Suppl., q. 26 a. 2
Ob ein Diakon oder ein anderer, der kein Priester ist, einen Ablass gewähren kann?
Quaestio 26 · Von denen, die Ablässe gewähren können.
Einwand 1: Es scheint, dass ein Diakon oder einer, der kein Priester ist, keinen Ablass gewähren kann. Denn die Vergebung der Sünden ist eine Wirkung der Schlüssel. Nun hat niemand außer einem Priester die Schlüssel. Daher kann allein ein Priester Ablässe gewähren.
Einwand 2: Ferner wird durch Ablässe ein umfassenderer Nachlass der Strafe gewährt als durch das Bußgericht. Aber allein ein Priester hat Vollmacht in letzterem, und daher hat er allein Vollmacht in ersterem.
Dagegen spricht: Die Verteilung des Kirchenschatzes ist derselben Person anvertraut wie die Regierung der Kirche. Nun wird diese bisweilen jemandem anvertraut, der kein Priester ist. Daher kann er Ablässe gewähren, da diese ihre Wirksamkeit aus der Verteilung des Kirchenschatzes beziehen.
Ich antworte darauf: Die Vollmacht, Ablässe zu gewähren, folgt der Jurisdiktion, wie oben dargelegt (Frage [25], Artikel [2]). Und da Diakone und andere, die keine Priester sind, Jurisdiktion haben können, entweder delegierte, wie Legaten, oder ordentliche, wie erwählte Bischöfe, folgt daraus, dass auch jene, die keine Priester sind, Ablässe gewähren können, wenngleich sie im Bußgericht nicht absolvieren können, da dies dem Empfang der Weihe folgt. Dies genügt für die Erwiderungen auf die Einwände, da die Gewährung von Ablässen zum Schlüssel der Jurisdiktion gehört und nicht zum Schlüssel der Weihe.