Suppl., q. 51 a. 2
Zweiter Artikel. Ob jeder Irrtum ein Ehehindernis ist?
Quaestio 51 · Vom Hindernis des Irrtums
Einwand 1: Es scheint, dass jeder Irrtum ein Ehehindernis ist, und nicht, wie im Text (Sent. iv, D, 30) dargelegt, nur der Irrtum über den Stand oder die Person. Denn was für ein Ding als solches gilt, gilt für es in all seinen Bezügen. Nun ist der Irrtum seiner Natur nach ein Ehehindernis, wie oben dargelegt (Artikel 1). Also ist jeder Irrtum ein Ehehindernis.
Einwand 2: Ferner, wenn der Irrtum als solcher ein Ehehindernis ist, dann ist das Hindernis umso größer, je größer der Irrtum ist. Nun ist der Irrtum bezüglich des Glaubens bei einem Häretiker, der nicht an dieses Sakrament glaubt, größer als ein Irrtum bezüglich der Person. Daher sollte er ein größeres Hindernis sein als der Irrtum über die Person.
Einwand 3: Ferner macht der Irrtum die Ehe nur insoweit ungültig, als er die Freiwilligkeit aufhebt. Nun nimmt die Unwissenheit über irgendeinen Umstand die Freiwilligkeit hinweg (Ethic. iii, 1). Daher ist nicht nur der Irrtum über den Stand oder die Person ein Ehehindernis.
Einwand 4: Ferner, wie der Stand der Sklaverei ein Akzidens ist, das die Person betrifft, so sind es auch körperliche oder geistige Eigenschaften. Aber der Irrtum bezüglich des Standes ist ein Ehehindernis. Also ist der Irrtum bezüglich Eigenschaft oder Vermögen gleichermaßen ein Hindernis.
Einwand 5: Ferner, wie Sklaverei oder Freiheit zum Stand der Person gehören, so auch hoher und niedriger Rang oder die Würde einer Stellung und deren Mangel. Nun ist der Irrtum bezüglich des Standes der Sklaverei ein Ehehindernis. Also ist auch der Irrtum über die anderen genannten Dinge ein Hindernis.
Einwand 6: Ferner, wie der Stand der Sklaverei ein Hindernis ist, so sind es auch die Verschiedenheit des Kultus und die Impotenz, wie wir weiter unten sagen werden (Quaestio 52, Artikel 2; Quaestio 58, Artikel 1; Quaestio 59, Artikel 1). Daher sollte, so wie der Irrtum bezüglich des Standes ein Hindernis ist, auch der Irrtum über jene anderen Dinge als Hindernis gerechnet werden.
Einwand 7: Andererseits scheint es, dass nicht einmal der Irrtum über die Person ein Ehehindernis ist. Denn die Ehe ist ein Vertrag, so wie auch ein Kauf. Nun wird beim Kaufen und Verkaufen der Kauf nicht ungültig, wenn eine Münze anstelle einer anderen von gleichem Wert gegeben wird. Also wird eine Ehe nicht ungültig, wenn eine Frau anstelle einer anderen genommen wird.
Einwand 8: Ferner ist es möglich, dass sie viele Jahre in diesem Irrtum verbleiben und untereinander Söhne und Töchter zeugen. Es wäre aber eine schwerwiegende Behauptung zu sagen, dass sie dann getrennt werden müssten. Also hat ihr vorheriger Irrtum ihre Ehe nicht ungültig gemacht.
Einwand 9: Ferner könnte es geschehen, dass die Frau mit dem Bruder des Mannes verlobt ist, dem sie zuzustimmen meint, ihn zu heiraten, und dass sie fleischlichen Verkehr mit ihm hatte; in welchem Fall sie scheinbar nicht zu dem Mann zurückkehren kann, dem sie ihre Zustimmung zu geben gedachte, sondern an dessen Bruder festhalten sollte. Somit ist der Irrtum bezüglich der Person kein Ehehindernis.
Ich antworte darauf, dass, so wie der Irrtum dadurch, dass er Unfreiwilligkeit verursacht, von Sünde entschuldigt, er aus demselben Grund ein Hindernis für die Ehe ist. Nun entschuldigt der Irrtum nicht von der Sünde, es sei denn, er beziehe sich auf einen Umstand, dessen Vorhandensein oder Fehlen eine Handlung erlaubt oder unerlaubt macht. Denn wenn ein Mann seinen Vater mit einer Eisenstange schlagen würde, in der Meinung, sie sei aus Holz, so ist er nicht gänzlich von Sünde entschuldigt, wenngleich vielleicht zum Teil; wenn aber ein Mann seinen Vater schlagen würde, in der Meinung, er schlage seinen Sohn, um ihn zu züchtigen, so ist er gänzlich entschuldigt, vorausgesetzt, er wendet die gebührende Sorgfalt an. Weshalb der Irrtum, um die Ehe ungültig zu machen, sich notwendigerweise auf das Wesentliche der Ehe beziehen muss. Die Ehe nun schließt zwei Dinge ein, nämlich die zwei Personen, die verbunden werden, und die gegenseitige Gewalt übereinander, worin die Ehe besteht. Das erste davon wird durch den Irrtum bezüglich der Person aufgehoben, das zweite durch den Irrtum bezüglich des Standes, da ein Sklave nicht frei Gewalt über seinen Körper an einen anderen geben kann ohne die Zustimmung seines Herrn. Aus diesem Grund sind diese zwei Irrtümer, und keine anderen, ein Ehehindernis.
Antwort auf Einwand 1: Nicht aufgrund seiner allgemeinen Natur ist der Irrtum ein Ehehindernis, sondern aufgrund der Natur des hinzukommenden Unterschieds; nämlich dadurch, dass es ein Irrtum über eines der Wesenselemente der Ehe ist.
Antwort auf Einwand 2: Ein Glaubensirrtum über die Ehe betrifft Dinge, die der Ehe nachfolgen, zum Beispiel die Frage, ob sie ein Sakrament ist oder ob sie erlaubt ist. Weshalb ein solcher Irrtum kein Ehehindernis ist, wie auch ein Irrtum über die Taufe einen Menschen nicht daran hindert, den Charakter zu empfangen, vorausgesetzt, er beabsichtigt zu empfangen, was die Kirche gibt, auch wenn er glaubt, es sei nichts.
Antwort auf Einwand 3: Es ist nicht jede Unwissenheit über einen Umstand, welche die Unfreiwilligkeit verursacht, die von Sünde entschuldigt, wie oben dargelegt; weshalb das Argument nichts beweist.
Antwort auf Einwand 4: Ein Unterschied im Vermögen oder in der Eigenschaft macht keinen Unterschied im Wesentlichen der Ehe aus, wie es der Stand der Sklaverei tut. Daher beweist das Argument nichts.
Antwort auf Einwand 5: Der Irrtum über den Rang einer Person macht als solcher eine Ehe nicht ungültig, aus demselben Grund, aus dem auch der Irrtum über eine persönliche Eigenschaft dies nicht tut. Wenn jedoch der Irrtum über den Rang oder die Stellung einer Person auf einen Irrtum über die Person hinausläuft, ist er ein Ehehindernis. Wenn daher die Frau direkt dieser bestimmten Person zustimmt, macht ihr Irrtum über seinen Rang die Ehe nicht ungültig; wenn sie aber direkt beabsichtigt, der Heirat mit dem Sohn des Königs zuzustimmen, wer auch immer er sein mag, dann liegt, wenn ein anderer Mann als der Königssohn zu ihr gebracht wird, ein Irrtum über die Person vor, und die Ehe wird ungültig sein.
Antwort auf Einwand 6: Der Irrtum ist ein Ehehindernis, auch wenn er über andere Ehehindernisse besteht, sofern er jene Dinge betrifft, die eine Person zu einem unerlaubten Subjekt der Ehe machen. Aber (der Meister) erwähnt den Irrtum über solche Dinge nicht, weil sie ein Ehehindernis sind, ob nun ein Irrtum über sie besteht oder nicht; so dass, wenn eine Frau eine Ehe mit einem Subdiakon eingeht, ob sie dies nun weiß oder nicht, keine Ehe besteht; wohingegen der Stand der Sklaverei kein Hindernis ist, wenn die Sklaverei bekannt ist. Daher hinkt der Vergleich.
Antwort auf Einwand 7: In Verträgen wird Geld als das Maß anderer Dinge betrachtet (Ethic. v, 5) und nicht als etwas, das um seiner selbst willen gesucht wird. Wenn daher die gezahlte Münze nicht die ist, für die sie gehalten wird, sondern eine andere von gleichem Wert, macht dies den Vertrag nicht ungültig. Wenn aber ein Irrtum über eine Sache besteht, die um ihrer selbst willen gesucht wird, wird der Vertrag ungültig, zum Beispiel wenn jemand einen Esel für ein Pferd verkaufen würde; und so verhält es sich im vorliegenden Fall.
Antwort auf Einwand 8: Egal wie lange sie zusammengelebt haben, wenn sie nicht gewillt ist, erneut zuzustimmen, besteht keine Ehe.
Antwort auf Einwand 9: Wenn sie vorher nicht zugestimmt hat, seinen Bruder zu heiraten, kann sie an dem festhalten, den sie irrtümlich genommen hat. Auch kann sie nicht zu seinem Bruder zurückkehren, besonders wenn es fleischlichen Verkehr zwischen ihr und dem Mann gab, den sie zum Ehemann nahm. Wenn sie jedoch zuvor zugestimmt hatte, den ersten mit Worten der Gegenwart zu nehmen, kann sie den zweiten nicht haben, solange der erste lebt. Aber sie kann entweder den zweiten verlassen oder zum ersten zurückkehren; und die Unwissenheit über die Tatsache entschuldigt sie von der Sünde, so wie sie entschuldigt wäre, wenn nach dem Vollzug der Ehe ein Verwandter ihres Mannes sie durch Betrug erkennen würde, da sie für die Täuschung des anderen nicht zu tadeln ist.