Suppl., q. 10 a. 2
Ob die Beichte in irgendeiner Weise von der Strafe befreit?
Quaestio 10 · Von der Wirkung der Beichte
Einwand 1: Es scheint, dass die Beichte in keiner Weise von der Strafe befreit. Denn die Sünde verdient keine Strafe außer der ewigen oder der zeitlichen. Nun wird die ewige Strafe durch die Reue erlassen und die zeitliche Strafe durch die Genugtuung. Also wird nichts von der Strafe durch die Beichte erlassen.
Einwand 2: Ferner wird „der Wille für die Tat genommen“ [*Vgl. Can. Magna Pietas, De Poenit., Dist. i], wie im Text (Sent. iv, D, 17) gesagt wird. Nun hat derjenige, der reuig ist, die Absicht zu beichten; weshalb ihm seine Absicht nützt, als ob er bereits gebeichtet hätte, und so erlässt die Beichte, die er danach ablegt, keinen Teil der Strafe.
Dagegen spricht: Die Beichte ist ein Strafwerk. Aber alle Strafwerke sühnen die für die Sünde geschuldete Strafe. Also tut dies auch die Beichte.
Ich antworte darauf: Die Beichte zusammen mit der Absolution hat die Kraft, von der Strafe zu befreien, und zwar aus zwei Gründen. Erstens aus der Kraft der Absolution selbst: und so befreit schon das Verlangen nach der Absolution den Menschen von der ewigen Strafe wie auch von der Schuld. Nun ist diese Strafe eine der Verdammung und der gänzlichen Verbannung; und wenn ein Mensch davon befreit ist, bleibt er dennoch zu einer zeitlichen Strafe verpflichtet, insofern die Strafe ein reinigendes und vervollkommnendes Heilmittel ist; und so bleibt diese Strafe im Fegefeuer von jenen zu erleiden, die auch von der Strafe der Hölle befreit wurden. Diese zeitliche Strafe übersteigt die Kräfte des in dieser Welt lebenden Büßers, wird aber durch die Schlüsselgewalt so weit vermindert, dass sie im Vermögen des Büßers liegt und er fähig ist, sich durch Leistung von Genugtuung in diesem Leben zu reinigen. Zweitens vermindert die Beichte die Strafe kraft der Natur des Aktes des Beichtenden selbst, denn dieser Akt hat die Strafe der Scham an sich geknüpft, so dass, je öfter man dieselben Sünden beichtet, desto mehr die Strafe vermindert wird.
Dies genügt für die Antwort auf den ersten Einwand.
Antwort auf Einwand 2: Der Wille wird nicht für die Tat genommen, wenn diese durch einen anderen vollzogen wird, wie im Falle der Taufe: denn der Wille, die Taufe zu empfangen, ist nicht so viel wert wie der Empfang der Taufe. Aber der Wille des Menschen wird für die Tat genommen, wenn letztere etwas ist, das gänzlich von ihm getan wird. Zudem ist dies wahr in Bezug auf den wesentlichen Lohn, aber nicht in Bezug auf die Entfernung der Strafe und dergleichen, was unter den Begriff des akzidentellen und sekundären Lohnes fällt. Folglich wird einer, der gebeichtet und die Absolution empfangen hat, im Fegefeuer weniger bestraft werden als einer, der nicht weiter als bis zur Reue gegangen ist.