III, q. 70 a. 4
Ob die Beschneidung die heiligmachende Gnade verlieh?
Quaestio 70 · Von der Beschneidung
1. Einwand: Es scheint, dass die Beschneidung keine heiligmachende Gnade verlieh. Denn der Apostel sagt (Gal 2,21): „Wenn die Gerechtigkeit durch das Gesetz kommt, dann ist Christus vergeblich gestorben“, d.h. ohne Grund. Die Beschneidung aber war eine durch das Gesetz auferlegte Verpflichtung, gemäß Gal 5,3: „Ich bezeuge ... jedem Menschen, der sich beschneiden lässt, dass er verpflichtet ist, das ganze Gesetz zu halten.“ Wenn daher die Gerechtigkeit durch die Beschneidung kommt, „ist Christus vergeblich gestorben“, d.h. ohne Grund. Dies aber kann nicht zugelassen werden. Daher verlieh die Beschneidung keine Gnade, durch die der Sünder gerecht gemacht wird.
2. Einwand: Ferner genügte vor der Einsetzung der Beschneidung der Glaube allein zur Rechtfertigung; daher sagt Gregor (Moral. iv): „Was bei uns das Wasser der Taufe bewirkt, das bewirkte bei den Alten für die Kinder der Glaube allein.“ Der Glaube aber hat durch das Gebot der Beschneidung nichts von seiner Kraft verloren. Daher rechtfertigte der Glaube allein die Kleinen, und nicht die Beschneidung.
3. Einwand: Ferner lesen wir (Josua 5,5.6), dass „das Volk, das in der Wüste geboren wurde, während der vierzig Jahre ... unbeschnitten war.“ Wenn also die Erbsünde durch die Beschneidung weggenommen wurde, so scheint es, dass alle, die in der Wüste starben, sowohl kleine Kinder als auch Erwachsene, verloren gingen. Und dasselbe Argument gilt in Bezug auf jene, die vor dem achten Tag starben, welcher der Tag der Beschneidung war, der nicht vorverlegt werden konnte, wie oben dargelegt (Artikel 3, ad 3).
4. Einwand: Ferner verschließt nichts außer der Sünde den Eingang zum himmlischen Königreich. Aber vor dem Leiden Christi war der Eingang zum himmlischen Königreich den Beschnittenen verschlossen. Daher wurden die Menschen durch die Beschneidung nicht von der Sünde gerechtfertigt.
5. Einwand: Ferner wird die Erbsünde nicht vergeben, ohne dass auch die tatsächliche Sünde vergeben wird: denn „es ist frevelhaft, von Gott eine halbe Vergebung zu erhoffen“, wie Augustinus sagt (De Vera et Falsa Poenit. ix). Wir lesen aber nirgends, dass die Beschneidung tatsächliche Sünde vergibt. Daher vergab sie auch nicht die Erbsünde.
Dagegen spricht, dass Augustinus in einem Schreiben an Valerius als Antwort auf Julian sagt (De Nup. et Concup. ii): „Seit der Zeit, da die Beschneidung im Volk Gottes eingesetzt wurde als ‚ein Siegel der Gerechtigkeit des Glaubens‘, nützte sie den kleinen Kindern zur Heiligung, indem sie sie von der ursprünglichen und vergangenen Sünde reinigte; so wie auch die Taufe seit der Zeit ihrer Einsetzung zur Erneuerung des Menschen zu nützen begann.“
Ich antworte darauf, dass alle darin übereinstimmen, dass die Erbsünde in der Beschneidung vergeben wurde. Aber einige sagten, dass keine Gnade verliehen wurde und dass die einzige Wirkung die Vergebung der Sünde war. Der Magister vertritt diese Meinung (Sent. iv, D, 1) und in einer Glosse zu Röm 4,11. Aber dies ist unmöglich, da die Schuld nicht vergeben wird außer durch Gnade, gemäß Röm 3,24: „Und werden umsonst gerechtfertigt durch seine Gnade“ usw.
Deshalb sagten andere, dass Gnade durch die Beschneidung verliehen wurde hinsichtlich jener Wirkung, die die Vergebung der Schuld ist, aber nicht hinsichtlich ihrer positiven Wirkungen; damit sie nicht gezwungen wären zu sagen, dass die in der Beschneidung verliehene Gnade zur Erfüllung der Gebote des Gesetzes ausreichte und dass folglich das Kommen Christi unnötig war. Aber auch diese Meinung kann nicht bestehen. Erstens, weil die Kinder durch die Beschneidung die Kraft empfingen, die Herrlichkeit zur festgesetzten Zeit zu erlangen, was die letzte positive Wirkung der Gnade ist. Zweitens, weil in der Ordnung der Formalursache positive Wirkungen von Natur aus jenen vorausgehen, die eine Beraubung bezeichnen, wenngleich es in der Ordnung der Materialursache umgekehrt ist: da eine Form eine Beraubung nicht entfernt, außer indem sie das Subjekt formt.
Folglich sagten andere, dass Gnade in der Beschneidung verliehen wurde, auch als eine besondere positive Wirkung, die darin besteht, des ewigen Lebens würdig gemacht zu werden; aber nicht hinsichtlich all ihrer Wirkungen, denn sie reichte nicht aus zur Unterdrückung der Begierlichkeit des Zunders (fomes), noch wiederum zur Erfüllung der Gebote des Gesetzes. Und dies war einst meine Meinung (Sent. iv, D, 1; Quaestio 2, Artikel 4). Aber wenn man die Sache sorgfältig betrachtet, ist es klar, dass dies nicht wahr ist. Denn die geringste Gnade kann jedem Grad der Begierlichkeit widerstehen und jede Todsünde vermeiden, die durch Übertretung der Gebote des Gesetzes begangen wird; denn der kleinste Grad der Liebe liebt Gott mehr, als die Habsucht „Tausende von Gold und Silber“ liebt (Ps 118,72).
Wir müssen daher sagen, dass Gnade in der Beschneidung hinsichtlich aller Wirkungen der Gnade verliehen wurde, aber nicht wie in der Taufe. Denn in der Taufe wird Gnade durch die Kraft der Taufe selbst verliehen, welche Kraft die Taufe als Werkzeug des bereits vollendeten Leidens Christi besitzt. Die Beschneidung hingegen verlieh Gnade, insofern sie ein Zeichen des Glaubens an das zukünftige Leiden Christi war: so dass der Mensch, der beschnitten wurde, sich dazu bekannte, diesen Glauben anzunehmen; sei es, dass er als Erwachsener das Bekenntnis für sich selbst ablegte, oder dass als Kind jemand anderes das Bekenntnis für ihn ablegte. Daher sagt auch der Apostel (Röm 4,11), dass Abraham „das Zeichen der Beschneidung empfing, ein Siegel der Gerechtigkeit des Glaubens“: weil nämlich die Gerechtigkeit aus dem bezeichneten Glauben war, nicht aus der bezeichnenden Beschneidung. Und da die Taufe instrumental durch die Kraft des Leidens Christi wirkt, die Beschneidung hingegen nicht, deshalb prägt die Taufe ein Merkmal ein, das den Menschen in Christus eingliedert, und verleiht die Gnade reichlicher als die Beschneidung; da die Wirkung einer bereits gegenwärtigen Sache größer ist als die der Hoffnung darauf.
Antwort auf den 1. Einwand: Dieses Argument würde beweisen, wenn die Gerechtigkeit anders aus der Beschneidung wäre als durch den Glauben an das Leiden Christi.
Antwort auf den 2. Einwand: So wie vor der Einsetzung der Beschneidung der Glaube an den kommenden Christus sowohl Kinder als auch Erwachsene rechtfertigte, so auch nach ihrer Einsetzung. Aber vorher gab es keine Notwendigkeit für ein Zeichen, das diesen Glauben ausdrückt; weil die Gläubigen noch nicht begonnen hatten, getrennt von den Ungläubigen zur Verehrung des einen Gottes vereint zu werden. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass Eltern, die gläubig waren, einige Gebete für ihre Kinder zu Gott emporsandten, besonders wenn diese in irgendeiner Gefahr waren. Oder ihnen irgendeinen Segen erteilten als ein „Siegel des Glaubens“; so wie die Erwachsenen Gebete und Opfer für sich selbst darbrachten.
Antwort auf den 3. Einwand: Es gab eine Entschuldigung für das Volk in der Wüste, das Gebot der Beschneidung nicht zu erfüllen, sowohl weil sie nicht wussten, wann das Lager aufgebrochen würde, als auch weil sie, wie Damascenus sagt (De Fide Orth. iv), keines unterscheidenden Zeichens bedurften, solange sie getrennt von anderen Völkern wohnten. Dennoch waren, wie Augustinus sagt (Quaest. in Josue vi), jene des Ungehorsams schuldig, die es aus Verachtung unterließen zu gehorchen.
Es scheint jedoch, dass keiner der Unbeschnittenen in der Wüste starb, denn es steht geschrieben (Ps 104,37): „Es gab unter ihren Stämmen keinen, der schwach war“: und dass jene allein in der Wüste starben, die in Ägypten beschnitten worden waren. Wenn jedoch einige der Unbeschnittenen dort starben, gilt für sie dasselbe wie für jene, die vor der Einsetzung der Beschneidung starben. Und dies gilt auch für jene Kinder, die zur Zeit des Gesetzes vor dem achten Tag starben.
Antwort auf den 4. Einwand: Die Erbsünde wurde in der Beschneidung weggenommen in Bezug auf die Person; aber auf Seiten der gesamten Natur blieb das Hindernis für den Eingang in das Himmelreich bestehen, welches Hindernis durch das Leiden Christi entfernt wurde. Folglich gewährte vor dem Leiden Christi nicht einmal die Taufe den Eingang in das Königreich. Würde aber die Beschneidung nach dem Leiden Christi nützen, so würde sie den Eingang in das Königreich gewähren.
Antwort auf den 5. Einwand: Wenn Erwachsene beschnitten wurden, empfingen sie die Vergebung nicht nur der Erbsünde, sondern auch der tatsächlichen Sünde: doch nicht so, dass sie von aller Strafschuld befreit wurden wie in der Taufe, in der die Gnade reichlicher verliehen wird.