Suppl., q. 28 a. 1
Ob eine Buße öffentlich gemacht oder feierlich begangen werden soll?
Quaestio 28 · Vom feierlichen Ritus der Buße
Einwand 1: Es scheint, dass eine Buße nicht veröffentlicht oder feierlich begangen werden sollte. Denn es ist einem Priester nicht erlaubt, auch nicht aus Furcht, die Sünde eines anderen zu offenbaren, wie offenkundig sie auch sein mag. Nun wird aber eine Sünde durch eine feierliche Buße veröffentlicht. Deshalb sollte eine Buße nicht feierlich begangen werden.
Einwand 2: Ferner sollte das Urteil der Art des Gerichtshofs folgen. Nun ist die Buße ein Urteil, das in einem geheimen Gerichtshof gefällt wird. Deshalb sollte sie nicht veröffentlicht oder feierlich begangen werden.
Einwand 3: Ferner wird „jeder Mangel durch die Buße gutgemacht“, wie Ambrosius [*Vgl. Hypognost. iii, unter den unechten Werken, die dem hl. Augustinus zugeschrieben werden] feststellt. Nun aber hat die feierliche Begehung eine gegenteilige Wirkung, da sie den Büßer in viele Mängel verwickelt: Denn ein Laie kann nicht in den Klerikerstand erhoben werden, noch kann ein Kleriker zu höheren Weihen befördert werden, nachdem er feierliche Buße getan hat. Deshalb sollte die Buße nicht feierlich begangen werden.
Dagegen spricht, dass die Buße ein Sakrament ist. Nun wird bei jedem Sakrament eine gewisse Feierlichkeit beobachtet. Deshalb sollte es auch bei der Buße eine gewisse Feierlichkeit geben.
Ferner sollte die Medizin der Krankheit entsprechen. Nun ist eine Sünde manchmal öffentlich und verleitet durch ihr Beispiel viele zur Sünde. Deshalb sollte die Buße, die ihre Medizin ist, auch öffentlich und feierlich sein, um vielen zur Erbauung zu dienen.
Ich antworte darauf, dass einige Bußen aus vier Gründen öffentlich und feierlich sein sollten. Erstens, damit eine öffentliche Sünde ein öffentliches Heilmittel habe; zweitens, weil derjenige, der ein sehr schweres Verbrechen begangen hat, schon in diesem Leben die größte Beschämung verdient; drittens, damit es andere abschrecke; viertens, damit er ein Beispiel der Reue sei, damit jene nicht verzweifeln, die schwere Sünden begangen haben.
Antwort auf Einwand 1: Der Priester offenbart die Beichte nicht, indem er eine solche Buße auferlegt, wenngleich die Leute den Büßer verdächtigen mögen, eine große Sünde begangen zu haben. Denn ein Mensch wird nicht mit Gewissheit für schuldig gehalten, weil er bestraft wird, da manchmal einer für einen anderen Buße tut: So lesen wir im Leben der Väter von einem gewissen Mann, der, um seinen Gefährten zur Buße anzuregen, zusammen mit ihm Buße tat. Und wenn die Sünde öffentlich ist, zeigt der Büßer durch die Erfüllung seiner Buße, dass er bei der Beichte war.
Antwort auf Einwand 2: Eine feierliche Buße überschreitet hinsichtlich ihrer Auferlegung nicht die Grenzen eines geheimen Gerichtshofs, da, so wie die Beichte heimlich abgelegt wird, auch die Buße heimlich auferlegt wird. Es ist die Ausführung der Buße, die über die Grenzen des geheimen Gerichtshofs hinausgeht: und daran ist nichts auszusetzen.
Antwort auf Einwand 3: Obwohl die Buße alle Mängel tilgt, indem sie den Menschen in seinen früheren Stand der Gnade zurückversetzt, stellt sie ihn doch nicht immer in seine frühere Würde wieder her. Daher erhalten Frauen, nachdem sie für Unzucht Buße getan haben, nicht den Schleier, weil sie die Ehre der Jungfräulichkeit nicht wiedererlangen. In gleicher Weise erlangt ein Sünder nach öffentlicher Buße nicht seine frühere Würde zurück, um für den Klerikerstand wählbar zu sein, und ein Bischof, der einen solchen weihen würde, sollte der Weihevollmacht beraubt werden, es sei denn, die Notwendigkeit der Kirche oder der Brauch erforderten es vielleicht. In diesem Fall würde ein solcher ausnahmsweise zu den niederen Weihen zugelassen, nicht aber zu den heiligen Weihen. Erstens wegen der Würde der letzteren; zweitens aus Furcht vor einem Rückfall; drittens, um das Ärgernis zu vermeiden, das das Volk durch die Erinnerung an seine früheren Sünden nehmen könnte; viertens, weil er nicht das Ansehen hätte, andere zu zurechtzuweisen, aufgrund der Öffentlichkeit seiner eigenen Sünde.