Suppl., q. 44 a. 3
Ob die Ehe im Text passend definiert ist?
Quaestio 44 · Von der Definition der Ehe
Einwand 1: Es scheint, dass die Ehe im Text* (Sent. iv, D, 27) unpassend definiert ist. [*Die angespielte Definition lautet wie folgt: "Die Ehe ist die eheliche (maritale) Vereinigung von Mann und Frau, welche ein Zusammenleben in ungeteilter Lebensgemeinschaft mit sich bringt."] Denn es ist notwendig, die Ehe zu erwähnen, wenn man einen Ehemann definiert, da der Ehemann derjenige ist, der mit der Frau in der Ehe verbunden ist. Nun wird "eheliche (maritale) Vereinigung" in die Definition der Ehe gesetzt. Daher scheint in diesen Definitionen ein fehlerhafter Zirkelschluss vorzuliegen.
Einwand 2: Ferner macht die Ehe die Frau nicht weniger zur Ehefrau des Mannes, als sie den Mann zum Ehemann der Frau macht. Daher sollte sie nicht eher als "eheliche (maritale) Vereinigung" denn als uxorale Vereinigung beschrieben werden.
Einwand 3: Ferner gehört Gewohnheit [consuetudo] zu den Sitten. Doch geschieht es oft, dass verheiratete Personen sich in der Gewohnheit sehr unterscheiden. Daher sollten die Worte "welche ein Zusammenleben [consuetudinem] in ungeteilter Lebensgemeinschaft mit sich bringt" keinen Platz in der Definition der Ehe haben.
Einwand 4: Ferner finden wir andere Definitionen der Ehe, denn gemäß Hugo (Sum. Sent. vii, 6) ist "die Ehe der rechtmäßige Konsens zweier geeigneter Personen, verbunden zu werden". Auch ist gemäß einigen "die Ehe die Gemeinschaft eines gemeinsamen Lebens und eine durch göttliches und menschliches Recht geregelte Gemeinschaft"; und wir fragen, wie sich diese Definitionen unterscheiden.
Ich antworte darauf, dass, wie oben gesagt (Artikel [2]), drei Dinge bei der Ehe zu betrachten sind, nämlich ihre Ursache, ihre Wesenheit und ihre Wirkung; und dementsprechend finden wir drei Definitionen der Ehe. Denn die Definition von Hugo zeigt die Ursache an, nämlich den Konsens, und diese Definition ist evident. Die im Text gegebene Definition zeigt die Wesenheit der Ehe an, nämlich die "Vereinigung", und fügt durch die Worte "zwischen rechtmäßigen Personen" bestimmte Subjekte hinzu. Sie weist auch auf den Unterschied der vertragschließenden Parteien in Bezug auf die Spezies hin, durch das Wort "ehelich" (maritalis), denn da die Ehe eine Verbindung zum Zwecke einer Sache ist, wird diese Verbindung durch den Zweck spezifiziert, auf den sie hingeordnet ist, und dies ist das, was zum Ehemann [maritum] gehört. Sie zeigt auch die Kraft dieser Verbindung an – denn sie ist unauflöslich – durch die Worte "welche mit sich bringt" usw.
Die verbleibende Definition zeigt die Wirkung an, auf welche die Ehe hingeordnet ist, nämlich das gemeinsame Leben in häuslichen Angelegenheiten. Und da jede Gemeinschaft durch ein Gesetz geregelt wird, findet der Kodex, gemäß dem diese Gemeinschaft geleitet wird, nämlich das göttliche und menschliche Recht, einen Platz in dieser Definition, während andere Gemeinschaften, wie die von Händlern oder Soldaten, allein durch menschliches Recht begründet werden.
Antwort auf Einwand 1: Manchmal sind die früheren Dinge, von denen her eine Definition gegeben werden sollte, uns nicht bekannt, und folglich werden gewisse Dinge von Dingen her definiert, die schlechthin später, aber für uns früher sind; so verwendet der Philosoph bei der Definition der Qualität das Wort "beschaffen" [quale], wenn er sagt (Cap. De Qualitate), dass "Qualität das ist, wodurch wir so beschaffen genannt werden". So sagen wir auch bei der Definition der Ehe, dass sie eine "eheliche (maritale) Vereinigung" ist, womit wir meinen, dass die Ehe eine Vereinigung zum Zwecke jener Dinge ist, die für das eheliche Amt erforderlich sind, was alles nicht in einem Wort ausgedrückt werden könnte.
Antwort auf Einwand 2: Wie gesagt (Artikel [2]), zeigt dieser Unterschied das Ziel der Vereinigung an. Und da gemäß dem Apostel (1 Kor 11,9) der "Mann nicht [Vulg.: 'nicht geschaffen wurde'] für die Frau, sondern die Frau für den Mann", folgt daraus, dass dieser Unterschied eher in Bezug auf den Mann als auf die Frau angezeigt werden sollte.
Antwort auf Einwand 3: So wie das bürgerliche Leben nicht den individuellen Akt dieses oder jenes Einzelnen bezeichnet, sondern die Dinge, die das gemeinsame Handeln der Bürger betreffen, so ist das eheliche Leben nichts anderes als eine besondere Art von Gemeinschaft, die zu jenem gemeinsamen Handeln gehört. Weshalb in Bezug auf dieses selbe Leben die Partnerschaft verheirateter Personen immer unteilbar ist, obwohl sie in Bezug auf den Akt, der jeder Partei zugehört, teilbar ist.
Die Antwort auf den vierten Einwand ist aus dem oben Gesagten klar.