Suppl., q. 54 a. 3
Ob die Blutsverwandtschaft kraft des Naturgesetzes ein Ehehindernis ist?
Quaestio 54 · Vom Hindernis der Blutsverwandtschaft
Einwand 1: Es scheint, dass die Blutsverwandtschaft nach dem Naturgesetz kein Ehehindernis ist. Denn keine Frau kann einem Mann näher verwandt sein als Eva dem Adam, da er von ihr sagte (Gen 2,23): "Das ist nun Bein von meinem Bein und Fleisch von meinem Fleisch." Doch Eva wurde mit Adam in der Ehe verbunden. Daher ist in Bezug auf das Naturgesetz keine Blutsverwandtschaft ein Hindernis für die Ehe.
Einwand 2: Ferner ist das Naturgesetz für alle gleich. Nun ist unter den unzivilisierten Völkern niemand wegen Blutsverwandtschaft von der Ehe ausgeschlossen. Daher ist in Bezug auf das Gesetz der Natur Blutsverwandtschaft kein Ehehindernis.
Einwand 3: Ferner ist das Naturgesetz das, was "die Natur alle Tiere gelehrt hat", wie es am Anfang der Digesten heißt (i, ff. De just. et jure). Nun paaren sich unvernünftige Tiere sogar mit ihrer Mutter. Daher gehört es nicht zum Naturgesetz, dass bestimmte Personen wegen Blutsverwandtschaft von der Ehe ausgeschlossen sind.
Einwand 4: Ferner ist nichts, was nicht einem der Güter der Ehe entgegensteht, ein Ehehindernis. Aber Blutsverwandtschaft steht keinem der Güter der Ehe entgegen. Daher ist sie kein Hindernis dafür.
Einwand 5: Ferner sind Dinge, die einander verwandter und ähnlicher sind, besser und fester miteinander vereint. Nun ist die Ehe eine Art von Vereinigung. Da also Blutsverwandtschaft eine Art von Verwandtschaft ist, behindert sie die Ehe nicht, sondern stärkt vielmehr die Vereinigung.
Dagegen spricht, dass nach dem Naturgesetz alles, was dem Wohl der Nachkommenschaft im Wege steht, ein Ehehindernis ist. Nun behindert Blutsverwandtschaft das Wohl der Nachkommenschaft, denn in den Worten Gregors (Regist., epis. xxxi), die im Text zitiert werden (Sent. iv, D, 40): "Wir haben durch Erfahrung gelernt, dass die Kinder einer solchen Verbindung nicht gedeihen können." Daher ist nach dem Gesetz der Natur Blutsverwandtschaft ein Hindernis für die Ehe.
Ferner gehört das, was zur menschlichen Natur gehört, als sie zuerst erschaffen wurde, zum Naturgesetz. Nun gehörte es zur menschlichen Natur von ihrer ersten Erschaffung an, dass man davon ausgeschlossen sein sollte, seinen Vater oder seine Mutter zu heiraten: zum Beweis dessen wurde gesagt (Gen 2,24): "Darum wird ein Mann Vater und Mutter verlassen": was nicht vom Zusammenleben verstanden werden kann und sich folglich auf die eheliche Verbindung beziehen muss. Daher ist Blutsverwandtschaft nach dem Naturgesetz ein Ehehindernis.
Ich antworte darauf, dass in Bezug auf die Ehe ein Ding als dem Naturgesetz entgegengesetzt gilt, wenn es verhindert, dass die Ehe den Zweck erreicht, für den sie eingesetzt wurde. Nun ist der wesentliche und primäre Zweck der Ehe das Wohl der Nachkommenschaft. Und dieses wird durch eine gewisse Blutsverwandtschaft behindert, nämlich jene, die zwischen Vater und Tochter oder Sohn und Mutter besteht. Nicht dass das Wohl der Nachkommenschaft völlig zerstört würde, da eine Tochter ein Kind vom Samen ihres Vaters haben und mit dem Vater dieses Kind aufziehen und lehren kann, worin das Wohl der Nachkommenschaft besteht, sondern dass es nicht auf geziemende Weise bewirkt wird. Denn es ist ungeordnet, dass eine Tochter ihrem Vater in der Ehe zugeordnet wird zum Zweck der Zeugung und Aufziehung von Kindern, da sie in allen Dingen ihrem Vater untertan sein sollte, als von ihm hervorgegangen. Daher sind nach dem Naturgesetz Vater und Mutter davon ausgeschlossen, ihre Kinder zu heiraten; und die Mutter noch mehr als der Vater, da es der den Eltern geschuldeten Ehrfurcht abträglicher ist, wenn der Sohn seine Mutter heiratet, als wenn der Vater seine Tochter heiratet; da die Frau in gewissem Maße ihrem Ehemann untertan sein sollte. Der sekundäre wesentliche Zweck der Ehe ist die Zügelung der Begierde; und dieser Zweck ginge verloren, wenn ein Mann irgendeine Blutsverwandte heiraten könnte, da der Begierde ein weiter Spielraum geboten würde, wenn jene, die im selben Haus zusammenleben müssen, nicht verboten wäre, sich im Fleische zu paaren. Daher schließt das göttliche Gesetz von der Ehe nicht nur Vater und Mutter aus, sondern auch andere Verwandte, die in enger Vertrautheit miteinander leben müssen und gegenseitig ihre Schamhaftigkeit wahren sollten. Das göttliche Gesetz gibt diesen Grund an (Lev 18,10): "Du sollst die Blöße" von diesem und jenem "nicht entblößen, denn es ist deine eigene Blöße."
Aber der akzidentelle Zweck der Ehe ist die Verbindung der Menschheit und die Ausbreitung der Freundschaft: denn ein Ehemann betrachtet die Verwandten seiner Frau als seine eigenen. Daher wäre es dieser Ausbreitung der Freundschaft abträglich, wenn ein Mann eine Frau aus seiner Verwandtschaft zur Frau nehmen könnte, da aus einer solchen Ehe niemandem eine neue Freundschaft erwachsen würde. Daher sind nach menschlichem Gesetz und den Anordnungen der Kirche mehrere Grade der Blutsverwandtschaft von der Ehe ausgeschlossen.
Dementsprechend ist aus dem Gesagten klar, dass Blutsverwandtschaft nach dem Naturgesetz ein Ehehindernis in Bezug auf bestimmte Personen ist, nach göttlichem Gesetz in Bezug auf einige und nach menschlichem Gesetz in Bezug auf andere.
Antwort auf Einwand 1: Obwohl Eva aus Adam gebildet wurde, war sie nicht Adams Tochter, weil sie nicht aus ihm nach der Art gebildet wurde, in der es für einen Menschen natürlich ist, seinesgleichen in der Art zu zeugen, sondern durch die göttliche Wirkung, da aus Adams Rippe ein Pferd auf die gleiche Weise hätte gebildet werden können wie Eva. Daher war die natürliche Verbindung zwischen Eva und Adam nicht so groß wie zwischen Tochter und Vater, noch war Adam das natürliche Prinzip Evas, wie ein Vater es von seiner Tochter ist.
Antwort auf Einwand 2: Dass gewisse Barbaren sich fleischlich mit ihren Eltern vereinigen, kommt nicht aus dem Naturgesetz, sondern aus der Leidenschaft der Begierde, die das Naturgesetz in ihnen verdunkelt hat.
Antwort auf Einwand 3: Die Vereinigung von Männchen und Weibchen wird als zum Naturgesetz gehörig bezeichnet, weil die Natur dies die Tiere gelehrt hat: doch hat sie diese Vereinigung verschiedene Tiere auf verschiedene Weise gelehrt, entsprechend ihren verschiedenen Bedingungen. Aber fleischliche Paarung mit Eltern ist der ihnen geschuldeten Ehrfurcht abträglich. Denn so wie die Natur den Eltern Sorge für die Versorgung ihrer Nachkommen eingeflößt hat, so hat sie den Nachkommen Ehrfurcht gegenüber ihren Eltern eingeflößt: doch keiner Art von Tier außer dem Menschen hat sie eine dauernde Sorge für seine Kinder oder Ehrfurcht für Eltern eingeflößt; sondern anderen Tieren mehr oder weniger, je nachdem, wie der Nachwuchs für seine Eltern oder die Eltern für ihren Nachwuchs notwendig sind. Daher, wie der Philosoph bezeugt (De Animal. ix, 47) bezüglich des Kamels und des Pferdes, verabscheut unter bestimmten Tieren der Sohn die Paarung mit seiner Mutter, solange er Kenntnis von ihr und eine gewisse Ehrfurcht vor ihr behält. Und da alle ehrbaren Gewohnheiten der Tiere im Menschen natürlich vereint sind, und vollkommener als in anderen Tieren, folgt daraus, dass der Mensch natürlich die fleischliche Erkenntnis nicht nur seiner Mutter verabscheut, sondern auch seiner Tochter, was jedoch weniger gegen die Natur ist, wie oben dargelegt.
Überdies resultiert Blutsverwandtschaft bei anderen Tieren nicht aus fleischlicher Zeugung wie beim Menschen, wie oben dargelegt (Artikel [1], ad 5). Daher versagt der Vergleich.
Antwort auf Einwand 4: Es wurde gezeigt, wie Blutsverwandtschaft zwischen Eheleuten den Gütern der Ehe entgegensteht. Daher geht der Einwand von falschen Prämissen aus.
Antwort auf Einwand 5: Es ist nicht unvernünftig, dass eine von zwei Vereinigungen durch die andere behindert wird, so wie dort, wo Identität ist, keine Ähnlichkeit ist. In gleicher Weise kann das Band der Blutsverwandtschaft die Vereinigung der Ehe behindern.