Suppl., q. 53 a. 1
Ob eine bereits geschlossene Ehe durch die Verpflichtung eines einfachen Gelübdes aufgehoben werden sollte?
Quaestio 53 · Vom Hindernis des Gelübdes und der Weihe
Einwand 1: Es scheint, dass eine bereits geschlossene Ehe durch die Verpflichtung eines einfachen Gelübdes aufgehoben werden sollte. Denn das stärkere Band hat Vorrang vor dem schwächeren. Nun ist ein Gelübde ein stärkeres Band als die Ehe, da letztere den Menschen an den Menschen bindet, ersteres aber den Menschen an Gott. Daher hat die Verpflichtung eines Gelübdes Vorrang vor dem Eheband.
Einwand 2: Ferner ist Gottes Gebot nicht weniger bindend als das Gebot der Kirche. Nun ist das Gebot der Kirche so bindend, dass eine Ehe nichtig ist, wenn sie unter Missachtung desselben geschlossen wird; wie im Falle derer, die innerhalb der von der Kirche verbotenen Verwandtschaftsgrade heiraten. Da es also ein göttliches Gebot ist, ein Gelübde zu halten, scheint es, dass, wenn eine Person unter Missachtung eines Gelübdes heiratet, ihre Ehe aus diesem Grund annulliert werden sollte.
Einwand 3: Ferner kann ein Mann in der Ehe ohne Sünde fleischlichen Verkehr haben. Wer aber ein einfaches Keuschheitsgelübde abgelegt hat, kann niemals ohne Sünde fleischlichen Verkehr mit seiner Frau haben. Daher hebt ein einfaches Gelübde die Ehe auf. Der Untersatz wird wie folgt bewiesen. Es ist klar, dass es eine Todsünde ist, nach Ablegung eines einfachen Enthaltsamkeitsgelübdes zu heiraten, da es nach Hieronymus [*Vgl. St. Augustinus, De Bono Viduit, ix] „für diejenigen, die Jungfräulichkeit geloben, verdammenswert ist, nicht nur zu heiraten, sondern sogar heiraten zu wollen.“ Nun steht der Ehevertrag nicht im Widerspruch zum Enthaltsamkeitsgelübde, außer aufgrund des fleischlichen Verkehrs: und deshalb sündigt er schwer beim ersten Mal, wenn er Verkehr mit seiner Frau hat, und aus demselben Grund jedes weitere Mal, weil eine im ersten Fall begangene Sünde keine Entschuldigung für eine nachfolgende Sünde sein kann.
Einwand 4: Ferner sollten Ehemann und Ehefrau in der Ehe gleichgestellt sein, besonders was den fleischlichen Verkehr betrifft. Aber wer ein einfaches Enthaltsamkeitsgelübde abgelegt hat, kann niemals ohne Sünde die eheliche Pflicht fordern, denn dies ist eindeutig gegen sein Enthaltsamkeitsgelübde, da er durch das Gelübde zur Enthaltsamkeit verpflichtet ist. Daher kann er auch die Pflicht nicht ohne Sünde leisten.
Dagegen spricht, dass Papst Clemens [*Alexander III.] sagt (cap. Consuluit, De his qui cler. vel vovent.), dass ein „einfaches Gelübde ein Hindernis für den Abschluss der Ehe ist, sie aber nicht aufhebt, nachdem sie geschlossen wurde.“
Ich antworte darauf, dass eine Sache aufhört, in der Gewalt eines Menschen zu sein, durch die Tatsache, dass sie in die Gewalt eines anderen übergeht. Nun überträgt das Versprechen einer Sache diese nicht in die Gewalt der Person, der sie versprochen wird, weshalb eine Sache nicht deshalb aufhört, in der Gewalt einer Person zu sein, weil sie sie versprochen hat. Da also ein einfaches Gelübde lediglich ein einfaches Versprechen des eigenen Körpers beinhaltet, um der Enthaltsamkeit willen für Gott, behält ein Mensch auch nach einem einfachen Gelübde die Gewalt über seinen eigenen Körper und kann ihn folglich einem anderen übergeben, nämlich seiner Frau; und in dieser Übergabe besteht das Sakrament der Ehe, welches unauflöslich ist. Obwohl also ein einfaches Gelübde ein Hindernis für den Abschluss einer Ehe ist, da es eine Sünde ist, nach Ablegung eines einfachen Enthaltsamkeitsgelübdes zu heiraten, kann die Ehe, da der Vertrag gültig ist, aus diesem Grund nicht aufgehoben werden.
Antwort auf Einwand 1: Ein Gelübde ist ein stärkeres Band als die Ehe, was das betrifft, woran der Mensch gebunden ist, und die Verpflichtung, der er unterliegt; denn durch die Ehe ist ein Mann an seine Frau gebunden, mit der Verpflichtung, die eheliche Pflicht zu leisten, wohingegen ein Mann durch ein Gelübde an Gott gebunden ist, mit der Verpflichtung, enthaltsam zu bleiben. Aber was die Art und Weise betrifft, wie er gebunden ist, ist die Ehe ein stärkeres Band als ein einfaches Gelübde, da sich ein Mann durch die Ehe tatsächlich der Gewalt seiner Frau übergibt, nicht aber durch ein einfaches Gelübde, wie oben erklärt: und der Besitzer ist immer in der stärkeren Position. In dieser Hinsicht bindet ein einfaches Gelübde in gleicher Weise wie ein Verlöbnis; weshalb ein Verlöbnis aufgrund eines einfachen Gelübdes aufgehoben werden muss.
Antwort auf Einwand 2: Der Abschluss einer Ehe zwischen Blutsverwandten wird durch das Gebot, das solche Ehen verbietet, annulliert, nicht genau deshalb, weil es ein Gebot Gottes oder der Kirche ist, sondern weil es unmöglich macht, dass der Körper einer Verwandten in die Gewalt ihres Verwandten übertragen wird: wohingegen das Gebot, das die Ehe nach einem einfachen Gelübde verbietet, diese Wirkung nicht hat, wie bereits dargelegt. Daher ist das Argument nichtig, denn es gibt als Ursache an, was keine Ursache ist.
Antwort auf Einwand 3: Wenn ein Mann nach Ablegung eines einfachen Gelübdes eine Ehe durch Worte der Gegenwart schließt, kann er seine Frau nicht ohne Todsünde erkennen, weil er bis zum Vollzug der Ehe noch in der Lage ist, das Enthaltsamkeitsgelübde zu erfüllen. Aber nachdem die Ehe vollzogen wurde, ist es ihm fortan durch seine Schuld verwehrt, die eheliche Pflicht nicht zu leisten, wenn seine Frau es verlangt: weshalb dies nicht durch seine Verpflichtung gegenüber seinem Gelübde gedeckt ist, wie oben erklärt (ad 1). Dennoch sollte er für die Nichteinhaltung der Enthaltsamkeit durch seine Tränen der Reue Buße tun.
Antwort auf Einwand 4: Nach Abschluss der Ehe ist er immer noch verpflichtet, sein Enthaltsamkeitsgelübde in jenen Dingen zu halten, in denen er nicht unfähig gemacht wird, dies zu tun. Wenn also seine Frau stirbt, ist er gänzlich zur Enthaltsamkeit verpflichtet. Und da das Eheband ihn nicht verpflichtet, die eheliche Pflicht zu fordern, kann er sie nicht ohne Sünde fordern, obwohl er die Pflicht ohne Sünde leisten kann, wenn er darum gebeten wird, sobald er diese Verpflichtung durch den bereits erfolgten fleischlichen Verkehr eingegangen ist. Und dies gilt, ob die Frau ausdrücklich oder interpretativ bittet, wie wenn sie sich schämt und ihr Mann spürt, dass sie wünscht, dass er die Pflicht leistet, denn dann kann er sie ohne Sünde leisten. Dies ist besonders dann der Fall, wenn er fürchtet, ihre Keuschheit zu gefährden: noch spielt es eine Rolle, dass sie im Eheakt gleichgestellt sind, da jeder auf das verzichten kann, was sein Eigen ist. Einige sagen jedoch, dass er sowohl fordern als auch leisten darf, damit die Ehe für die Frau, die immer bitten muss, nicht zu beschwerlich wird; aber wenn man dies recht betrachtet, ist es dasselbe wie interpretativ zu bitten.