Suppl., q. 53 a. 2
Ob ein feierliches Gelübde eine bereits geschlossene Ehe auflöst?
Quaestio 53 · Vom Hindernis des Gelübdes und der Weihe
Einwand 1: Es scheint, dass nicht einmal ein feierliches Gelübde eine bereits geschlossene Ehe auflöst. Denn gemäß einer Dekretale (cap. Rursus, De his qui cler. vel vovent.) ist „in Gottes Augen ein einfaches Gelübde nicht weniger bindend als ein feierliches.“ Nun steht oder fällt die Ehe kraft der göttlichen Annahme. Da also ein einfaches Gelübde die Ehe nicht auflöst, wird auch ein feierliches Gelübde sie nicht auflösen.
Einwand 2: Ferner fügt ein feierliches Gelübde einem einfachen Gelübde nicht dieselbe Kraft hinzu wie ein Eid. Nun löst ein einfaches Gelübde, selbst wenn ein Eid hinzugefügt wird, eine bereits geschlossene Ehe nicht auf. Daher tut dies auch ein feierliches Gelübde nicht.
Einwand 3: Ferner hat ein feierliches Gelübde nichts, was ein einfaches Gelübde nicht haben kann. Denn ein einfaches Gelübde kann Anlass zu Ärgernis geben, da es öffentlich sein kann, ebenso wie ein feierliches Gelübde. Auch könnte und sollte die Kirche anordnen, dass ein einfaches Gelübde eine bereits geschlossene Ehe auflöst, damit viele Sünden vermieden werden. Aus demselben Grund also, aus dem ein einfaches Gelübde eine bereits geschlossene Ehe nicht auflöst, sollte auch ein feierliches Gelübde sie nicht auflösen.
Dagegen spricht, dass derjenige, der ein feierliches Gelübde ablegt, eine geistliche Ehe mit Gott schließt, die viel vortrefflicher ist als eine materielle Ehe. Nun hebt eine bereits geschlossene materielle Ehe eine danach geschlossene Ehe auf. Daher tut dies auch ein feierliches Gelübde.
Ferner kann dieselbe Schlussfolgerung durch viele im Text zitierte Autoritäten bewiesen werden (Sent. iv, D, 28).
Ich antworte darauf, dass alle übereinstimmen, dass ein feierliches Gelübde, so wie es ein Hindernis für den Abschluss der Ehe ist, so auch den Vertrag ungültig macht. Einige geben Ärgernis als Grund an. Aber das ist nichtig, weil auch ein einfaches Gelübde manchmal zu Ärgernis führt, da es zuweilen gewissermaßen öffentlich ist. Zudem gehört die Unauflöslichkeit der Ehe zur Wahrheit des Lebens [*Vgl. FP, Frage [16], Artikel [4], ad 3; FP, Frage [21], Artikel [2], ad 2; SS, Frage [109], Artikel [3], ad 3], welche Wahrheit nicht wegen Ärgernisses beiseitegesetzt werden darf. Weshalb andere sagen, dass es aufgrund der Anordnung der Kirche sei. Aber auch dies ist unzureichend, da in diesem Fall die Kirche das Gegenteil entscheiden könnte, was scheinbar unwahr ist. Weshalb wir mit anderen sagen müssen, dass ein feierliches Gelübde seiner Natur nach den Ehevertrag auflöst, insofern nämlich ein Mensch dadurch die Gewalt über seinen eigenen Körper verloren hat, indem er ihn Gott zum Zwecke der ewigen Enthaltsamkeit übergab. Weshalb er unfähig ist, ihn durch Eheschließung der Gewalt einer Frau zu übergeben. Und da die Ehe, die einem solchen Gelübde folgt, nichtig ist, sagt man, dass ein Gelübde dieser Art die geschlossene Ehe aufhebt.
Antwort auf Einwand 1: Ein einfaches Gelübde wird als nicht weniger bindend in Gottes Augen bezeichnet als ein feierliches Gelübde in Dingen, die Gott betreffen, zum Beispiel die Trennung von Gott durch Todsünde, weil derjenige, der ein einfaches Gelübde bricht, ebenso eine Todsünde begeht wie einer, der ein feierliches Gelübde bricht, obwohl es schwerwiegender ist, ein feierliches Gelübde zu brechen, so dass der Vergleich hinsichtlich der Gattung und nicht hinsichtlich des bestimmten Grades der Schuld verstanden wird. Aber was die Ehe betrifft, wodurch ein Mensch einem anderen gegenüber verpflichtet ist, besteht keine Notwendigkeit, dass es von gleicher Verpflichtung ist, selbst im Allgemeinen, da ein feierliches Gelübde zu bestimmten Dingen verpflichtet, zu denen ein einfaches Gelübde nicht verpflichtet.
Antwort auf Einwand 2: Ein Eid ist bindender als ein Gelübde hinsichtlich der Ursache der Verpflichtung: aber ein feierliches Gelübde ist bindender hinsichtlich der Art und Weise, wie es bindet, insofern es eine tatsächliche Übergabe dessen ist, was versprochen wird; während ein Eid dies nicht tatsächlich tut. Daher folgt die Schlussfolgerung nicht.
Antwort auf Einwand 3: Ein feierliches Gelübde impliziert die tatsächliche Übergabe des eigenen Körpers, wohingegen ein einfaches Gelübde dies nicht tut, wie oben dargelegt (Artikel [1]). Daher reicht das Argument nicht aus, um die Schlussfolgerung zu beweisen.