Suppl., q. 21 a. 4
Ob eine ungerechterweise ausgesprochene Exkommunikation irgendeine Wirkung hat?
Quaestio 21 · Von der Definition, der Angemessenheit und der Ursache der Exkommunikation
Einwand 1: Es scheint, dass eine Exkommunikation, die ungerechterweise ausgesprochen wird, überhaupt keine Wirkung hat. Denn die Exkommunikation beraubt einen Menschen des Schutzes und der Gnade Gottes, welche nicht ungerechterweise verwirkt werden können. Daher hat die Exkommunikation keine Wirkung, wenn sie ungerechterweise ausgesprochen wird.
Einwand 2: Ferner sagt Hieronymus (zu Mt 16,19: „Ich werde dir die Schlüssel geben“): „Es ist eine pharisäische Strenge, das als wirklich gebunden oder gelöst zu betrachten, was ungerechterweise gebunden oder gelöst ist.“ Aber jene Strenge war stolz und irrig. Daher hat eine ungerechte Exkommunikation keine Wirkung.
Dagegen spricht, dass nach Gregor (Hom. xxvi in Evang.) „das Urteil des Hirten gefürchtet werden muss, ob es nun gerecht oder ungerecht sei.“ Nun gäbe es keinen Grund, eine ungerechte Exkommunikation zu fürchten, wenn sie nicht schadete. Daher usw.
Ich antworte darauf, dass eine Exkommunikation aus zwei Gründen ungerecht sein kann. Erstens seitens ihres Urhebers, wie wenn jemand aus Hass oder Zorn exkommuniziert, und dann tritt die Exkommunikation dennoch in Kraft, obwohl ihr Urheber sündigt, weil derjenige, der exkommuniziert wird, gerecht leidet, auch wenn der Urheber unrecht handelt, indem er ihn exkommuniziert. Zweitens seitens der Exkommunikation, weil kein angemessener Grund vorliegt oder weil das Urteil gefällt wurde, ohne dass die Rechtsformen eingehalten wurden. In diesem Fall, wenn der Fehler seitens des Urteils derart ist, dass er das Urteil nichtig macht, hat dies keine Wirkung, denn es liegt keine Exkommunikation vor; wenn aber der Fehler das Urteil nicht annulliert, tritt dieses in Kraft, und die exkommunizierte Person sollte sich demütig unterwerfen (was ihr als Verdienst angerechnet wird) und entweder Absolution von der Person suchen, die sie exkommuniziert hat, oder an einen höheren Richter appellieren. Wenn sie jedoch das Urteil verachten würde, würde sie „ipso facto“ eine Todsünde begehen.
Aber manchmal geschieht es, dass ein hinreichender Grund seitens des Exkommunizierenden vorliegt, aber nicht seitens des Exkommunizierten, wie wenn ein Mensch für ein Verbrechen exkommuniziert wird, das er nicht begangen hat, das aber gegen ihn bewiesen wurde: In diesem Fall, wenn er sich demütig unterwirft, wird das Verdienst seiner Demut ihn für den Schaden der Exkommunikation entschädigen.
Antwort auf Einwand 1: Obwohl ein Mensch Gottes Gnade nicht ungerechterweise verlieren kann, kann er doch ungerechterweise jene Dinge verlieren, die uns unsererseits disponieren, die Gnade zu empfangen; zum Beispiel kann ein Mensch der Unterweisung beraubt werden, die er haben sollte. In diesem Sinne wird gesagt, dass die Exkommunikation einen Menschen der Gnade Gottes beraubt, wie oben erklärt wurde (Artikel [2], ad 3).
Antwort auf Einwand 2: Hieronymus spricht von der Sünde, nicht von ihren Strafen, die von kirchlichen Oberen ungerechterweise verhängt werden können.