Suppl., q. 45 a. 4
Ob bei fehlender innerer Zustimmung eine Ehe durch Zustimmung in Worten der Gegenwart zustande kommt?
Quaestio 45 · Vom Ehekonsens in sich betrachtet
Einwand 1: Es scheint, dass auch bei fehlender innerer Zustimmung eine Ehe durch Zustimmung, die in Worten der Gegenwart ausgedrückt wird, zustande kommt. Denn „Betrug und List sollen keinem Menschen zum Vorteil gereichen“, gemäß dem Gesetz (cap. Ex Tenore, De Rescrip., cap. Si Vir, De cognat. spir.). Nun begeht derjenige, der in Worten zustimmt, ohne im Herzen zuzustimmen, einen Betrug. Daher sollte er keinen Vorteil daraus ziehen, indem er vom Eheband befreit wird.
Einwand 2: Ferner kann die geistige Zustimmung einer Person einer anderen nicht bekannt sein, außer insofern sie in Worten ausgedrückt wird. Wenn also der Ausdruck der Worte nicht genügt und innere Zustimmung bei beiden Parteien erforderlich ist, wird keiner von beiden wissen können, dass er wahrhaft mit dem anderen verheiratet ist; und folglich wird er, wann immer er die Ehe vollzieht, Unzucht begehen.
Einwand 3: Ferner, wenn einem Mann nachgewiesen wird, dass er zugestimmt hat, eine bestimmte Frau in Worten der Gegenwartsform zur Ehefrau zu nehmen, wird er unter Androhung der Exkommunikation gezwungen, sie als seine Frau zu nehmen, selbst wenn er sagen sollte, dass es ihm an geistiger Zustimmung fehlte, ungeachtet dessen, dass er danach vielleicht mit einer anderen Frau durch Worte, die eine Zustimmung in der Gegenwart ausdrücken, eine Ehe geschlossen hat. Dies wäre aber nicht der Fall, wenn geistige Zustimmung für die Ehe erforderlich wäre. Daher ist sie nicht erforderlich.
Dagegen spricht, dass Innozenz III. in einer Dekretale (cap. Tua Nos, De Spons. et matr.) in Bezug auf diesen Fall sagt: „Andere Dinge können das Eheband bei fehlender Zustimmung nicht vervollständigen.“
Ferner ist die Intention bei allen Sakramenten notwendig. Nun hat derjenige, der in seinem Herzen nicht zustimmt, keine Intention, die Ehe zu schließen; und daher schließt er keine Ehe.
Ich antworte darauf, dass die äußere Waschung zur Taufe im gleichen Verhältnis steht wie der Ausdruck von Worten zu diesem Sakrament, wie oben dargelegt (Artikel [2]). Daher, so wie eine Person, die die äußere Waschung empfinge, mit der Absicht, nicht das Sakrament zu empfangen, sondern im Scherz oder in Täuschung zu handeln, nicht getauft wäre; so bewirkt auch der Ausdruck von Worten ohne innere Zustimmung keine Ehe.
Antwort auf Einwand 1: Hier liegen zwei Dinge vor, nämlich der Mangel an Zustimmung – welcher ihm vor dem Gerichtshof seines Gewissens zum Vorteil gereicht, so dass er nicht durch das Eheband gebunden ist, wenngleich nicht vor dem Gerichtshof der Kirche, wo das Urteil nach der Beweislage gefällt wird – und die Täuschung in den Worten, welche ihm weder vor dem Gerichtshof seines Gewissens noch vor dem Gerichtshof der Kirche zum Vorteil gereicht, da er in beiden dafür bestraft wird.
Antwort auf Einwand 2: Wenn die geistige Zustimmung bei einer der Parteien fehlt, besteht auf keiner Seite eine Ehe, da die Ehe in einer gegenseitigen Verbindung besteht, wie oben dargelegt (Frage [44], Artikel [1]). Jedoch darf man glauben, dass aller Wahrscheinlichkeit nach kein Betrug vorliegt, sofern es keine offensichtlichen Anzeichen dafür gibt; denn wir müssen von jedem das Gute annehmen, sofern es keinen Beweis für das Gegenteil gibt. Folglich ist die Partei, bei der kein Betrug vorliegt, aufgrund von Unwissenheit von der Sünde entschuldigt.
Antwort auf Einwand 3: In einem solchen Fall zwingt ihn die Kirche, an seiner ersten Frau festzuhalten, weil die Kirche nach dem äußeren Schein urteilt; noch wird sie in Gerechtigkeit oder Recht getäuscht, obwohl sie in den Fakten des Falles getäuscht wird. Dennoch sollte ein solcher Mann eher die Exkommunikation ertragen, als zu seiner ersten Frau zurückzukehren; oder er sollte weit weg in ein anderes Land gehen.