Suppl., q. 25 a. 3
Ob ein Ablass für zeitliche Hilfe gewährt werden sollte?
Quaestio 25 · Von den Ablässen
Einwand 1: Es scheint, dass ein Ablass nicht für zeitliche Hilfe gewährt werden sollte. Denn der Erlass von Sünden ist etwas Geistliches. Nun ist es Simonie, eine geistliche gegen eine zeitliche Sache zu tauschen. Daher sollte dies nicht geschehen.
Einwand 2: Ferner ist geistlicher Beistand notwendiger als zeitlicher. Aber Ablässe scheinen nicht für geistlichen Beistand gewährt zu werden. Viel weniger sollten sie daher für zeitliche Hilfe gewährt werden.
Dagegen spricht der allgemeine Brauch der Kirche bei der Gewährung von Ablässen für Wallfahrten und Almosengeben.
Ich antworte darauf, dass zeitliche Dinge den geistlichen Angelegenheiten untergeordnet sind, da wir zeitliche Dinge um der geistlichen Dinge willen gebrauchen müssen. Folglich darf ein Ablass nicht um zeitlicher Angelegenheiten willen als solcher gewährt werden, sondern insofern sie geistlichen Dingen untergeordnet sind: wie etwa die Bezwingung der Feinde der Kirche, die ihren Frieden stören; oder wie der Bau einer Kirche, einer Brücke und andere Formen des Almosengebens. Es ist daher offensichtlich, dass bei diesen Transaktionen keine Simonie vorliegt, da eine geistliche Sache nicht gegen eine zeitliche, sondern gegen ein geistliches Gut getauscht wird.
Daher ist die Antwort auf den ersten Einwand klar.
Antwort auf Einwand 2: Ablässe können und werden manchmal auch für rein geistliche Angelegenheiten gewährt. So gewährte Papst Innozenz IV. allen, die für den König von Frankreich beteten, einen Ablass von zehn Tagen; und in gleicher Weise wird manchmal derselbe Ablass jenen gewährt, die einen Kreuzzug predigen, wie jenen, die daran teilnehmen.