Suppl., q. 23 a. 1
Ob es erlaubt ist, in rein leiblichen Dingen mit einem Exkommunizierten Verkehr zu pflegen?
Quaestio 23 · Von der Gemeinschaft mit den Exkommunizierten
Einwand 1: Es scheint, dass es erlaubt ist, in rein leiblichen Dingen mit einem Exkommunizierten Verkehr zu pflegen. Denn die Exkommunikation ist ein Akt der Schlüsselgewalt. Die Schlüsselgewalt aber erstreckt sich nur auf geistliche Dinge. Daher hindert die Exkommunikation nicht daran, mit einem anderen in leiblichen Dingen Verkehr zu pflegen.
Einwand 2: Ferner: „Was um der Liebe willen eingesetzt ist, streitet nicht gegen die Liebe“ (vgl. Frage [11], Artikel [1], Einwand [1]). Wir sind aber durch das Gebot der Liebe verpflichtet, unseren Feinden zu Hilfe zu kommen, was ohne eine gewisse Art des Verkehrs unmöglich ist. Daher ist es erlaubt, mit einem Exkommunizierten in leiblichen Dingen Verkehr zu pflegen.
Dagegen spricht, was geschrieben steht (1 Kor 5,11): „Mit einem solchen soll man nicht einmal essen.“
Ich antworte darauf: Die Exkommunikation ist zweifach: Es gibt die kleine Exkommunikation, die einen Menschen lediglich des Anteils an den Sakramenten beraubt, nicht aber der Gemeinschaft der Gläubigen. Daher ist es erlaubt, mit einer Person, die unter einer solchen Exkommunikation steht, Verkehr zu pflegen, nicht aber, ihr die Sakramente zu spenden. Die andere ist die große Exkommunikation, die einen Menschen der Sakramente der Kirche und der Gemeinschaft der Gläubigen beraubt. Daher ist es nicht erlaubt, mit jemandem Verkehr zu pflegen, der unter einer solchen Exkommunikation steht. Da die Kirche jedoch zur Exkommunikation greift, um zu bessern und nicht um zu zerstören, wird von diesem allgemeinen Gesetz in bestimmten Dingen eine Ausnahme gemacht, in denen der Verkehr erlaubt ist, nämlich in jenen, die das Seelenheil betreffen; denn es ist erlaubt, mit einem Exkommunizierten über solche Dinge zu sprechen; und man darf sogar über andere Dinge sprechen, um ihn zu beruhigen und die Worte des Heils annehmbarer zu machen. Zudem wird eine Ausnahme zugunsten bestimmter Personen gemacht, deren Aufgabe es ist, dem Exkommunizierten beizustehen, nämlich seine Ehefrau, sein Kind, sein Knecht, sein Vasall oder sein Untergebener. Dies ist jedoch von Kindern zu verstehen, die noch nicht die Mündigkeit erlangt haben, andernfalls ist es ihnen verboten, mit ihrem Vater Verkehr zu pflegen; und was die anderen betrifft, so gilt die Ausnahme für sie, wenn sie vor seiner Exkommunikation in seinen Dienst getreten sind, nicht aber, wenn sie dies danach taten.
Einige verstehen diese Ausnahme auch im umgekehrten Sinne, nämlich dass der Herr mit seinen Untergebenen Verkehr pflegen kann; während andere das Gegenteil vertreten. Jedenfalls ist es für sie erlaubt, mit anderen in Dingen Verkehr zu pflegen, in denen sie ihnen gegenüber verpflichtet sind; denn so wie die Untergebenen verpflichtet sind, ihrem Herrn zu dienen, so ist der Herr verpflichtet, für seine Untergebenen zu sorgen. Wiederum sind bestimmte Fälle ausgenommen; etwa wenn die Tatsache der Exkommunikation unbekannt ist, oder im Falle von Fremden oder Reisenden im Land der Exkommunizierten, denn diesen ist es erlaubt, von ihnen zu kaufen oder Almosen von ihnen zu empfangen. Ebenso, wenn jemand einen Exkommunizierten in Not sähe: denn dann wäre er durch das Gebot der Liebe verpflichtet, ihm beizustehen. All dies ist in folgendem Vers enthalten: „Nutzen, Gesetz, Unterordnung, Unwissenheit über die Tatsache, Notwendigkeit“, wobei „Nutzen“ sich auf heilbringende Worte bezieht, „Gesetz“ auf die Ehe, „Unterordnung“ auf das Untertanenverhältnis. Die anderen bedürfen keiner Erklärung.
Antwort auf Einwand 1: Leibliche Dinge sind den geistlichen Dingen untergeordnet. Daher kann sich die Gewalt, die sich auf geistliche Dinge erstreckt, auch auf Angelegenheiten erstrecken, die den Leib betreffen: so wie die Kunst, die das Ziel betrachtet, in Dingen gebietet, die auf das Ziel hingeordnet sind.
Antwort auf Einwand 2: In einem Fall, in dem man durch das Gebot der Liebe zum Verkehr verpflichtet ist, entfällt das Verbot, wie aus dem Gesagten klar hervorgeht.