Suppl., q. 21 a. 3
Ob jemand wegen der Zufügung eines zeitlichen Schadens exkommuniziert werden sollte?
Quaestio 21 · Von der Definition, der Angemessenheit und der Ursache der Exkommunikation
Einwand 1: Es scheint, dass kein Mensch wegen der Zufügung eines zeitlichen Schadens exkommuniziert werden sollte. Denn die Strafe sollte die Schuld nicht übersteigen. Aber die Strafe der Exkommunikation ist der Entzug eines geistlichen Gutes, welches alle zeitlichen Güter übertrifft. Daher sollte kein Mensch wegen zeitlicher Verletzungen exkommuniziert werden.
Einwand 2: Ferner sollten wir niemandem Böses mit Bösem vergelten, gemäß dem Gebot des Apostels (Röm 12,17). Dies wäre aber Vergelten von Bösem mit Bösem, wenn ein Mensch exkommuniziert würde, weil er eine solche Verletzung begangen hat. Daher sollte dies keinesfalls geschehen.
Dagegen spricht, dass Petrus Ananias und Saphira zum Tode verurteilte, weil sie den Preis ihres Grundstücks zurückgehalten hatten (Apg 5,1-10). Daher ist es für die Kirche rechtmäßig, wegen zeitlicher Verletzungen zu exkommunizieren.
Ich antworte darauf, dass der kirchliche Richter durch die Exkommunikation einen Menschen gewissermaßen vom Königreich ausschließt. Da er daher niemanden vom Königreich ausschließen sollte als die Unwürdigen, wie aus der Definition der Schlüsselgewalt deutlich wurde (Frage [17], Artikel [2]), und da niemand unwürdig wird, außer er verliere durch Begehung einer Todsünde die Liebe (Caritas), welche der Weg ist, der zum Königreich führt, folgt daraus, dass kein Mensch exkommuniziert werden sollte außer für eine Todsünde. Und da man durch die Verletzung eines Menschen an seinem Körper oder an seinen zeitlichen Gütern eine Todsünde begehen und gegen die Liebe handeln kann, kann die Kirche einen Menschen exkommunizieren, weil er jemandem zeitlichen Schaden zugefügt hat. Doch da die Exkommunikation die strengste Strafe ist und da Strafen als Heilmittel gedacht sind, gemäß dem Philosophen (Ethik ii), und da ferner ein kluger Arzt mit leichteren und weniger riskanten Mitteln beginnt, sollte die Exkommunikation nicht verhängt werden, selbst für eine Todsünde, es sei denn, der Sünder ist verstockt, entweder indem er nicht zum Gericht erscheint oder indem er weggeht, bevor das Urteil gesprochen ist, oder indem er der Entscheidung des Gerichts nicht gehorcht. Denn dann, wenn er sich nach gebührender Warnung weigert zu gehorchen, wird er als verstockt angesehen, und der Richter, der nicht anders gegen ihn vorgehen kann, muss ihn exkommunizieren.
Antwort auf Einwand 1: Eine Schuld wird nicht nach dem Ausmaß des Schadens bemessen, den ein Mensch anrichtet, sondern nach dem Willen, mit dem er es tut, indem er gegen die Liebe handelt. Daher übersteigt die Strafe der Exkommunikation zwar den angerichteten Schaden, sie übersteigt jedoch nicht das Maß der Sünde.
Antwort auf Einwand 2: Wenn ein Mensch dadurch gebessert wird, dass er bestraft wird, wird ihm nicht Böses vergolten, sondern Gutes: da Strafen Heilmittel sind, wie oben dargelegt.