Suppl., q. 18 a. 4
Ob der Priester nach eigenem Ermessen binden und lösen kann?
Quaestio 18 · Von der Wirkung der Schlüssel
Einwand 1: Es scheint, dass der Priester nach eigenem Ermessen binden und lösen kann. Denn Hieronymus [*Vgl. Can. 86, Mensuram, De Poenit. Dist. i] sagt: „Die Kanones legen die Zeitdauer für die Buße nicht so genau fest, dass sie sagen, wie jede Sünde zu bessern ist, sondern überlassen die Entscheidung dieser Angelegenheit dem Urteil eines verständigen Priesters.“ Daher scheint es, dass er nach eigenem Ermessen binden und lösen kann.
Einwand 2: Ferner: „Der Herr lobte den ungerechten Verwalter, weil er klug gehandelt hatte“ (Lk 16,8), weil er den Schuldnern seines Herrn einen großzügigen Nachlass gewährt hatte. Aber Gott ist mehr zur Barmherzigkeit geneigt als irgendein weltlicher Herr. Daher scheint es, dass der Priester umso mehr zu loben ist, je mehr Strafe er erlässt.
Einwand 3: Ferner ist jede Handlung Christi unsere Unterweisung. Nun legte Er manchen Sündern keine Strafe auf, sondern nur Besserung des Lebens, wie im Fall der Ehebrecherin (Joh 8). Daher scheint es, dass auch der Priester, der der Stellvertreter Christi ist, nach seinem eigenen Ermessen die Strafe entweder ganz oder teilweise erlassen kann.
Dagegen spricht: Gregor VII. [*Vgl. Act. Concil. Rom. v, Can. 5] sagt: „Wir erklären es für eine Scheinbuße, wenn sie nicht gemäß der Autorität der heiligen Väter im Verhältnis zur Sünde auferlegt wird.“ Daher scheint es, dass es nicht gänzlich vom Urteil des Priesters abhängt.
Ferner erfordert der Akt der Schlüssel Unterscheidungsvermögen. Wenn nun der Priester so viel von einer Buße erlassen und auferlegen könnte, wie er wollte, hätte er kein Unterscheidungsvermögen nötig, weil es keinen Raum für Unvernunft gäbe. Daher hängt es nicht gänzlich vom Urteil des Priesters ab.
Ich antworte darauf: Beim Gebrauch der Schlüssel handelt der Priester als Werkzeug und Diener Gottes. Nun kann kein Werkzeug eine wirksame Handlung haben, außer insofern es vom Hauptagens bewegt wird. Weshalb Dionysius sagt (Hier. Eccl. cap. ult.), dass „Priester ihre hierarchischen Vollmachten gebrauchen sollten, je nachdem, wie sie von Gott bewegt werden.“ Ein Zeichen dafür ist, dass vor der Verleihung der Schlüsselgewalt an Petrus (Mt 16,19) die ihm gewährte Offenbarung der Gottheit erwähnt wird; und die Gabe des Heiligen Geistes, wodurch „die Söhne Gottes geleitet werden“ (Röm 8,14), wird erwähnt, bevor den Aposteln die Macht gegeben wurde, Sünden zu vergeben. Folglich, wenn jemand sich anmaßen würde, seine Macht gegen jene göttliche Bewegung zu gebrauchen, würde er die Wirkung nicht verwirklichen, wie Dionysius feststellt (Hier. Eccl., cap. ult.), und außerdem würde er von der göttlichen Ordnung abgewandt sein und wäre folglich einer Sünde schuldig. Zudem, da Sühnestrafen heilend sind, so wie die von der ärztlichen Kunst verschriebenen Arzneien nicht für alle geeignet sind, sondern nach dem Urteil eines Arztes geändert werden müssen, der nicht seinem eigenen Willen, sondern seiner ärztlichen Wissenschaft folgt, so sind die durch die Kanones festgesetzten Sühnestrafen nicht für alle geeignet, sondern müssen nach dem Urteil des Priesters variiert werden, der von der göttlichen Eingebung geleitet wird. Daher, so wie der Arzt manchmal klugerweise davon absieht, eine Arznei zu geben, die wirksam genug ist, um die Krankheit zu heilen, damit nicht eine größere Gefahr aufgrund der Schwäche der Natur entstehe, so sieht der Priester, bewegt durch göttliche Eingebung, manchmal davon ab, die gesamte für eine Sünde geschuldete Strafe aufzuerlegen, damit der kranke Mensch nicht durch die Strenge der Strafe zur Verzweiflung komme und sich gänzlich von der Reue abwende.
Antwort auf Einwand 1: Dieses Urteil sollte gänzlich von der göttlichen Eingebung geleitet sein.
Antwort auf Einwand 2: Der Verwalter wird auch dafür gelobt, dass er klug gehandelt hat. Daher ist beim Erlass der geschuldeten Strafe Unterscheidungsvermögen vonnöten.
Antwort auf Einwand 3: Christus hatte die „Macht der Vorzüglichkeit“ in den Sakramenten, so dass Er aus eigener Autorität die Strafe ganz oder teilweise erlassen konnte, so wie Er es wählte. Daher gibt es keinen Vergleich zwischen Ihm und jenen, die lediglich als Diener handeln.