Suppl., q. 52 a. 2
Ob ein Sklave ohne die Zustimmung seines Herrn heiraten kann?
Quaestio 52 · Vom Hindernis des Sklavenstandes
Einwand 1: Es scheint, dass ein Sklave nicht ohne die Zustimmung seines Herrn heiraten kann. Denn niemand kann einer Person das geben, was einem anderen gehört, ohne dessen Zustimmung. Nun ist ein Sklave das Eigentum seines Herrn. Daher kann er seiner Frau keine Gewalt über seinen Körper geben, indem er ohne die Zustimmung seines Herrn heiratet.
Einwand 2: Ferner ist ein Sklave verpflichtet, seinem Herrn zu gehorchen. Aber sein Herr kann ihm befehlen, nicht in die Ehe einzuwilligen. Daher kann er nicht ohne dessen Zustimmung heiraten.
Einwand 3: Ferner ist ein Sklave nach der Ehe sogar durch ein Gebot des göttlichen Gesetzes verpflichtet, seiner Frau die eheliche Pflicht zu leisten. Aber zu der Zeit, da seine Frau die Pflicht verlangt, kann sein Herr von ihm einen Dienst fordern, den er nicht leisten kann, wenn er sich mit dem fleischlichen Verkehr beschäftigen will. Wenn also ein Sklave ohne die Zustimmung seines Herrn heiraten kann, würde letzterem ein ihm geschuldeter Dienst ohne irgendeine Schuld seinerseits entzogen; und dies sollte nicht sein.
Einwand 4: Ferner kann ein Herr seinen Sklaven in ein fremdes Land verkaufen, wohin dessen Frau ihm nicht folgen kann, sei es durch körperliche Schwäche oder drohende Gefahr für ihren Glauben; zum Beispiel, wenn er an Ungläubige verkauft wird, oder wenn ihr Herr nicht willens ist, vorausgesetzt sie sei eine Sklavin; und so wird die Ehe aufgelöst werden, was unpassend ist. Daher kann ein Sklave nicht ohne die Zustimmung seines Herrn heiraten.
Einwand 5: Ferner ist die Last, unter der sich ein Mensch dem göttlichen Dienst verpflichtet, vorteilhafter als die, wodurch sich ein Mann seiner Frau unterwirft. Aber ein Sklave kann nicht ohne die Zustimmung seines Herrn in einen Orden eintreten oder die Weihen empfangen. Viel weniger also kann er ohne dessen Zustimmung heiraten.
Dagegen spricht: „In Christus Jesus ... ist weder Sklave noch Freier“ (Gal 3,26.28). Daher genießen sowohl Freier als auch Sklave die gleiche Freiheit, im Glauben an Christus Jesus zu heiraten.
Ferner ist die Sklaverei vom positiven Recht; wohingegen die Ehe vom natürlichen und göttlichen Recht ist. Da nun das positive Recht dem natürlichen oder dem göttlichen Recht nicht Abbruch tut, scheint es, dass ein Sklave ohne die Zustimmung seines Herrn heiraten kann.
Ich antworte darauf, dass, wie oben gesagt (Artikel [1], ad 3), das positive Recht aus dem Naturrecht entspringt, und folglich die Sklaverei, die vom positiven Recht ist, den Dingen nicht nachteilig sein kann, die vom Naturrecht sind. Nun sucht die Natur ebenso die Erhaltung des Individuums wie die Erhaltung der Art durch Fortpflanzung; weshalb, so wie ein Sklave seinem Herrn nicht so unterworfen ist, dass er nicht die Freiheit hätte zu essen, zu schlafen und solche Dinge zu tun, die zu den Bedürfnissen seines Körpers gehören und ohne die die Natur nicht erhalten werden kann, so ist er ihm auch nicht in dem Maße unterworfen, dass er unfähig wäre, frei zu heiraten, selbst ohne das Wissen oder die Zustimmung seines Herrn.
Antwort auf Einwand 1: Ein Sklave ist das Eigentum seines Herrn in Angelegenheiten, die zur Natur hinzukommen, aber in natürlichen Dingen sind alle gleich. Weshalb ein Sklave in Dingen, die zu den natürlichen Akten gehören, durch Heirat einer anderen Person Gewalt über seinen Körper geben kann ohne die Zustimmung seines Herrn.
Antwort auf Einwand 2: Ein Sklave ist verpflichtet, seinem Herrn in jenen Dingen zu gehorchen, die sein Herr rechtmäßig befehlen kann; und so wie sein Herr ihm nicht rechtmäßig befehlen kann, nicht zu essen oder zu schlafen, so kann er ihm auch nicht rechtmäßig befehlen, vom Heiraten Abstand zu nehmen. Denn es ist die Sorge des Gesetzgebers, wie jeder das Seine gebraucht, und folglich, wenn der Herr seinem Sklaven befiehlt, nicht zu heiraten, ist der Sklave nicht verpflichtet, seinem Herrn zu gehorchen.
Antwort auf Einwand 3: Wenn ein Sklave mit der Zustimmung seines Herrn geheiratet hat, sollte er den von seinem Herrn befohlenen Dienst unterlassen und seiner Frau die Pflicht leisten; weil der Herr, indem er der Heirat seines Sklaven zustimmte, implizit allem zustimmte, was die Ehe erfordert. Wenn jedoch die Ehe ohne das Wissen oder die Zustimmung des Herrn geschlossen wurde, ist er nicht verpflichtet, die Pflicht zu leisten, sondern vorzugsweise seinem Herrn zu gehorchen, wenn die beiden Dinge unvereinbar sind. Dennoch sind in solchen Angelegenheiten viele Einzelheiten zu berücksichtigen, wie bei allen menschlichen Handlungen, nämlich die Gefahr, der die Keuschheit seiner Frau ausgesetzt ist, und das Hindernis, das die Leistung der Pflicht dem befohlenen Dienst in den Weg legt, und andere ähnliche Erwägungen, nach deren gebührender Abwägung es möglich sein wird zu urteilen, wem von beiden der Sklave vorzugsweise zu gehorchen verpflichtet ist, seinem Herrn oder seiner Frau.
Antwort auf Einwand 4: In einem solchen Fall wird gesagt, dass der Herr gezwungen werden sollte, den Sklaven nicht in einer Weise zu verkaufen, die das Gewicht der Ehelast erhöht, besonders da er überall einen gerechten Preis für seinen Sklaven erhalten kann.
Antwort auf Einwand 5: Durch den Eintritt in einen Orden oder den Empfang der Weihen bindet sich ein Mann für alle Zeit an den göttlichen Dienst; wohingegen ein Ehemann verpflichtet ist, seiner Frau die Pflicht nicht immer, sondern zu einer passenden Zeit zu leisten; daher hinkt der Vergleich. Überdies bindet sich derjenige, der in einen Orden eintritt oder die Weihen empfängt, zu Werken, die zu den natürlichen Werken hinzukommen und in denen sein Herr Gewalt über ihn hat, aber nicht in natürlichen Werken, zu denen sich ein Mann durch die Ehe bindet. Daher kann er nicht ohne die Zustimmung seines Herrn Enthaltsamkeit geloben.