Suppl., q. 43 a. 1
Ob das Verlöbnis ein Versprechen auf eine künftige Ehe ist?
Quaestio 43 · Von der Ehe in Bezug auf das Verlöbnis
Einwand 1: Es scheint, dass das Verlöbnis nicht richtig als „ein Versprechen auf eine künftige Ehe“ definiert wird, wie es in den Worten von Papst Nikolaus I. (Resp. ad Consul. Bulgar., iii) zum Ausdruck kommt. Denn wie Isidor sagt (Etym. iv), „wird ein Mann nicht durch ein bloßes Versprechen verlobt, sondern indem er gelobt [spondet] und Bürgen [sponsores] stellt“. Nun wird eine Person aufgrund ihres Verlöbnisses als verlobt bezeichnet. Daher wird es fälschlicherweise als ein Versprechen beschrieben.
Einwand 2: Ferner muss jeder, der eine Sache verspricht, gezwungen werden, sein Versprechen zu erfüllen. Aber diejenigen, die ein Verlöbnis geschlossen haben, werden von der Kirche nicht gezwungen, die Ehe zu vollziehen. Daher ist ein Verlöbnis kein Versprechen.
Einwand 3: Ferner besteht ein Verlöbnis manchmal nicht aus einem bloßen Versprechen, sondern es wird ein Eid hinzugefügt, ebenso wie gewisse Pfänder. Daher sollte es scheinbar nicht als bloßes Versprechen definiert werden.
Einwand 4: Ferner sollte die Ehe frei und unbedingt sein. Aber ein Verlöbnis wird manchmal unter einer Bedingung ausgedrückt, sogar unter der, Geld zu erhalten. Daher wird es nicht passend als ein Eheversprechen beschrieben.
Einwand 5: Ferner wird das Versprechen über die Zukunft bei Jakobus 4,13 ff. getadelt. Aber bei den Sakramenten sollte es nichts Tadelnswertes geben. Daher sollte man kein Versprechen auf eine künftige Ehe abgeben.
Einwand 6: Ferner wird kein Mann Bräutigam [sponsus] genannt, außer aufgrund seines Verlöbnisses [sponsalia]. Aber ein Mann wird Bräutigam genannt aufgrund der tatsächlichen Ehe, gemäß dem Text (Sent. iv, D, 27). Daher ist das Verlöbnis nicht immer ein Versprechen auf eine künftige Ehe.
Ich antworte darauf: Die Zustimmung zur ehelichen Vereinigung, wenn sie in Worten der Zukunft ausgedrückt wird, bewirkt keine Ehe, sondern ein Eheversprechen; und dieses Versprechen wird „Verlöbnis [sponsalia] vom Geloben der Treue“ genannt, wie Isidor sagt (Etym. iv). Denn vor dem Gebrauch von Schreibtafeln gaben sie Ehepfänder, durch die sie ihre gegenseitige Zustimmung unter dem Eherecht gelobten, und sie stellten Bürgen. Dieses Versprechen geschieht auf zweierlei Weise, nämlich absolut oder bedingt. Absolut auf vierfache Weise: erstens durch ein bloßes Versprechen, indem man sagt: „Ich werde dich zu meiner Frau nehmen“, und umgekehrt; zweitens durch die Gabe von Verlöbnispfändern, wie Geld und dergleichen; drittens durch die Übergabe eines Verlobungsringes; viertens durch Hinzufügung eines Eides. Wenn dieses Versprechen jedoch bedingt gemacht wird, müssen wir eine Unterscheidung treffen; denn entweder ist es eine ehrbare Bedingung, zum Beispiel wenn wir sagen: „Ich werde dich nehmen, wenn deine Eltern zustimmen“, und dann gilt das Versprechen, wenn die Bedingung erfüllt ist, und gilt nicht, wenn die Bedingung nicht erfüllt ist; oder aber die Bedingung ist unehrenhaft, und dies auf zweierlei Weise: denn entweder steht sie im Widerspruch zu den Ehegütern, als ob wir sagen würden: „Ich werde dich nehmen, wenn du Mittel zur Unfruchtbarkeit versprichst“, und dann kommt kein Verlöbnis zustande; oder aber sie steht nicht im Widerspruch zu den Ehegütern, als würde einer sagen: „Ich werde dich nehmen, wenn du meinen Diebstählen zustimmst“, und dann gilt das Versprechen, aber die Bedingung sollte entfernt werden.
Antwort auf Einwand 1: Das Verlöbnis selbst und das Stellen von Bürgen sind eine Bestätigung des Versprechens, weshalb es von diesen benannt wird als von dem, was vollkommener ist.
Antwort auf Einwand 2: Durch dieses Versprechen ist eine Partei der anderen hinsichtlich der Eheschließung verpflichtet; und wer sein Versprechen nicht erfüllt, sündigt schwer, es sei denn, es tritt ein rechtmäßiges Hindernis auf; und die Kirche wendet Zwang in dem Sinne an, dass sie eine Buße für die Sünde auferlegt. Aber er wird nicht durch ein Gerichtsurteil gezwungen, weil Zwangsehen gewöhnlich üble Folgen haben; es sei denn, die Parteien sind durch einen Eid gebunden, denn dann sollte er nach der Meinung einiger gezwungen werden, obwohl andere aufgrund des oben genannten Grundes anders denken, besonders wenn die Furcht besteht, dass einer dem anderen nach dem Leben trachtet.
Antwort auf Einwand 3: Solche Dinge werden nur zur Bestätigung des Versprechens hinzugefügt, und folglich sind sie nicht von ihm verschieden.
Antwort auf Einwand 4: Die Bedingung, die angefügt wird, zerstört nicht die Freiheit der Ehe; denn wenn sie unerlaubt ist, sollte sie zurückgewiesen werden; und wenn sie erlaubt ist, betrifft sie entweder Dinge, die schlechthin gut sind, als würde einer sagen: „Ich werde dich nehmen, wenn deine Eltern zustimmen“, und eine solche Bedingung zerstört nicht die Freiheit des Verlöbnisses, sondern gibt ihm einen Zuwachs an Richtigkeit. Oder aber sie betrifft Dinge, die nützlich sind, als würde einer sagen: „Ich werde dich heiraten, wenn du mir hundert Pfund zahlst“, und dann wird diese Bedingung angefügt, nicht als Forderung eines Preises für die Ehezustimmung, sondern als Bezugnahme auf das Versprechen einer Mitgift; so dass die Ehe ihre Freiheit nicht verliert. Manchmal jedoch ist die angefügte Bedingung die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, und dann, da die Ehe frei sein sollte, gilt eine solche Bedingung nicht, noch kann eine solche Strafe von einer Person eingetrieben werden, die das Eheversprechen nicht erfüllen will.
Antwort auf Einwand 5: Jakobus beabsichtigt nicht, das Machen von Versprechen über die Zukunft gänzlich zu verbieten, sondern das Machen von Versprechen, als ob man seines Lebens sicher wäre; daher lehrt er, dass wir die Bedingung hinzufügen sollten: „Wenn der Herr will“, welche, auch wenn sie nicht in Worten ausgedrückt wird, dennoch dem Herzen eingeprägt sein sollte.
Antwort auf Einwand 6: Bei der Ehe können wir sowohl die eheliche Vereinigung als auch den ehelichen Akt betrachten; und aufgrund seines Versprechens des ersten als zukünftig wird ein Mann ein „Bräutigam“ [sponsus] genannt, weil er sein Verlöbnis durch Worte der Zukunft geschlossen hat; aber aufgrund des Versprechens des zweiten wird ein Mann ein „Bräutigam“ genannt, selbst wenn die Ehe durch Worte der Gegenwart geschlossen wurde, weil er durch eben diese Tatsache den ehelichen Akt gelobt [spondet]. Jedoch werden Verlöbnisse [sponsalia] eigentlich so genannt vom Versprechen [sponsione] im ersten Sinne, weil Verlöbnisse eine Art Sakramentalien sind, die der Ehe angegliedert sind, wie der Exorzismus der Taufe.