III, q. 87 a. 4
Ob die lässliche Sünde ohne die Todsünde weggenommen werden kann?
Quaestio 87 · Von der Vergebung der lässlichen Sünde
Einwand 1: Es scheint, dass die lässliche Sünde ohne [die Tilgung der] Todsünde weggenommen werden kann. Denn zu Joh 8,7: „Wer unter euch ohne Sünde ist, der werfe den ersten Stein auf sie“, sagt eine Glosse, dass „alle jene Männer im Stand der Todsünde waren: denn die lässlichen Vergehen waren ihnen durch die gesetzlichen Zeremonien vergeben worden.“ Also kann die lässliche Sünde ohne die Todsünde weggenommen werden.
Einwand 2: Ferner ist keine Eingießung der Gnade für die Vergebung der lässlichen Sünde erforderlich, wohl aber für die Vergebung der Todsünde. Also kann die lässliche Sünde ohne die Todsünde weggenommen werden.
Einwand 3: Ferner unterscheidet sich eine lässliche Sünde mehr von einer Todsünde als von einer anderen lässlichen Sünde. Aber eine lässliche Sünde kann ohne eine andere vergeben werden, wie oben gesagt (Art. 3, zu 2; Q. 87, Art. 3). Also kann eine lässliche Sünde ohne eine Todsünde weggenommen werden.
Dagegen spricht, was geschrieben steht (Mt 5,26): „Amen, ich sage dir, du wirst von dort nicht herauskommen“, nämlich aus dem Gefängnis, in das ein Mensch wegen der Todsünde geworfen wird, „bis du den letzten Heller bezahlt hast“, womit die lässliche Sünde bezeichnet wird. Also wird eine lässliche Sünde nicht ohne [die Vergebung der] Todsünde vergeben.
Ich antworte darauf, dass es, wie oben gesagt (Q. 87, Art. 3), keine Vergebung irgendeiner Sünde gibt außer durch die Kraft der Gnade, weil es, wie der Apostel erklärt (Röm 4,8), der Gnade Gottes zu verdanken ist, dass er dem Menschen die Sünde nicht anrechnet, was eine Glosse zu dieser Stelle auf die lässliche Sünde bezieht. Nun ist derjenige, der im Stand der Todsünde ist, ohne die Gnade Gottes. Daher wird ihm keine lässliche Sünde vergeben.
Zu Einwand 1: Die lässlichen Vergehen in der zitierten Stelle bezeichnen die Unregelmäßigkeiten oder Unreinheiten, die sich die Menschen gemäß dem Gesetz zuzogen.
Zu Einwand 2: Obwohl keine neue Eingießung der habituellen Gnade für die Vergebung der lässlichen Sünde erforderlich ist, ist es doch notwendig, einen Akt der Gnade zu vollziehen, was in einem, der Subjekt der Todsünde ist, nicht sein kann.
Zu Einwand 3: Die lässliche Sünde schließt nicht jeden Akt der Gnade aus, wodurch alle lässlichen Sünden entfernt werden können; wohingegen die Todsünde den Habitus der Gnade gänzlich ausschließt, ohne den keine Sünde, weder die tödliche noch die lässliche, vergeben wird. Daher hinkt der Vergleich.