug auf ihren Hauptzweck, der das Wohl der Nachkommenschaft ist, wie oben dargelegt (Artikel [3]). Später jedoch, als sich das Menschengeschlecht vermehrt hatte, wurden mehr Personen durch das Gesetz des Moses ausgeschlossen, denn sie begannen bereits, die Begierde zu zügeln. Weshalb, wie Rabbi Moses sagt (Doc. Perp. iii, 49), alle jene Personen davon ausgeschlossen wurden, einander zu heiraten, die gewohnt sind, in einem Haushalt zusammenzuleben, weil, wenn ein rechtmäßiger fleischlicher Verkehr zwischen ihnen möglich wäre, dies ein sehr großer Anreiz zur Wollust wäre. Doch erlaubte das Alte Gesetz andere Grade der Blutsverwandtschaft, ja bis zu einem gewissen Grad befahl es sie; nämlich dass jeder Mann eine Frau aus seiner Verwandtschaft nehmen sollte, um Verwirrung der Erbschaften zu vermeiden: weil zu jener Zeit der göttliche Kult als das Erbe des Geschlechts überliefert wurde. Aber später wurden mehr Grade durch das Neue Gesetz verboten, welches das Gesetz des Geistes und der Liebe ist, weil der Kult Gottes nicht mehr durch eine fleischliche Geburt, sondern durch eine geistige Gnade überliefert und verbreitet wird: weshalb es notwendig war, dass die Menschen noch mehr von fleischlichen Dingen zurückgezogen würden, indem sie sich geistigen Dingen widmeten, und dass die Liebe einen noch weiteren Spielraum haben sollte. Daher war in alten Zeiten die Ehe sogar innerhalb der entfernteren Grade der Blutsverwandtschaft verboten, damit Blutsverwandtschaft und Schwägerschaft die Quellen einer weiteren natürlichen Freundschaft seien; und dies wurde vernünftigerweise auf den siebten Grad ausgedehnt, sowohl weil es jenseits dessen schwierig war, irgendeine Erinnerung an den gemeinsamen Stamm zu haben, als auch weil dies im Einklang mit der siebenfachen Gnade des Heiligen Geistes stand. Später jedoch, gegen diese letzten Zeiten hin, wurde das Verbot der Kirche auf den vierten Grad beschränkt, weil es nutzlos und gefährlich wurde, das Verbot auf entferntere Grade der Blutsverwandtschaft auszudehnen. Nutzlos, weil die Nächstenliebe in vielen Herzen erkaltete, so dass sie kaum ein größeres Band der Freundschaft mit ihren entfernteren Verwandten hatten als mit Fremden: und es war gefährlich, weil die Menschen durch das Vorherrschen der Begierde und Nachlässigkeit keine Rücksicht auf eine so zahlreiche Verwandtschaft nahmen, und so das Verbot der entfernteren Grade für viele zu einer Falle wurde, die zur Verdammnis führte. Überdies gibt es eine gewisse Angemessenheit in der Beschränkung des obigen Verbots auf den vierten Grad. Erstens, weil Menschen gewohnt sind, bis zur vierten Generation zu leben, so dass die Blutsverwandtschaft nicht in Vergessenheit geraten kann, weshalb Gott drohte (Ex 20,5), die Sünden der Eltern an den Kindern bis ins dritte und vierte Glied heimzusuchen. Zweitens, weil in jeder Generation das Blut, dessen Identität die Blutsverwandtschaft verursacht, einen weiteren Zusatz von neuem Blut erhält, und je mehr anderes Blut hinzugefügt wird, desto weniger ist vom alten da. Und weil es vier Elemente gibt, von denen jedes umso leichter mit einem anderen vermischt wird, je feiner es ist, folgt daraus, dass bei der ersten Beimischung die Identität des Blutes verschwindet hinsichtlich des ersten Elements, das am subtilsten ist; bei der zweiten Beimischung hinsichtlich des zweiten Elements; bei der dritten hinsichtlich des dritten Elements; bei der vierten hinsichtlich des vierten Elements. So ist es nach der vierten Generation passend, dass die fleischliche Vereinigung wiederholt wird.
Antwort auf Einwand 1: So wie Gott jene nicht verbindet, die gegen das göttliche Gebot verbunden sind, so verbindet Er auch jene nicht, die gegen das Gebot der Kirche verbunden sind, welches dieselbe bindende Kraft hat wie ein Gebot Gottes.
Antwort auf Einwand 2: Die Ehe ist nicht nur ein Sakrament, sondern erfüllt auch ein Amt; weshalb sie mehr der Kontrolle der Diener der Kirche unterliegt als die Taufe, die nur ein Sakrament ist: denn so wie menschliche Verträge und Ämter durch menschliche Gesetze geregelt werden, so werden geistliche Verträge und Ämter durch das Gesetz der Kirche geregelt.
Antwort auf Einwand 3: Obwohl das Band der Blutsverwandtschaft natürlich ist, ist es nicht natürlich, dass Blutsverwandtschaft fleischlichen Verkehr verbietet, außer in Bezug auf bestimmte Grade, wie oben dargelegt (Artikel [3]). Weshalb das Gebot der Kirche nicht bewirkt, dass bestimmte Leute verwandt oder nicht verwandt sind, weil sie zu allen Zeiten gleichermaßen verwandt bleiben: aber es macht den fleischlichen Verkehr zu verschiedenen Zeiten für verschiedene Grade der Blutsverwandtschaft rechtmäßig oder unrechtmäßig.
Antwort auf Einwand 4: Die angegebenen Gründe werden eher als Hinweis auf Angemessenheit und Schicklichkeit denn als Kausalität und Notwendigkeit angeführt.
Antwort auf Einwand 5: Der Grund für das Hindernis der Blutsverwandtschaft ist zu verschiedenen Zeiten nicht derselbe: weshalb das, was zu einer Zeit zu erlauben nützlich war, zu einer anderen zu verbieten vorteilhaft war.
Antwort auf Einwand 6: Ein Gebot betrifft nicht die Vergangenheit, sondern die Zukunft. Weshalb, wenn der fünfte Grad, der jetzt erlaubt ist, zu irgendeiner Zeit verboten würde, jene im fünften Grad, die verheiratet sind, sich nicht trennen müssten, weil kein Hindernis, das zur Ehe hinzukommt, sie annullieren kann; und folglich würde eine Verbindung, die von Anfang an eine Ehe war, durch ein Gebot der Kirche nicht inzestuös gemacht. In gleicher Weise, wenn ein Grad, der jetzt verboten ist, erlaubt würde, würde eine solche Verbindung nicht aufgrund des Gebots der Kirche wegen des früheren Vertrages zu einer Ehe werden, weil sie sich trennen könnten, wenn sie wollten. Dennoch könnten sie neu schließen, und dies wäre eine neue Verbindung.
Antwort auf Einwand 7: Beim Verbot der Grade der Blutsverwandtschaft berücksichtigt die Kirche hauptsächlich den Gesichtspunkt der Zuneigung. Und da der Grund für die Zuneigung zum Sohn des Bruders nicht geringer, sondern sogar größer ist als die Gründe für die Zuneigung zum Bruder des Vaters, insofern der Sohn dem Vater näher verwandt ist als der Vater dem Sohn (Ethic. viii, 12), deshalb verbot die Kirche gleichermaßen die Grade der Blutsverwandtschaft bei Onkeln und Neffen. Andererseits schaute das Alte Gesetz beim Ausschluss bestimmter Personen hauptsächlich auf die Gefahr der Begierde, die aus dem Zusammenleben entsteht; und schloss jene Personen aus, die aufgrund ihres Zusammenlebens in engerer Vertrautheit miteinander waren. Nun ist es üblicher, dass eine Nichte mit ihrem Onkel lebt als eine Tante mit ihrem Neffen: weil eine Tochter mehr mit ihrem Vater identifiziert wird, da sie Teil von ihm ist, wohingegen eine Schwester nicht auf diese Weise mit ihrem Bruder identifiziert wird, denn sie ist kein Teil von ihm, sondern vom selben Elternteil geboren. Daher gab es nicht denselben Grund, eine Nichte und eine Tante auszuschließen.