Suppl., q. 57 a. 3
Ob die gesetzliche Verwandtschaft nur zwischen dem adoptierenden Vater und dem adoptierten Kind geschlossen wird?
Quaestio 57 · Von der gesetzlichen Verwandtschaft, die durch Adoption entsteht.
Einwand 1: Es scheint, dass eine Verwandtschaft dieser Art nur zwischen dem adoptierenden Vater und dem adoptierten Kind geschlossen wird. Denn es scheint, dass sie vor allem zwischen dem adoptierenden Vater und der natürlichen Mutter des Adoptierten geschlossen werden sollte, wie es bei der geistlichen Verwandtschaft geschieht. Doch besteht keine gesetzliche Verwandtschaft zwischen ihnen. Also wird sie nicht zwischen irgendwelchen anderen Personen außer dem Adoptierenden und dem Adoptierten geschlossen.
Einwand 2: Ferner ist die Verwandtschaft, die die Ehe hindert, ein dauerndes Hindernis. Aber es gibt kein dauerndes Hindernis zwischen dem Adoptivsohn und der natürlich gezeugten Tochter des Adoptierenden; denn wenn die Adoption mit dem Tod des Adoptierenden endet oder wenn der Adoptierte volljährig wird, kann letzterer sie heiraten. Also war er nicht so mit ihr verwandt, dass es ihn daran hinderte, sie zu heiraten.
Einwand 3: Ferner geht die geistliche Verwandtschaft auf keine Person über, die unfähig ist, Pate zu sein; weshalb sie nicht auf einen Ungetauften übergeht. Nun kann eine Frau nicht adoptieren, wie oben gesagt wurde (Artikel [1], ad 2). Also geht die gesetzliche Verwandtschaft nicht vom Ehemann auf die Ehefrau über.
Einwand 4: Ferner ist die geistliche Verwandtschaft stärker als die gesetzliche. Aber die geistliche Verwandtschaft geht nicht auf ein Enkelkind über. Also tut dies auch die gesetzliche Verwandtschaft nicht.
Dagegen spricht, dass die gesetzliche Verwandtschaft mehr mit der fleischlichen Vereinigung oder Zeugung übereinstimmt als die geistliche Verwandtschaft. Aber die geistliche Verwandtschaft geht auf eine andere Person über. Also tut dies die gesetzliche Verwandtschaft auch.
Ferner wird dasselbe durch die im Text zitierten Autoritäten bewiesen (Sent. iv, D, 42).
Ich antworte darauf, dass die gesetzliche Verwandtschaft dreifacher Art ist. Die erste ist gleichsam in absteigender Ordnung und wird geschlossen zwischen dem Adoptivvater und dem Adoptivkind, dessen Kind, Enkelkind und so weiter; die zweite ist zwischen dem Adoptivkind und dem natürlich gezeugten Kind; die dritte ist wie eine Art Schwägerschaft und besteht zwischen dem Adoptivvater und der Frau des Adoptivsohnes oder umgekehrt zwischen dem Adoptivsohn und der Frau des Adoptivvaters. Dementsprechend sind die erste und dritte Verwandtschaft dauernde Ehehindernisse: die zweite aber ist es nicht, sondern nur solange die adoptierte Person unter der Gewalt des Adoptivvaters bleibt; weshalb sie heiraten können, wenn der Vater stirbt oder wenn das Kind volljährig wird.
Antwort auf Einwand 1: Durch die geistliche Zeugung wird der Sohn nicht der Gewalt des Vaters entzogen, wie im Falle der Adoption, so dass das Patenkind der Sohn von beiden zugleich bleibt, während der Adoptivsohn dies nicht tut. Daher wird keine Verwandtschaft zwischen dem Adoptivvater und der natürlichen Mutter oder dem natürlichen Vater geschlossen, wie es bei der geistlichen Verwandtschaft der Fall war.
Antwort auf Einwand 2: Die gesetzliche Verwandtschaft ist ein Ehehindernis aufgrund des Zusammenwohnens der Parteien: daher ist es, wenn die Notwendigkeit des Zusammenwohnens aufhört, nicht unvernünftig, dass das genannte Band aufhört, zum Beispiel wenn er aufhört, unter der Gewalt desselben Vaters zu sein. Aber der Adoptivvater und seine Frau behalten immer eine gewisse Autorität über ihren Adoptivsohn und seine Frau, weshalb das Band zwischen ihnen bestehen bleibt.
Antwort auf Einwand 3: Auch eine Frau kann mit Erlaubnis des Landesherrn adoptieren, weshalb die gesetzliche Verwandtschaft auch auf sie übergeht. Zudem ist der Grund, warum die geistliche Verwandtschaft nicht auf eine nicht getaufte Person übergeht, nicht, weil eine solche Person kein Pate sein kann, sondern weil sie kein geeignetes Subjekt für Geistlichkeit ist.
Antwort auf Einwand 4: Durch geistliche Verwandtschaft wird der Sohn nicht unter die Gewalt und Sorge des Paten gestellt, wie bei der gesetzlichen Verwandtschaft: weil es notwendig ist, dass alles, was in der Gewalt des Sohnes ist, unter die Gewalt des Adoptivvaters übergeht. Weshalb, wenn ein Vater adoptiert wird, auch die Kinder und Enkelkinder, die in der Gewalt der adoptierten Person sind, adoptiert werden.