Suppl., q. 23 a. 2
Ob jemand durch den Verkehr mit einem Exkommunizierten die Exkommunikation auf sich zieht?
Quaestio 23 · Von der Gemeinschaft mit den Exkommunizierten
Einwand 1: Es scheint, dass jemand durch den Verkehr mit einem Exkommunizierten die Exkommunikation nicht auf sich zieht. Denn ein Heide oder ein Jude ist stärker von der Kirche getrennt als eine Person, die exkommuniziert ist. Man zieht sich aber keine Exkommunikation zu, wenn man mit einem Heiden oder einem Juden Verkehr pflegt. Also auch nicht, wenn man mit einem exkommunizierten Christen verkehrt.
Einwand 2: Ferner, wenn ein Mensch sich die Exkommunikation zuzieht, weil er mit einem Exkommunizierten verkehrt, so würde aus demselben Grund ein Dritter die Exkommunikation auf sich ziehen, weil er mit jenem verkehrt, und so könnte man ins Unendliche fortfahren, was absurd erscheint. Daher zieht man sich keine Exkommunikation zu, wenn man mit einem Exkommunizierten verkehrt.
Dagegen spricht: Ein Exkommunizierter ist aus der Gemeinschaft verbannt. Wer also mit ihm Gemeinschaft pflegt, verlässt die Gemeinschaft der Kirche: und daher scheint er exkommuniziert zu sein.
Ich antworte darauf: Eine Person kann sich auf zwei Arten die Exkommunikation zuziehen. Erstens so, dass die Exkommunikation sowohl ihn selbst als auch jeden einschließt, der mit ihm verkehrt: und dann zieht sich ohne Zweifel jeder, der mit ihm verkehrt, die große Exkommunikation zu. Zweitens so, dass die Exkommunikation einfach über ihn ausgesprochen ist; und dann kann ein Mensch mit ihm entweder in seinem Verbrechen verkehren, durch Rat, Hilfe oder Begünstigung, in welchem Fall er wiederum die große Exkommunikation auf sich zieht, oder er kann mit ihm in anderen Dingen verkehren, indem er mit ihm spricht, ihn grüßt oder mit ihm isst, in welchem Fall er die kleine Exkommunikation auf sich zieht.
Antwort auf Einwand 1: Die Kirche hat nicht die Absicht, Ungläubige ebenso zu maßregeln wie die Gläubigen, die unter ihrer Obhut stehen: daher trennt sie jene, die sie exkommuniziert, nicht von der Gemeinschaft der Ungläubigen, wie sie es von der Gemeinschaft der Gläubigen tut, über die sie eine gewisse Gewalt ausübt.
Antwort auf Einwand 2: Es ist erlaubt, Gemeinschaft mit jemandem zu pflegen, der sich die kleine Exkommunikation zugezogen hat, so dass die Exkommunikation nicht auf eine dritte Person übergeht.