II-II, q. 60 a. 1
Ob das Urteil ein Akt der Gerechtigkeit ist?
Quaestio 60 · Vom Gericht
1. Einwand: Es scheint, dass das Urteil kein Akt der Gerechtigkeit ist. Denn der Philosoph sagt (Ethic. i, 3), dass „jeder über das gut urteilt, was er kennt“, so dass das Urteil dem Erkenntnisvermögen anzugehören scheint. Das Erkenntnisvermögen aber wird durch die Klugheit vervollkommnet. Also gehört das Urteil eher zur Klugheit als zur Gerechtigkeit, welche im Willen ist, wie oben ausgeführt wurde (Quaestio [58], Artikel [4]).
2. Einwand: Ferner sagt der Apostel (1 Kor 2,15): „Der geistliche Mensch urteilt über alles.“ Nun wird der Mensch hauptsächlich durch die Tugend der Liebe geistlich gemacht, welche „ausgegossen ist in unsere Herzen durch den Heiligen Geist, der uns gegeben ist“ (Röm 5,5). Also gehört das Urteil eher zur Liebe als zur Gerechtigkeit.
3. Einwand: Ferner kommt es jeder Tugend zu, über ihre eigene Materie richtig zu urteilen, weil „der Tugendhafte Regel und Maß in allem ist“, gemäß dem Philosophen (Ethic. iii, 4). Also kommt das Urteil der Gerechtigkeit nicht mehr zu als den anderen moralischen Tugenden.
4. Einwand: Ferner scheint das Urteil nur den Richtern zuzukommen. Der Akt der Gerechtigkeit findet sich aber in jedem gerechten Menschen. Da nun nicht nur Richter gerechte Menschen sind, scheint es, dass das Urteil nicht der eigentliche Akt der Gerechtigkeit ist.
Dagegen spricht, dass geschrieben steht (Ps 93,15): „Bis die Gerechtigkeit sich wandelt zum Urteil.“
Ich antworte darauf: Das Urteil bezeichnet eigentlich den Akt eines Richters als solchen. Ein Richter [judex] aber wird so genannt, weil er Recht spricht [jus dicens], und das Recht ist der Gegenstand der Gerechtigkeit, wie oben ausgeführt (Quaestio [57], Artikel [1]). Folglich ist die ursprüngliche Bedeutung des Wortes „Urteil“ eine Aussage oder Entscheidung über das Gerechte oder Rechte. Nun geht das richtige Entscheiden über tugendhafte Handlungen eigentlich vom tugendhaften Habitus aus; so entscheidet eine keusche Person richtig über Dinge, die die Keuschheit betreffen. Daher gehört das Urteil, welches eine richtige Entscheidung über das Gerechte bezeichnet, eigentlich zur Gerechtigkeit. Aus diesem Grund sagt der Philosoph (Ethic. v, 4), dass „die Menschen Zuflucht zum Richter nehmen wie zu einer personifizierten Gerechtigkeit.“
Antwort auf den 1. Einwand: Das Wort „Urteil“ wurde von seiner ursprünglichen Bedeutung einer richtigen Entscheidung über das Gerechte darauf ausgedehnt, eine richtige Entscheidung in jeder beliebigen Angelegenheit zu bezeichnen, sei sie spekulativ oder praktisch. Ein richtiges Urteil in irgendeiner Sache erfordert nun zwei Dinge. Das erste ist die Kraft selbst, die das Urteil fällt: und in dieser Weise ist das Urteil ein Akt der Vernunft, weil es der Vernunft zukommt, auszusagen oder zu definieren. Das andere ist die Disposition dessen, der urteilt, wovon seine Eignung abhängt, richtig zu urteilen. In dieser Weise geht in Angelegenheiten der Gerechtigkeit das Urteil von der Gerechtigkeit aus, so wie es in Angelegenheiten der Tapferkeit von der Tapferkeit ausgeht. Demnach ist das Urteil ein Akt der Gerechtigkeit, insofern die Gerechtigkeit einen dazu neigt, richtig zu urteilen, und ein Akt der Klugheit, insofern die Klugheit das Urteil fällt: weshalb die {synesis} (das gute Urteilen nach dem gemeinen Recht), welche zur Klugheit gehört, „richtig urteilend“ genannt wird, wie oben ausgeführt (Quaestio [51], Artikel [3]).
Antwort auf den 2. Einwand: Der geistliche Mensch hat aufgrund des Habitus der Liebe eine Neigung, über alle Dinge richtig zu urteilen gemäß den göttlichen Regeln; und in Übereinstimmung mit diesen fällt er das Urteil durch die Gabe der Weisheit: so wie der Gerechte das Urteil durch die Tugend der Klugheit in Übereinstimmung mit der Vorschrift des Gesetzes fällt.
Antwort auf den 3. Einwand: Die anderen Tugenden regeln den Menschen in sich selbst, wohingegen die Gerechtigkeit den Menschen in seinem Umgang mit anderen regelt, wie oben gezeigt (Quaestio [58], Artikel [2]). Nun ist der Mensch Herr in Dingen, die ihn selbst betreffen, aber nicht in Angelegenheiten, die andere betreffen. Folglich ist dort, wo die anderen Tugenden in Frage stehen, kein anderes Urteil nötig als das eines tugendhaften Menschen, wenn man Urteil im weiteren Sinne nimmt, wie oben erklärt (ad 1). Aber in Angelegenheiten der Gerechtigkeit bedarf es ferner des Urteils eines Vorgesetzten, der „beide zurechtweisen und seine Hand zwischen beide legen kann“ [*Ijob 9,33]. Daher gehört das Urteil spezifischer zur Gerechtigkeit als zu irgendeiner anderen Tugend.
Antwort auf den 4. Einwand: Die Gerechtigkeit ist im Herrscher als eine architektonische Tugend [*Vgl. Quaestio [58], Artikel [6]], die das Gerechte befiehlt und vorschreibt; in den Untertanen aber ist sie als eine ausführende und verwaltende Tugend. Daher gehört das Urteil, welches eine Entscheidung über das Gerechte bezeichnet, zur Gerechtigkeit, insofern sie vornehmlich in dem existiert, der Autorität besitzt.