Suppl., q. 52 a. 1
Ob der Stand der Sklaverei ein Ehehindernis ist?
Quaestio 52 · Vom Hindernis des Sklavenstandes
Einwand 1: Es scheint, dass der Stand der Sklaverei kein Ehehindernis ist. Denn nichts ist ein Hindernis für die Ehe, außer dem, was ihr in irgendeiner Weise entgegengesetzt ist. Die Sklaverei aber ist der Ehe in keiner Weise entgegengesetzt, sonst könnte es keine Ehe unter Sklaven geben. Also ist die Sklaverei kein Ehehindernis.
Einwand 2: Ferner kann das, was gegen die Natur ist, kein Hindernis für das sein, was der Natur entspricht. Nun ist die Sklaverei gegen die Natur, denn wie Gregor sagt (Pastor. ii, 6): „Es ist gegen die Natur, dass ein Mensch über einen anderen Menschen herrschen will“; und dies ist auch daraus ersichtlich, dass vom Menschen gesagt wurde (Gen 1,26), er solle „herrschen über die Fische des Meeres“, aber nicht, dass er über den Menschen herrschen solle. Daher kann sie kein Hindernis für die Ehe sein, die eine natürliche Sache ist.
Einwand 3: Ferner, wenn sie ein Hindernis ist, so ist dies entweder aufgrund des Naturrechts oder des positiven Rechts. Aber sie ist nicht vom Naturrecht, da nach dem Naturrecht alle Menschen gleich sind, wie Gregor sagt (Pastor. ii, 6), während am Anfang der Digesten (Manumissiones, ff. de just. et jure.) festgestellt wird, dass die Sklaverei nicht vom Naturrecht ist; und das positive Recht entspringt dem Naturrecht, wie Tullius sagt (De Invent. ii). Daher ist die Sklaverei nach dem Gesetz kein Hindernis für irgendeine Ehe.
Einwand 4: Ferner ist das, was ein Ehehindernis ist, gleichermaßen ein Hindernis, ob es bekannt ist oder nicht, wie im Falle der Blutsverwandtschaft. Nun ist die Sklaverei des einen Teils, wenn sie dem anderen bekannt ist, kein Hindernis für ihre Ehe. Daher ist die Sklaverei, an sich betrachtet, unfähig, eine Ehe ungültig zu machen; und folglich sollte sie für sich genommen nicht als ein eigenständiges Ehehindernis gerechnet werden.
Einwand 5: Ferner, so wie man sich über die Sklaverei irren kann, sodass man eine Person für frei hält, die ein Sklave ist, so kann man sich auch über die Freiheit irren, sodass man eine Person für einen Sklaven hält, obwohl sie frei ist. Aber die Freiheit wird nicht als Ehehindernis angesehen. Also sollte auch die Sklaverei nicht so angesehen werden.
Einwand 7: Ferner ist Aussatz eine größere Last für die eheliche Gemeinschaft und ein größeres Hindernis für das Wohl der Nachkommenschaft als Sklaverei. Doch wird Aussatz nicht als Ehehindernis gerechnet. Also sollte auch die Sklaverei nicht so gerechnet werden.
Dagegen spricht, dass eine Dekretale besagt (De conjug. servorum, cap. Ad nostram), dass „ein Irrtum bezüglich des Standes den Abschluss einer Ehe verhindert und eine bereits geschlossene ungültig macht.“
Ferner gehört die Ehe zu den Gütern, die um ihrer selbst willen erstrebt werden, weil sie durch Ehrbarkeit qualifiziert ist; die Sklaverei hingegen gehört zu den Dingen, die um ihrer selbst willen gemieden werden müssen. Daher sind Ehe und Sklaverei einander entgegengesetzt; und folglich ist die Sklaverei ein Hindernis für die Ehe.
Ich antworte darauf, dass im Ehevertrag eine Partei der anderen zur Leistung der ehelichen Pflicht verpflichtet ist; weshalb, wenn jemand, der sich so bindet, unfähig ist, die Pflicht zu leisten, die Unkenntnis dieser Unfähigkeit aufseiten der Partei, an die er sich bindet, den Vertrag nichtig macht. Nun macht die Impotenz in Bezug auf den Beischlaf eine Person unfähig, die Pflicht zu leisten, sodass sie gänzlich unvermögend ist, so wie die Sklaverei sie unfähig macht, sie frei zu leisten. Daher ist, so wie Unkenntnis oder Impotenz in Bezug auf den Beischlaf ein Hindernis ist, wenn sie nicht bekannt ist, aber nicht, wenn sie bekannt ist, wie wir weiter unten darlegen werden (Frage [58]), auch der Stand der Sklaverei ein Hindernis, wenn er nicht bekannt ist, aber nicht, wenn er bekannt ist.
Antwort auf Einwand 1: Die Sklaverei ist der Ehe entgegengesetzt in Bezug auf den Akt, zu dem die Ehe eine Partei im Verhältnis zur anderen verpflichtet, weil sie die freie Ausführung dieses Aktes verhindert; und wiederum in Bezug auf das Wohl der Nachkommenschaft, die aufgrund der Sklaverei des Elternteils demselben Stand unterworfen wird. Da es jedoch jedem freisteht, einen Nachteil in dem zu erleiden, was ihm gebührt, ist die Ehe dennoch gültig, wenn eine der Parteien weiß, dass die andere ein Sklave ist. Da ferner in der Ehe eine gleiche Verpflichtung auf beiden Seiten besteht, die Pflicht zu leisten, kann keine Partei von der anderen eine größere Verpflichtung fordern als die, unter der sie selbst steht; sodass, wenn ein Sklave eine Sklavin heiratet und denkt, sie sei frei, die Ehe dadurch nicht ungültig wird. Es ist daher offensichtlich, dass die Sklaverei kein Ehehindernis ist, außer wenn sie der anderen Partei unbekannt ist, selbst wenn letztere sich im Stand der Freiheit befindet; und so hindert nichts die Ehe zwischen Sklaven oder sogar zwischen einem Freien und einer Sklavin.
Antwort auf Einwand 2: Nichts hindert daran, dass eine Sache gegen die Natur gemäß der ersten Intention der Natur ist und doch nicht gegen die Natur gemäß ihrer zweiten Intention. So sind, wie in De Coelo ii dargelegt, alle Verderbnis, Mangel und Alter gegen die Natur, weil die Natur Sein und Vollkommenheit beabsichtigt, und doch sind sie nicht gegen die zweite Intention der Natur, weil die Natur, da sie unfähig ist, das Sein in einem Ding zu bewahren, es in einem anderen bewahrt, das aus der Verderbnis des anderen erzeugt wird. Und wenn die Natur unfähig ist, ein Ding zu einer größeren Vollkommenheit zu bringen, bringt sie es zu einer geringeren; so bringt sie, wenn sie kein Männchen hervorbringen kann, ein Weibchen hervor, das ein „missratenes Männchen“ ist (De Gener. Animal. ii, 3). Ich sage also in gleicher Weise, dass die Sklaverei gegen die erste Intention der Natur ist. Doch ist sie nicht gegen die zweite, weil die natürliche Vernunft diese Neigung hat, und die Natur dieses Verlangen hat – dass jeder gut sein sollte; aber aus der Tatsache, dass eine Person sündigt, hat die Natur eine Neigung, dass sie für ihre Sünde bestraft werden sollte, und so wurde die Sklaverei als eine Strafe für die Sünde eingeführt. Auch ist es nicht unvernünftig, dass ein natürliches Ding durch das behindert wird, was auf diese Weise widernatürlich ist; denn so wird die Ehe durch die Impotenz zum Beischlaf behindert, welche Impotenz in der erwähnten Weise gegen die Natur ist.
Antwort auf Einwand 3: Das Naturrecht verlangt, dass für Schuld Strafe verhängt wird und dass niemand bestraft werden soll, der nicht schuldig ist; aber die Festsetzung der Strafe gemäß den Umständen von Person und Schuld gehört zum positiven Recht. Daher gehört die Sklaverei, die eine bestimmte Strafe ist, zum positiven Recht und entspringt dem Naturrecht wie das Bestimmte aus dem Unbestimmten. Und es entspringt aus der Bestimmung desselben positiven Rechts, dass die Sklaverei, wenn sie unbekannt ist, ein Ehehindernis ist, damit nicht jemand, der nicht schuldig ist, bestraft werde; denn es ist eine Strafe für die Frau, einen Sklaven zum Ehemann zu haben, und „vice versa“.
Antwort auf Einwand 4: Gewisse Hindernisse machen eine Ehe unerlaubt; und da es nicht unser Wille ist, der eine Sache erlaubt oder unerlaubt macht, sondern das Gesetz, dem unser Wille unterworfen sein sollte, folgt daraus, dass die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Ehe weder durch Unwissenheit (solche, die die Freiwilligkeit aufhebt) über das Hindernis noch durch Wissen darum berührt wird; und ein solches Hindernis ist Schwägerschaft oder ein Gelübde und andere derselben Art. Andere Hindernisse jedoch machen eine Ehe unwirksam in Bezug auf die Leistung der ehelichen Pflicht; und da es in der Kompetenz unseres Willens liegt, eine Schuld zu erlassen, die uns geschuldet wird, folgt daraus, dass solche Hindernisse, wenn sie bekannt sind, eine Ehe nicht ungültig machen, sondern nur dann, wenn Unwissenheit über sie die Freiwilligkeit aufhebt. Solche Hindernisse sind Sklaverei und Impotenz zum Beischlaf. Und weil sie aus sich selbst heraus die Natur eines Hindernisses haben, werden sie als spezielle Hindernisse neben dem Irrtum gerechnet; wohingegen eine Verwechslung der Person (error personae) nicht als spezielles Hindernis neben dem Irrtum gerechnet wird, weil die Ersetzung durch eine andere Person nicht die Natur eines Hindernisses hat, außer aufgrund der Absicht einer der vertragschließenden Parteien.
Antwort auf Einwand 5: Freiheit behindert den Eheakt nicht, weshalb Unwissenheit über die Freiheit kein Ehehindernis ist.
Antwort auf Einwand 6: Aussatz behindert die Ehe nicht in Bezug auf ihren ersten Akt, da Aussätzige die Pflicht frei leisten können; obwohl sie der Ehe in Bezug auf ihre sekundären Wirkungen eine Last auflegen; weshalb er kein Ehehindernis ist wie die Sklaverei.