Suppl., q. 26 a. 4
Ob Ablässe von jemandem gewährt werden können, der in Todsünde ist?
Quaestio 26 · Von denen, die Ablässe gewähren können.
Einwand 1: Es scheint, dass Ablässe nicht von jemandem gewährt werden können, der in Todsünde ist. Denn ein Strom kann nicht mehr fließen, wenn er von seiner Quelle abgeschnitten ist. Nun ist die Quelle der Gnade, welche der Heilige Geist ist, von demjenigen abgeschnitten, der in Todsünde ist. Daher kann ein solcher anderen nichts durch die Gewährung von Ablässen vermitteln.
Einwand 2: Ferner ist es etwas Größeres, einen Ablass zu gewähren, als einen zu empfangen. Aber einer, der in Todsünde ist, kann keinen Ablass empfangen, wie wir sogleich zeigen werden (Frage [27], Artikel [1]). Daher kann er auch keinen gewähren.
Dagegen spricht: Ablässe werden kraft der den Prälaten der Kirche übertragenen Vollmacht gewährt. Nun nimmt die Todsünde nicht die Vollmacht, sondern die Güte hinweg. Daher kann einer, der in Todsünde ist, Ablässe gewähren.
Ich antworte darauf: Die Gewährung von Ablässen gehört zur Jurisdiktion. Ein Mensch verliert aber durch die Sünde nicht die Jurisdiktion. Folglich sind Ablässe gleichermaßen gültig, ob sie nun von jemandem gewährt werden, der in Todsünde ist, oder von einer höchst heiligen Person; da er die Strafe nicht kraft seiner eigenen Verdienste erlässt, sondern kraft der im Schatz der Kirche aufbewahrten Verdienste.
Antwort auf Einwand 1: Der Prälat, der im Zustand der Todsünde einen Ablass gewährt, gießt nichts von seinem Eigenen aus, und so ist es nicht notwendig, dass er einen Zufluss aus der Quelle empfängt, damit er einen gültigen Ablass gewähren kann.
Antwort auf Einwand 2: Ferner ist das Gewähren eines Ablasses mehr als das Empfangen eines solchen, wenn wir die Vollmacht betrachten, aber es ist weniger, wenn wir den persönlichen Nutzen betrachten.