Suppl., q. 26 a. 1
Ob jeder Pfarrer Ablässe gewähren kann?
Quaestio 26 · Von denen, die Ablässe gewähren können.
Einwand 1: Es scheint, dass jeder Pfarrer Ablässe gewähren kann. Denn ein Ablass bezieht seine Wirksamkeit aus dem Überfluss der Verdienste der Kirche. Nun gibt es keine Gemeinschaft ohne einen gewissen Überfluss an Verdiensten. Daher kann jeder Priester, der einer Gemeinschaft vorsteht, Ablässe gewähren, und in gleicher Weise auch jeder Prälat.
Einwand 2: Ferner steht jeder Prälat für eine Vielheit, so wie ein Einzelner für sich selbst steht. Aber jeder Einzelne kann seine eigenen Güter einem anderen zuweisen und so für eine dritte Person Genugtuung leisten. Daher kann ein Prälat das Gut der ihm unterstellten Vielheit zuweisen, und so scheint es, dass er Ablässe gewähren kann.
Dagegen spricht: Jemanden zu exkommunizieren ist weniger, als Ablässe zu gewähren. Aber ein Pfarrer kann ersteres nicht tun. Also kann er auch letzteres nicht tun.
Ich antworte darauf: Ablässe sind insoweit wirksam, als die Werke der Genugtuung, die von einer Person vollbracht werden, einer anderen zugewendet werden, nicht nur kraft der Liebe, sondern auch durch die Intention dessen, der sie vollbracht hat, die in irgendeiner Weise auf die Person gerichtet ist, der sie zugewendet werden. Nun kann die Intention einer Person auf drei Arten auf eine andere gerichtet sein: individuell, spezifisch und generell. Individuell, wie wenn eine Person für eine andere bestimmte Person Genugtuung leistet; und so kann jeder seine Werke einem anderen zuwenden. Spezifisch, wie wenn eine Person für die Gemeinschaft betet, der sie angehört, für die Mitglieder seines Haushalts oder für seine Wohltäter, und seine Werke der Genugtuung auf dieselbe Intention richtet: Auf diese Weise kann der Vorsteher einer Gemeinschaft jene Werke einer anderen Person zuwenden, indem er die Intention derer, die seiner Gemeinschaft angehören, auf eine bestimmte Einzelperson anwendet. Generell, wie wenn eine Person ihre Werke auf das Wohl der Kirche im Allgemeinen richtet; und so kann derjenige, der der ganzen Kirche vorsteht, jene Werke mitteilen, indem er seine Intention auf diesen oder jenen Einzelnen anwendet. Da nun ein Mensch Glied einer Gemeinschaft ist und eine Gemeinschaft ein Teil der Kirche ist, schließt die Intention des privaten Wohls die Intention des Wohls der Gemeinschaft und des Wohls der ganzen Kirche ein. Daher kann derjenige, der der Kirche vorsteht, mitteilen, was einer einzelnen Gemeinschaft oder einem einzelnen Menschen gehört: und derjenige, der einer Gemeinschaft vorsteht, kann mitteilen, was einem einzelnen Menschen gehört, aber nicht umgekehrt. Doch weder die erste noch die zweite Zuwendung wird Ablass genannt, sondern nur die dritte; und dies aus zwei Gründen. Erstens, weil, obwohl jene Zuwendungen den Menschen vor Gott von der Strafschuld lösen, er dennoch nicht von der Verpflichtung zur Erfüllung der auferlegten Genugtuung befreit wird, zu der er durch ein Gebot der Kirche gebunden ist; wohingegen die dritte Zuwendung den Menschen sogar von dieser Verpflichtung befreit. Zweitens, weil in einer Person oder sogar in einer Gemeinschaft kein solch unerschöpflicher Vorrat an Verdiensten vorhanden ist, dass er sowohl für die eine Person oder Gemeinschaft als auch für alle anderen ausreichen würde; und folglich wird der Einzelne nicht von der gesamten Strafschuld befreit, es sei denn, es wird für ihn individuell Genugtuung geleistet, genau in der Höhe, die er schuldet. In der ganzen Kirche hingegen gibt es einen unerschöpflichen Vorrat an Verdiensten, hauptsächlich aufgrund des Verdienstes Christi. Folglich kann nur derjenige, der an der Spitze der Kirche steht, Ablässe gewähren. Da jedoch die Kirche die Versammlung der Gläubigen ist und da eine Versammlung von Menschen zweierlei Art ist, die häusliche, bestehend aus Mitgliedern derselben Familie, und die bürgerliche, bestehend aus Mitgliedern derselben Nationalität, so gleicht die Kirche einer bürgerlichen Versammlung, denn das Volk selbst wird Kirche genannt; während die verschiedenen Versammlungen oder Pfarreien einer Diözese einer Gemeinschaft in den verschiedenen Familien und Diensten gleichen. Daher wird allein ein Bischof im eigentlichen Sinne Prälat der Kirche genannt, weshalb er allein, wie ein Bräutigam, den Ring der Kirche empfängt. Folglich gehören die volle Gewalt in der Spendung der Sakramente und die Gerichtsbarkeit im öffentlichen Tribunal ihm allein als der öffentlichen Person, anderen aber durch Delegation von ihm. Jene Priester, welche die Sorge für das Volk haben, sind strenggenommen keine Prälaten, sondern Gehilfen, weshalb der Bischof bei der Priesterweihe sagt: "Je gebrechlicher wir sind, desto mehr bedürfen wir dieser Gehilfen": und aus diesem Grund spenden sie nicht alle Sakramente. Daher können Pfarrer oder Äbte oder andere derartige Prälaten keine Ablässe gewähren.
Dies genügt für die Erwiderungen auf die Einwände.