Suppl., q. 41 a. 4
Ob der eheliche Akt verdienstlich ist?
Quaestio 41 · Vom Sakrament der Ehe, insofern es auf das Amt der Natur hingeordnet ist.
Einwand 1: Es scheint, dass der eheliche Akt nicht verdienstlich ist. Denn Chrysostomus [*Hom. I im Opus Imperfectum, fälschlicherweise dem hl. Johannes Chrysostomus zugeschrieben] sagt in seinem Kommentar zu Matthäus: „Obwohl die Ehe denen, die sie gebrauchen, keine Strafe bringt, gewährt sie ihnen keinen Lohn.“ Nun steht Verdienst in einer Beziehung zum Lohn. Also ist der eheliche Akt nicht verdienstlich.
Einwand 2: Ferner verdient es kein Lob, sich dessen zu enthalten, was verdienstlich ist. Doch ist die Jungfräulichkeit, durch die man sich der Ehe enthält, lobenswert. Also ist der eheliche Akt nicht verdienstlich.
Einwand 3: Ferner, wer von einem ihm gewährten Nachlass Gebrauch macht, macht von einer empfangenen Gunst Gebrauch. Aber ein Mensch erwirbt kein Verdienst dadurch, dass er eine Gunst empfängt. Also ist der eheliche Akt nicht verdienstlich.
Einwand 4: Ferner besteht Verdienst wie Tugend in der Schwierigkeit. Aber der eheliche Akt bietet keine Schwierigkeit, sondern Lust. Also ist er nicht verdienstlich.
Einwand 5: Ferner ist das, was nicht ohne lässliche Sünde getan werden kann, niemals verdienstlich, denn ein Mensch kann nicht gleichzeitig Verdienst erwerben und sündigen. Nun liegt im ehelichen Akt immer eine lässliche Sünde, da selbst die erste Regung bei solchen Lüsten eine lässliche Sünde ist. Also kann der genannte Akt nicht verdienstlich sein.
Dagegen spricht, dass jeder Akt, durch den ein Gebot erfüllt wird, verdienstlich ist, wenn er aus Liebe geschieht. Nun ist der eheliche Akt ein solcher, denn es heißt (1 Kor 7,3): „Der Mann leiste der Frau die Schuldigkeit.“ Also usw.
Ferner ist jeder Akt der Tugend verdienstlich. Nun ist der genannte Akt ein Akt der Gerechtigkeit, denn er wird das Leisten einer Schuld genannt. Also ist er verdienstlich.
Ich antworte darauf, da kein Akt, der aus einem überlegten Willen hervorgeht, indifferent ist, wie im zweiten Buch dargelegt (Sent. II, D. 40, Frage 1, Artikel 3; FS, Frage 18, Artikel 9), ist der eheliche Akt bei einem, der im Stand der Gnade ist, immer entweder sündhaft oder verdienstlich. Denn wenn das Motiv für den ehelichen Akt eine Tugend ist, sei es der Gerechtigkeit, dass sie die Schuld leisten, oder der Religion, dass sie Kinder für die Verehrung Gottes zeugen, ist er verdienstlich. Wenn aber das Motiv Wollust ist, jedoch die Ehegüter nicht ausschließt, nämlich dass er keineswegs willens wäre, zu einer anderen Frau zu gehen, ist es eine lässliche Sünde; während, wenn er die Ehegüter ausschließt, so dass er disponiert ist, auf gleiche Weise mit jeder Frau zu handeln, es eine Todsünde ist. Und die Natur kann sich nicht bewegen, ohne entweder von der Vernunft gelenkt zu werden, und so wird es ein Akt der Tugend sein, oder nicht so gelenkt zu werden, und dann wird es ein Akt der Wollust sein.
Antwort auf Einwand 1: Die Wurzel des Verdienstes, was den wesentlichen Lohn betrifft, ist die Liebe selbst; aber was einen akzidentellen Lohn betrifft, besteht der Grund für das Verdienst in der Schwierigkeit eines Aktes; und so ist der eheliche Akt nicht verdienstlich, außer auf die erste Weise.
Antwort auf Einwand 2: Die für das Verdienst des akzidentellen Lohnes erforderliche Schwierigkeit ist eine Schwierigkeit der Arbeit, aber die für den wesentlichen Lohn erforderliche Schwierigkeit ist die Schwierigkeit, die Mitte einzuhalten, und dies ist die Schwierigkeit im ehelichen Akt.
Antwort auf Einwand 3: Erste Regungen, insofern sie lässliche Sünden sind, sind Bewegungen des Begehrens zu irgendeinem ungeordneten Objekt der Lust. Dies ist beim ehelichen Akt nicht der Fall, und folglich beweist das Argument nichts.