Suppl., q. 45 a. 3
Ob eine Zustimmung, die in Worten gegeben wird, welche die Zukunft bezeichnen, eine Ehe bewirkt?
Quaestio 45 · Vom Ehekonsens in sich betrachtet
Einwand 1: Es scheint, dass eine Zustimmung, die in Worten gegeben wird, welche die Zukunft bezeichnen, eine Ehe bewirkt. Denn wie sich Gegenwart zu Gegenwart verhält, so verhält sich Zukunft zu Zukunft. Aber eine Zustimmung, die in Worten gegeben wird, welche die Gegenwart bezeichnen, bewirkt eine Ehe in der Gegenwart. Daher bewirkt eine Zustimmung, die in Worten gegeben wird, welche die Zukunft bezeichnen, eine Ehe in der Zukunft.
Einwand 2: Ferner ergibt sich in anderen zivilen Verträgen, genau wie in der Ehe, eine gewisse Verpflichtung aus den Worten, die die Zustimmung ausdrücken. Nun spielt es in anderen Verträgen keine Rolle, ob die Verpflichtung durch Worte der Gegenwart oder der Zukunft bewirkt wird. Daher macht es auch in der Ehe keinen Unterschied.
Einwand 3: Ferner schließt der Mensch durch das Ordensgelübde eine geistige Ehe mit Gott. Nun wird das Ordensgelübde in Worten der Zukunftsform ausgedrückt und ist bindend. Daher kann auch die fleischliche Ehe durch Worte der Zukunftsform bewirkt werden.
Dagegen spricht, dass ein Mann, der in Worten der Zukunftsform zustimmt, eine bestimmte Frau zur Ehefrau zu nehmen, und danach durch Worte der Gegenwartsform zustimmt, eine andere zu nehmen, nach dem Gesetz die zweite zur Frau nehmen muss (cap. Sicut ex Litteris, De spons. et matr.). Dies wäre aber nicht der Fall, wenn die Zustimmung in Worten der Zukunftsform eine Ehe bewirken würde, da er aufgrund der Tatsache, dass seine Ehe mit der einen gültig ist, solange sie lebt, keine andere heiraten kann. Daher bewirkt eine Zustimmung in Worten der Zukunftsform keine Ehe.
Ferner, wer verspricht, eine bestimmte Sache zu tun, tut sie noch nicht. Nun verspricht derjenige, der in Worten der Zukunftsform zustimmt, eine bestimmte Frau zu heiraten. Daher heiratet er sie noch nicht.
Ich antworte darauf, dass die sakramentalen Ursachen ihre Wirkung hervorbringen, indem sie sie bezeichnen; daher bewirken sie, was sie bezeichnen. Da also ein Mann, wenn er seine Zustimmung durch Worte der Zukunftsform ausdrückt, nicht bezeichnet, dass er heiratet, sondern verspricht, dass er heiraten wird, folgt daraus, dass eine auf diese Weise ausgedrückte Zustimmung keine Ehe bewirkt, sondern ein Eheversprechen [sponsionem], und dieses Versprechen wird als Verlöbnis [sponsalia] bezeichnet.
Antwort auf Einwand 1: Wenn die Zustimmung in Worten der Gegenwartsform ausgedrückt wird, sind nicht nur die Worte tatsächlich gegenwärtig, sondern die Zustimmung ist auf die Gegenwart gerichtet, so dass sie zeitlich zusammenfallen; wenn aber die Zustimmung in Worten der Zukunftsform gegeben wird, sind zwar die Worte tatsächlich gegenwärtig, die Zustimmung ist jedoch auf eine zukünftige Zeit gerichtet, und daher fallen sie zeitlich nicht zusammen. Aus diesem Grund hinkt der Vergleich.
Antwort auf Einwand 2: Auch in anderen Verträgen überträgt ein Mann, der Worte verwendet, die sich auf die Zukunft beziehen, die Gewalt über sein Eigentum nicht auf eine andere Person – zum Beispiel, wenn er sagen würde: „Ich werde dir geben“ –, sondern erst, wenn er Worte verwendet, die die Gegenwart anzeigen.
Antwort auf Einwand 3: Im Gelübde der Ordensprofess ist es nicht die geistige Ehe selbst, die in Worten ausgedrückt wird, welche sich auf die Zukunft beziehen, sondern ein Akt der geistigen Ehe, nämlich Gehorsam oder Befolgung der Regel. Wenn jedoch ein Mann eine geistige Ehe in der Zukunft gelobt, ist dies keine geistige Ehe, denn ein Mann wird nicht dadurch Mönch, dass er ein solches Gelübde ablegt, sondern er verspricht, einer zu werden.