II-II, q. 60 a. 3
Ob es unerlaubt ist, ein Urteil aus Verdacht zu bilden?
Quaestio 60 · Vom Gericht
1. Einwand: Es scheint, dass es nicht unerlaubt ist, ein Urteil aus Verdacht zu bilden. Denn Verdacht ist scheinbar eine unsichere Meinung über ein Übel, weshalb der Philosoph feststellt (Ethic. vi, 3), dass der Verdacht sowohl das Wahre als auch das Falsche betrifft. Nun ist es unmöglich, über kontingente Einzeldinge etwas anderes als eine unsichere Meinung zu haben. Da also das menschliche Urteil über menschliche Handlungen geht, welche singuläre und kontingente Angelegenheiten sind, scheint es, dass kein Urteil erlaubt wäre, wenn es nicht erlaubt wäre, aus Verdacht zu urteilen.
2. Einwand: Ferner fügt ein Mensch seinem Nächsten ein Unrecht zu, indem er ihn unerlaubterweise richtet. Aber ein böser Verdacht besteht in nichts weiter als in der Meinung eines Menschen und scheint folglich nicht zur Verletzung eines anderen Menschen zu gehören. Also ist ein Urteil, das auf Verdacht beruht, nicht unerlaubt.
3. Einwand: Ferner, wenn es unerlaubt ist, muss es notwendigerweise auf eine Ungerechtigkeit zurückführbar sein, da das Urteil ein Akt der Gerechtigkeit ist, wie oben gesagt (Artikel [1]). Nun ist eine Ungerechtigkeit ihrer Gattung nach immer eine Todsünde, wie oben gesagt (Quaestio [59], Artikel [4]). Also wäre ein Urteil, das auf Verdacht beruht, immer eine Todsünde, wenn es unerlaubt wäre. Dies aber ist falsch, weil „wir Verdächtigungen nicht vermeiden können“, gemäß einer Glosse von Augustinus (Tract. xc in Joan.) zu 1 Kor 4,5: „Richtet nicht vor der Zeit.“ Also scheint ein Urteil, das auf Verdacht beruht, nicht unerlaubt zu sein.
Dagegen spricht, was Chrysostomus [*Hom. xvii in Matth. im Opus Imperfectum, fälschlich dem hl. Johannes vom Kreuz zugeschrieben] im Kommentar zu den Worten von Mt 7,1 „Richtet nicht“ usw. sagt: „Mit diesem Gebot verbietet unser Herr den Christen nicht, andere aus freundlichen Beweggründen zurechtzuweisen, sondern dass ein Christ einen Christen verachtet, indem er sich seiner eigenen Gerechtigkeit rühmt, indem er andere hasst und verdammt, zumeist aufgrund bloßen Verdachts.“
Ich antworte darauf: Wie Cicero sagt (De Invent. Rhet. ii), bezeichnet Verdacht ein böses Denken aufgrund geringer Anzeichen, und dies ist auf drei Ursachen zurückzuführen. Erstens daher, dass ein Mensch in sich selbst böse ist, und aus eben dieser Tatsache, als ob er sich seiner eigenen Bosheit bewusst wäre, dazu neigt, Böses von anderen zu denken, gemäß Pred 10,3: „Der Tor, wenn er auf dem Weg geht, da er selbst ein Tor ist, hält alle Menschen für Toren.“ Zweitens ist dies darauf zurückzuführen, dass ein Mensch einem anderen gegenüber schlecht gesinnt ist: denn wenn ein Mensch einen anderen hasst oder verachtet, oder ihm zürnt oder ihn beneidet, wird er durch geringe Anzeichen dazu verleitet, Böses von ihm zu denken, weil jeder leicht glaubt, was er wünscht. Drittens ist dies auf lange Erfahrung zurückzuführen: weshalb der Philosoph sagt (Rhet. ii, 13), dass „alte Leute sehr argwöhnisch sind, denn sie haben oft die Fehler anderer erfahren.“ Die ersten beiden Ursachen des Verdachts schließen offensichtlich eine Perversität der Affekte ein, während die dritte die Natur des Verdachts vermindert, insofern die Erfahrung zur Gewissheit führt, welche der Natur des Verdachts entgegengesetzt ist. Folglich bezeichnet Verdacht ein gewisses Maß an Laster, und je weiter er geht, desto lasterhafter ist er.
Nun gibt es drei Stufen des Verdachts. Die erste Stufe ist, wenn ein Mensch aufgrund geringer Anzeichen an der Güte eines anderen zu zweifeln beginnt. Dies ist eine lässliche und leichte Sünde; denn „es gehört zur menschlichen Versuchung, ohne die kein Mensch durch dieses Leben gehen kann“, gemäß einer Glosse zu 1 Kor 4,5: „Richtet nicht vor der Zeit.“ Die zweite Stufe ist, wenn ein Mensch aufgrund geringer Anzeichen die Bosheit eines anderen Menschen für sicher hält. Dies ist eine Todsünde, wenn es um eine schwere Sache geht, da dies nicht ohne Verachtung des Nächsten sein kann. Daher fährt dieselbe Glosse fort zu sagen: „Wenn wir also Verdächtigungen nicht vermeiden können, weil wir Menschen sind, müssen wir dennoch unser Urteil zügeln und uns enthalten, eine definitive und feste Meinung zu bilden.“ Die dritte Stufe ist, wenn ein Richter so weit geht, einen Menschen auf Verdacht hin zu verurteilen: dies gehört direkt zur Ungerechtigkeit und ist folglich eine Todsünde.
Antwort auf den 1. Einwand: Eine gewisse Art von Gewissheit findet sich in menschlichen Handlungen, zwar nicht die Gewissheit eines Beweises, aber eine solche, wie sie der vorliegenden Materie angemessen ist, zum Beispiel wenn eine Sache durch geeignete Zeugen bewiesen wird.
Antwort auf den 2. Einwand: Allein schon durch die Tatsache, dass ein Mensch ohne hinreichenden Grund Böses von einem anderen denkt, verachtet er ihn in ungebührlicher Weise und fügt ihm daher ein Unrecht zu.
Antwort auf den 3. Einwand: Da Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit äußere Handlungen betreffen, wie oben gesagt (Quaestio [58], Artikel [8],10,11; Quaestio [59], Artikel [1], ad 3), gehört das Urteil aus Verdacht direkt zur Ungerechtigkeit, wenn es durch äußere Handlung verraten wird, und dann ist es eine Todsünde, wie oben gesagt. Das innere Urteil gehört zur Gerechtigkeit, insofern es auf das äußere Urteil bezogen ist, so wie der innere auf den äußeren Akt, zum Beispiel wie das Begehren zur Unzucht oder der Zorn zum Mord in Beziehung steht.