Suppl., q. 23 a. 3
Ob es immer eine Todsünde ist, mit einem Exkommunizierten in anderen als den erlaubten Fällen Verkehr zu pflegen?
Quaestio 23 · Von der Gemeinschaft mit den Exkommunizierten
Einwand 1: Es scheint, dass es immer eine Todsünde ist, mit einem Exkommunizierten in anderen als den erlaubten Fällen Gemeinschaft zu pflegen. Denn eine gewisse Dekretale (Cap. Sacris: De his quae vi, metuve, etc.) erklärt, dass „nicht einmal aus Todesfurcht jemand Gemeinschaft mit einem Exkommunizierten pflegen soll, da man eher sterben sollte, als eine Todsünde zu begehen.“ Dies wäre aber kein Grund, wenn es nicht immer eine Todsünde wäre, Gemeinschaft mit einem Exkommunizierten zu pflegen. Also usw.
Einwand 2: Ferner ist es eine Todsünde, gegen ein Gebot der Kirche zu handeln. Die Kirche verbietet aber jedem, Gemeinschaft mit einem Exkommunizierten zu pflegen. Daher ist es eine Todsünde, Gemeinschaft mit einem Exkommunizierten zu pflegen.
Einwand 3: Ferner ist kein Mensch wegen einer lässlichen Sünde vom Empfang der Eucharistie ausgeschlossen. Aber ein Mensch, der Gemeinschaft mit einem Exkommunizierten pflegt, außerhalb jener Fälle, in denen es erlaubt ist, ist vom Empfang der Eucharistie ausgeschlossen, da er sich die kleine Exkommunikation zuzieht. Daher ist es eine Todsünde, Gemeinschaft mit einem Exkommunizierten zu pflegen, außer in jenen Fällen, in denen es erlaubt ist.
Einwand 4: Ferner sollte niemand eine große Exkommunikation auf sich ziehen, außer für eine Todsünde. Nun kann sich ein Mensch nach dem Gesetz (Can. Praecipue, seqq., caus. xi) die große Exkommunikation zuziehen, wenn er Gemeinschaft mit einem Exkommunizierten pflegt. Daher ist es eine Todsünde, Gemeinschaft mit einem Exkommunizierten zu pflegen.
Dagegen spricht: Niemand kann einen Menschen von einer Todsünde lossprechen, es sei denn, er habe Jurisdiktion über ihn. Aber jeder Priester kann einen Menschen davon lossprechen, dass er Gemeinschaft mit Exkommunizierten gepflegt hat. Daher ist es keine Todsünde.
Ferner sollte das Maß der Strafe dem Maß der Sünde entsprechen, wie in Dtn 25,3 gesagt wird. Nun ist die durch allgemeinen Brauch festgesetzte Strafe für das Pflegen von Gemeinschaft mit einem Exkommunizierten nicht jene, die für eine Todsünde verhängt wird, sondern eher jene, die für eine lässliche Sünde gebührt. Daher ist es keine Todsünde.
Ich antworte darauf: Einige vertreten die Ansicht, dass es immer eine Todsünde ist, Gemeinschaft mit einem Exkommunizierten zu pflegen, sei es durch Worte oder auf eine der oben genannten verbotenen Weisen (Artikel [2]), außer in den gesetzlich erlaubten Fällen (Cap. Quoniam). Da es aber sehr hart erscheint, dass ein Mensch einer Todsünde schuldig sein soll, nur weil er ein geringfügiges Wort an einen Exkommunizierten richtet, und dass man durch die Exkommunikation einer Person das Seelenheil vieler gefährden und eine Schlinge legen würde, die zum eigenen Schaden ausschlagen könnte, erscheint es anderen wahrscheinlicher, dass er nicht immer einer Todsünde schuldig ist, sondern nur dann, wenn er mit ihm in einer verbrecherischen Tat Gemeinschaft pflegt, oder in einem Akt des göttlichen Kultes, oder aus Verachtung der Kirche.
Antwort auf Einwand 1: Diese Dekretale spricht vom Pflegen der Gemeinschaft im göttlichen Kult. Es kann auch geantwortet werden, dass derselbe Grund sowohl für die Todsünde als auch für die lässliche Sünde gilt, da man, so wie man durch das Begehen einer Todsünde nicht gut handeln kann, dies auch nicht durch das Begehen einer lässlichen Sünde kann: so dass es, wie es die Pflicht eines Menschen ist, eher den Tod zu erleiden als eine Todsünde zu begehen, ebenso seine Pflicht ist, dies eher zu tun, als eine lässliche Sünde zu begehen, insofern es seine Pflicht ist, die lässliche Sünde zu meiden.
Antwort auf Einwand 2: Das Gebot der Kirche betrifft direkt geistliche Dinge und als Folge davon rechtmäßige Handlungen: daher handelt man durch das Pflegen von Gemeinschaft im göttlichen Kult gegen das Gebot und begeht eine Todsünde; aber durch das Pflegen von Gemeinschaft in anderen Dingen handelt man neben dem Gebot und sündigt lässlich.
Antwort auf Einwand 3: Manchmal ist ein Mensch von der Eucharistie ausgeschlossen, auch ohne eigene Schuld, wie im Falle derer, die suspendiert sind oder unter einem Interdikt stehen, weil diese Strafen manchmal einer Person für die Sünde einer anderen auferlegt werden, die auf diese Weise bestraft wird.
Antwort auf Einwand 4: Obwohl es eine lässliche Sünde ist, Gemeinschaft mit einem Exkommunizierten zu pflegen, ist es doch eine Todsünde, dies hartnäckig zu tun: und aus diesem Grund kann man gemäß dem Gesetz exkommuniziert werden.