Suppl., q. 57 a. 1
Ob die Adoption richtig definiert wird?
Quaestio 57 · Von der gesetzlichen Verwandtschaft, die durch Adoption entsteht.
Einwand 1: Es scheint, dass die Adoption nicht richtig definiert wird: „Adoption ist der Akt, durch den jemand eine Person, die nicht zu ihm gehört, rechtmäßig als Kind oder Enkelkind und so weiter annimmt.“ Denn das Kind sollte dem Vater untertan sein. Nun kommt aber der Adoptierte manchmal nicht unter die Gewalt des Adoptierenden. Also ist Adoption nicht immer die Annahme jemandes als Kind.
Einwand 2: Ferner: „Die Eltern sollen für die Kinder Schätze sammeln“ (2 Kor 12,14). Aber der Adoptivvater sammelt nicht immer notwendigerweise für sein Adoptivkind, da der Adoptierte manchmal nicht die Güter des Adoptierenden erbt. Also ist Adoption nicht die Annahme jemandes als Kind.
Einwand 3: Ferner wird die Adoption, durch die jemand als Kind angenommen wird, der natürlichen Zeugung angeglichen, durch die ein Kind natürlich gezeugt wird. Wer also fähig ist, natürlich ein Kind zu zeugen, ist fähig zu adoptieren. Dies ist aber unwahr, da weder jemand, der nicht sein eigener Herr ist, noch jemand, der nicht fünfundzwanzig Jahre alt ist, noch eine Frau adoptieren kann, und doch können sie natürlich ein Kind zeugen. Also ist Adoption eigentlich nicht die Annahme jemandes als Kind.
Einwand 4: Ferner scheint die Annahme eines Fremden als eigenes Kind notwendig, um den Mangel an natürlich gezeugten Kindern auszugleichen. Nun leidet derjenige, der unfähig ist zu zeugen, weil er ein Eunuch oder impotent ist, besonders unter dem Fehlen eigener Kinder. Daher wäre er besonders geeignet, jemanden als sein Kind zu adoptieren. Aber er ist nicht fähig zu adoptieren. Also ist Adoption nicht die Annahme jemandes als eigenes Kind.
Einwand 5: Ferner spielt es bei der geistlichen Verwandtschaft, wo jemand ohne fleischliche Zeugung als Kind angenommen wird, keine Rolle, ob eine ältere Person der Vater einer jüngeren wird oder „umgekehrt“, da ein Jüngling einen alten Mann taufen kann und „umgekehrt“. Wenn also durch Adoption eine Person ohne fleischliche Zeugung als Kind angenommen wird, sollte es keinen Unterschied machen, ob eine ältere Person eine jüngere adoptiert oder eine jüngere eine ältere; was jedoch nicht wahr ist. Also folgt daraus derselbe Schluss.
Einwand 6: Ferner gibt es keinen Gradunterschied zwischen Adoptiertem und Adoptierendem. Daher wird jeder, der adoptiert wird, als Kind adoptiert; und folglich ist es nicht richtig zu sagen, dass jemand als Enkel adoptiert werden kann.
Einwand 7: Ferner ist Adoption eine Folge der Liebe, weshalb von Gott gesagt wird, er habe uns durch die Liebe als Kinder adoptiert. Nun sollten wir größere Liebe zu denen haben, die mit uns verbunden sind, als zu Fremden. Daher sollte die Adoption nicht einen Fremden betreffen, sondern jemanden, der mit uns verbunden ist.
Ich antworte darauf, dass die Kunst die Natur nachahmt und den Mangel der Natur ersetzt, wo die Natur unzulänglich ist. Daher, so wie ein Mensch durch natürliche Zeugung zeugt, so kann nach positivem Recht, welches die Kunst des Guten und Gerechten ist, eine Person eine andere als Kind annehmen, in Ähnlichkeit zu einem Kind, das von Natur aus das seine ist, um die Stelle der Kinder einzunehmen, die er verloren hat; dies ist der Hauptgrund, warum die Adoption eingeführt wurde. Und da das Annehmen einen Ausgangspunkt (terminus a quo) impliziert, weshalb der Nehmende nicht das Genommene ist, folgt, dass die als Kind angenommene Person ein Fremder sein muss. Dementsprechend, so wie die natürliche Zeugung einen Zielpunkt (terminus ad quem) hat, nämlich die Form, die das Ziel der Zeugung ist, und einen Ausgangspunkt, nämlich die entgegengesetzte Form, so hat die gesetzliche Zeugung einen Zielpunkt, nämlich ein Kind oder Enkelkind, und einen Ausgangspunkt, nämlich einen Fremden. Folglich schließt die obige Definition die Gattung der Adoption ein, denn sie wird als „rechtmäßige Annahme“ beschrieben, sowie den Ausgangspunkt, da gesagt wird, es sei die Annahme „eines Fremden“, und den Zielpunkt, weil es heißt, „als Kind oder Enkelkind“.
Antwort auf Einwand 1: Die Kindschaft der Adoption ist eine Nachahmung der natürlichen Kindschaft. Daher gibt es zwei Arten der Adoption. Eine, die die natürliche Kindschaft vollkommen nachahmt, und diese wird „Arrogation“ (arrogatio) genannt, wodurch der Adoptierte unter die Gewalt des Adoptierenden gestellt wird; und wer so adoptiert ist, erbt von seinem Adoptivvater, wenn dieser ohne Testament stirbt, noch kann sein Vater ihm rechtmäßig den vierten Teil seines Erbes entziehen. Aber niemand kann auf diese Weise adoptieren, außer jemand, der sein eigener Herr ist, nämlich jemand, der keinen Vater hat oder, falls er einen hat, volljährig ist. Eine Adoption dieser Art kann nicht ohne die Autorität des Landesherrn geschehen. Die andere Art der Adoption ahmt die natürliche Kindschaft unvollkommen nach und wird „einfache Adoption“ genannt, und durch diese kommt der Adoptierte nicht unter die Gewalt des Adoptierenden: so dass sie eher eine Disposition zur vollkommenen Adoption ist als die vollkommene Adoption selbst. Auf diese Weise kann sogar jemand, der nicht sein eigener Herr ist, adoptieren, ohne die Zustimmung des Landesherrn und mit der Autorität eines Magistrats: und wer so adoptiert ist, erbt nicht das Vermögen des Adoptierenden, noch ist letzterer verpflichtet, ihm in seinem Testament etwas von seinen Gütern zu vermachen, es sei denn, er will es.
Dies genügt für die Antwort auf den zweiten Einwand.
Antwort auf Einwand 3: Die natürliche Zeugung ist auf die Erhaltung der Art ausgerichtet; weshalb jeder, in dem die spezifische Natur nicht gehindert ist, fähig ist, natürlich zu zeugen. Aber die Adoption ist auf die Erbfolge ausgerichtet, weshalb nur jene fähig sind zu adoptieren, die die Macht haben, über ihr Vermögen zu verfügen. Folglich kann jemand, der nicht sein eigener Herr ist, oder der jünger als fünfundzwanzig Jahre ist, oder eine Frau, niemanden adoptieren, außer durch besondere Erlaubnis des Landesherrn.
Antwort auf Einwand 4: Ein Erbe kann nicht auf die Nachkommenschaft übergehen durch einen, der ein dauerndes Hindernis beim Zeugen hat: daher sollte es aus eben diesem Grund an jene übergehen, die ihm nach dem Recht der Verwandtschaft nachfolgen sollten; und folglich kann er nicht adoptieren, wie er auch nicht zeugen kann. Zudem ist der Schmerz über verlorene Kinder größer als über Kinder, die man nie hatte. Daher brauchen jene, die am Zeugen gehindert sind, keinen solchen Trost für ihren Mangel an Kindern wie jene, die sie hatten und verloren haben, oder sie hätten haben können, sie aber aufgrund eines zufälligen Hindernisses nicht haben.
Antwort auf Einwand 5: Die geistliche Verwandtschaft wird durch ein Sakrament geschlossen, durch das die Gläubigen in Christus wiedergeboren werden, in dem es keinen Unterschied gibt zwischen Mann und Frau, Sklave und Freiem, Jugend und Alter (Gal 3,28; Kol 3,11). Daher kann jeder unterschiedslos der Pate eines anderen werden. Aber die Adoption zielt auf Erbfolge und eine gewisse Unterwerfung des Adoptierten unter den Adoptierenden: und es ist nicht passend, dass ältere Personen jüngeren in der Sorge für den Haushalt unterworfen sein sollten. Folglich kann eine jüngere Person keine ältere adoptieren; sondern nach dem Gesetz muss die adoptierte Person so viel jünger sein als der Adoptierende, dass sie das Kind seiner natürlichen Zeugung hätte sein können.
Antwort auf Einwand 6: Man kann seine Enkel und so weiter verlieren, so wie man seine Kinder verlieren kann. Da also die Adoption als Trost für verlorene Kinder eingeführt wurde, so wie jemand anstelle eines Kindes adoptiert werden kann, so kann jemand anstelle eines Enkels adoptiert werden und so weiter.
Antwort auf Einwand 7: Ein Verwandter sollte aus dem Recht der Verwandtschaft nachfolgen; und daher ist eine solche Person nicht geeignet, gewählt zu werden, um durch Adoption nachzufolgen. Und wenn ein Verwandter, der nicht geeignet ist, das Vermögen zu erben, adoptiert wird, so wird er nicht als Verwandter adoptiert, sondern als ein Fremder, dem das Recht fehlt, dem Adoptierenden in den Gütern nachzufolgen.