I-II, q. 60 a. 3
Ob es nur eine einzige moralische Tugend gibt, die sich auf Tätigkeiten bezieht?
Quaestio 60 · Wie sich die sittlichen Tugenden voneinander unterscheiden.
1. Einwand: Es scheint, dass es nur eine einzige moralische Tugend gibt, die sich auf Tätigkeiten bezieht. Denn die Richtigkeit aller äußeren Tätigkeiten scheint zur Gerechtigkeit zu gehören. Nun ist die Gerechtigkeit nur eine einzige Tugend. Daher gibt es nur eine Tugend, die sich auf Tätigkeiten bezieht.
2. Einwand: Ferner scheinen jene Tätigkeiten am meisten verschieden zu sein, die auf der einen Seite auf das Wohl des Einzelnen und auf der anderen Seite auf das Wohl der Vielen gerichtet sind. Aber diese Verschiedenheit verursacht keine Verschiedenheit unter den moralischen Tugenden: denn der Philosoph sagt (Ethik v, 1), dass die gesetzliche Gerechtigkeit, welche menschliche Handlungen auf das Gemeinwohl lenkt, sich nicht, außer logisch, von der Tugend unterscheidet, die die Handlungen eines Menschen auf nur einen Menschen lenkt. Daher verursacht die Verschiedenheit der Tätigkeiten keine Verschiedenheit der moralischen Tugenden.
3. Einwand: Ferner, wenn es verschiedene moralische Tugenden für verschiedene Tätigkeiten gäbe, müsste der Verschiedenheit der Tätigkeiten eine Verschiedenheit der moralischen Tugenden folgen. Aber dies ist offensichtlich unwahr: denn es ist die Funktion der Gerechtigkeit, Richtigkeit in verschiedenen Arten von Tauschhandlungen und wiederum in Zuteilungen herzustellen, wie in Ethik v, 2 dargelegt ist. Daher gibt es nicht verschiedene Tugenden für verschiedene Tätigkeiten.
Dagegen spricht, dass die Religion eine von der Pietät verschiedene moralische Tugend ist, wobei sich beide auf Tätigkeiten beziehen.
Ich antworte darauf, dass alle moralischen Tugenden, die sich auf Tätigkeiten beziehen, in einem allgemeinen Begriff der Gerechtigkeit übereinkommen, welcher im Hinblick auf etwas steht, das einem anderen geschuldet ist: aber sie unterscheiden sich hinsichtlich verschiedener spezieller Begriffe. Der Grund hierfür ist, dass in äußeren Tätigkeiten die Ordnung der Vernunft festgesetzt wird, wie wir gesagt haben (Artikel [2]), nicht danach, wie der Mensch zu solchen Tätigkeiten affiziert ist, sondern gemäß der Angemessenheit der Sache selbst; von welcher Angemessenheit wir den Begriff dessen ableiten, was geschuldet ist, was der formale Aspekt der Gerechtigkeit ist: denn scheinbar gehört es zur Gerechtigkeit, dass ein Mensch einem anderen das Seine gibt. Daher tragen alle solchen Tugenden, die sich auf Tätigkeiten beziehen, in gewisser Weise den Charakter der Gerechtigkeit. Aber das Geschuldete ist nicht von derselben Art in all diesen Tugenden: denn einem Gleichen ist etwas auf eine Weise geschuldet, einem Höhergestellten auf eine andere Weise, einem Untergebenen auf noch eine andere; und die Natur einer Schuld unterscheidet sich, je nachdem ob sie aus einem Vertrag, einem Versprechen oder einer bereits erwiesenen Gunst entsteht. Und diesen verschiedenen Arten von Schuld entsprechen verschiedene Tugenden: z.B. „Religion“, wodurch wir unsere Schuld an Gott begleichen; „Pietät“, wodurch wir unsere Schuld an unseren Eltern oder an unserem Vaterland begleichen; „Dankbarkeit“, wodurch wir unsere Schuld an unseren Wohltätern begleichen, und so weiter.
Antwort auf den 1. Einwand: Gerechtigkeit im eigentlichen Sinne ist eine spezielle Tugend, deren Objekt das vollkommen Geschuldete ist, das im Äquivalent beglichen werden kann. Aber der Name der Gerechtigkeit wird auch auf alle Fälle ausgedehnt, in denen etwas Geschuldetes geleistet wird: in diesem Sinne ist sie keine spezielle Tugend.
Antwort auf den 2. Einwand: Jene Gerechtigkeit, die das Gemeinwohl sucht, ist eine andere Tugend als jene, die auf das private Wohl eines Einzelnen gerichtet ist: weshalb das gemeine Recht vom privaten Recht verschieden ist; und Cicero (De Inv. ii) rechnet die Pietät, die den Menschen auf das Wohl seines Vaterlandes lenkt, als eine spezielle Tugend. Aber jene Gerechtigkeit, die den Menschen auf das Gemeinwohl lenkt, ist eine allgemeine Tugend durch ihren Akt des Befehlens: da sie alle Akte der Tugenden auf ihr eigenes Ziel lenkt, nämlich das Gemeinwohl. Und die Tugenden erhalten, insofern sie von jener Gerechtigkeit befohlen werden, den Namen der Gerechtigkeit: so dass die Tugend sich nicht, außer logisch, von der gesetzlichen Gerechtigkeit unterscheidet; so wie es nur einen logischen Unterschied gibt zwischen einer Tugend, die aus sich selbst heraus tätig ist, und einer Tugend, die durch den Befehl einer anderen Tugend tätig ist.
Antwort auf den 3. Einwand: Es gibt dieselbe Art von Geschuldetem in allen Tätigkeiten, die zur speziellen Gerechtigkeit gehören. Folglich gibt es dieselbe Tugend der Gerechtigkeit, besonders in Bezug auf Tauschhandlungen. Denn es mag sein, dass die austeilende Gerechtigkeit von einer anderen Spezies ist als die Tauschgerechtigkeit; aber darüber werden wir später untersuchen (SS, Frage [61], Artikel [1]).