Suppl., q. 27 a. 4
Ob ein Ablass demjenigen nützt, der ihn gewährt?
Quaestio 27 · Von denen, denen die Ablässe nützen.
Einwand 1: Es scheint, dass ein Ablass dem nicht nützt, der ihn gewährt. Denn die Gewährung eines Ablasses gehört zur Jurisdiktion. Nun kann niemand Jurisdiktion über sich selbst ausüben. So kann sich niemand selbst exkommunizieren. Deshalb kann niemand an einem Ablass teilhaben, der von ihm selbst gewährt wurde.
Einwand 2: Ferner, wenn dies möglich wäre, könnte derjenige, der einen Ablass gewährt, den Erlass der Strafe aller seiner Sünden für eine kleine Tat erlangen, sodass er ungestraft sündigen würde, was sinnlos erscheint.
Einwand 3: Ferner gehören das Gewähren von Ablässen und das Exkommunizieren zur selben Gewalt. Nun kann ein Mensch sich nicht selbst exkommunizieren. Deshalb kann er nicht an dem Ablass teilhaben, dessen Gewährer er ist.
Dagegen spricht: Er wäre schlechter dran als andere, wenn er den Schatz der Kirche nicht nutzen könnte, den er an andere austeilt.
Ich antworte darauf: Ein Ablass sollte aus einem bestimmten Grund gegeben werden, damit jemand durch den Ablass angelockt werde, eine Handlung auszuführen, die zum Wohle der Kirche und zur Ehre Gottes beiträgt. Nun braucht der Prälat, dem die Sorge für das Wohl der Kirche und die Förderung der Ehre Gottes anvertraut ist, sich nicht selbst dazu anzulocken. Deshalb kann er sich selbst keinen Ablass allein gewähren; aber er kann einen Ablass nutzen, den er für andere gewährt, da dieser auf einem Grund für die Gewährung an jene basiert.
Antwort auf Einwand 1: Ein Mensch kann keinen Akt der Jurisdiktion an sich selbst ausüben, aber ein Prälat kann jene Dinge nutzen, die anderen durch die Autorität seiner Jurisdiktion gewährt werden, sowohl in zeitlichen als auch in geistlichen Dingen: so gibt sich auch ein Priester selbst die Eucharistie, die er anderen gibt. Und so kann auch ein Bischof die Suffragien der Kirche auf sich selbst anwenden, die er an andere austeilt, deren unmittelbare Wirkung – und nicht die seiner Jurisdiktion – der Erlass der Strafe mittels Ablässen ist.
Die Antwort auf den zweiten Einwand ist aus dem Gesagten klar.
Antwort auf Einwand 3: Die Exkommunikation wird nach Art eines Urteils ausgesprochen, das kein Mensch über sich selbst fällen kann, aus dem Grund, dass im Gerichtshof der Gerechtigkeit derselbe Mensch nicht zugleich Richter und Angeklagter sein kann. Andererseits wird ein Ablass nicht in Form eines Urteils gegeben, sondern nach Art einer Dispensation, die ein Mensch auf sich selbst anwenden kann.