Suppl., q. 9 a. 3
Ob man durch einen anderen oder schriftlich beichten darf?
Quaestio 9 · Von der Beschaffenheit der Beichte
Einwand 1: Es scheint, dass man durch einen anderen oder schriftlich beichten darf. Denn die Beichte ist notwendig, damit das Gewissen des Büßers dem Priester bekannt gemacht werde. Ein Mensch kann aber sein Gewissen dem Priester durch einen anderen oder schriftlich bekannt machen. Deshalb genügt es, durch einen anderen oder schriftlich zu beichten.
Einwand 2: Ferner werden manche von ihren eigenen Priestern aufgrund einer Sprachverschiedenheit nicht verstanden und können folglich nur durch andere beichten. Deshalb ist es für das Sakrament nicht wesentlich, dass man selbst beichtet, sodass, wenn jemand auf irgendeine Weise durch einen anderen beichtet, dies für sein Heil genügt.
Einwand 3: Ferner ist es für das Sakrament wesentlich, dass ein Mensch seinem eigenen Priester beichtet, wie aus dem Gesagten hervorgeht (Quaestio [8], Artikel [5]). Nun ist manchmal der eigene Priester eines Menschen abwesend, sodass der Büßer nicht mit eigener Stimme zu ihm sprechen kann. Aber er könnte ihm sein Gewissen schriftlich bekannt machen. Deshalb scheint es, dass er ihm sein Gewissen offenbaren sollte, indem er ihm schreibt.
Dagegen spricht: Der Mensch ist verpflichtet, seine Sünden zu beichten, so wie er verpflichtet ist, seinen Glauben zu bekennen. Das Glaubensbekenntnis aber soll „mit dem Munde“ geschehen, wie aus Röm 10,10 hervorgeht; deshalb auch das Bekenntnis der Sünden.
Ferner: Wer selbst gesündigt hat, soll selbst Buße tun. Die Beichte aber ist Teil der Buße. Deshalb soll der Büßer seine eigenen Sünden beichten.
Ich antworte darauf: Die Beichte ist nicht nur ein Akt der Tugend, sondern auch Teil eines Sakraments. Nun ist es zwar, insofern sie ein Akt der Tugend ist, gleichgültig, wie sie geschieht, selbst wenn es auf eine Weise leichter zu tun ist als auf eine andere; doch insofern sie Teil eines Sakraments ist, hat sie einen bestimmten Akt, so wie die anderen Sakramente eine bestimmte Materie haben. Und wie wir bei der Taufe, um die innere Waschung zu bezeichnen, jenes Element verwenden, das hauptsächlich beim Waschen gebraucht wird, so bedienen wir uns beim sakramentalen Akt, der zur Offenbarung bestimmt ist, im Allgemeinen jenes Aktes, der am gebräuchlichsten zum Zweck der Offenbarung verwendet wird, nämlich unserer eigenen Worte; denn andere Wege sind als Ergänzung hierzu eingeführt worden.
Antwort auf Einwand 1: So wie es bei der Taufe nicht genügt, mit irgendetwas zu waschen, sondern notwendig ist, mit einem bestimmten Element zu waschen, so genügt es auch bei der Buße nicht, seine Sünden irgendwie zu offenbaren, sondern sie müssen durch einen bestimmten Akt erklärt werden.
Antwort auf Einwand 2: Es genügt für jemanden, der einer Sprache unkundig ist, schriftlich oder durch Zeichen oder durch einen Dolmetscher zu beichten, weil ein Mensch nicht verpflichtet ist, mehr zu tun, als er kann. Zwar ist ein Mensch nicht fähig oder verpflichtet, die Taufe zu empfangen, außer mit Wasser, das aus einer ganz äußeren Quelle stammt und uns von einem anderen appliziert wird; der Akt der Beichte aber kommt von innen und wird von uns selbst vollzogen, sodass wir, wenn wir nicht auf eine Weise beichten können, so beichten müssen, wie wir können.
Antwort auf Einwand 3: In Abwesenheit des eigenen Priesters kann die Beichte sogar einem Laien abgelegt werden, sodass keine Notwendigkeit besteht, schriftlich zu beichten, weil der Akt der Beichte wesentlicher ist als die Person, der die Beichte abgelegt wird.