Suppl., q. 22 a. 4
Ob ein Mensch sich selbst, seinen Gleichen oder seinen Oberen exkommunizieren kann?
Quaestio 22 · Von denen, die exkommunizieren oder exkommuniziert werden können.
Einwand 1: Es scheint, dass ein Mensch sich selbst, seinen Gleichen oder seinen Oberen exkommunizieren kann. Denn ein Engel Gottes war größer als Paulus, gemäß Mt 11,11: „Wer aber der Kleinere ist im Himmelreich, ist größer als er“, wobei unter den „von Weibern Geborenen“ kein Größerer aufgestanden ist. Nun exkommunizierte Paulus einen Engel vom Himmel (Gal 1,8). Also kann ein Mensch seinen Oberen exkommunizieren.
Einwand 2: Ferner spricht ein Priester manchmal eine allgemeine Exkommunikation für Diebstahl oder dergleichen aus. Es könnte aber geschehen, dass er selbst oder sein Gleicher oder ein Oberer solche Dinge getan hat. Also kann ein Mensch sich selbst, seinen Gleichen oder einen Oberen exkommunizieren.
Einwand 3: Ferner kann ein Mensch seinen Oberen oder seinen Gleichen im Bußgericht absolvieren, wie wenn ein Bischof bei seinem Untergebenen beichtet oder ein Priester einem anderen lässliche Sünden beichtet. Daher scheint es, dass ein Mensch auch seinen Oberen oder seinen Gleichen exkommunizieren kann.
Dagegen spricht, dass die Exkommunikation ein Akt der Jurisdiktion ist. Aber kein Mensch hat Jurisdiktion über sich selbst (da man nicht zugleich Richter und Angeklagter im selben Prozess sein kann), oder über seinen Oberen, oder über einen Gleichen. Daher kann ein Mensch weder seinen Oberen, noch seinen Gleichen, noch sich selbst exkommunizieren.
Ich antworte darauf, dass, da ein Mensch durch die Jurisdiktion über jene gestellt wird, über die er Jurisdiktion hat, indem er ihr Richter ist, daraus folgt, dass kein Mensch Jurisdiktion über sich selbst, seinen Oberen oder seinen Gleichen hat, und dass folglich niemand sich selbst, seinen Oberen oder seinen Gleichen exkommunizieren kann.
Antwort auf Einwand 1: Der Apostel spricht hypothetisch, d.h. angenommen, ein Engel würde sündigen, denn in diesem Fall wäre er nicht höher als der Apostel, sondern niedriger. Auch ist es nicht absurd, dass, wenn der Vordersatz eines konditionalen Satzes unmöglich ist, auch die Folgerung unmöglich ist.
Antwort auf Einwand 2: In jenem Fall würde niemand exkommuniziert werden, da kein Mensch Macht über seinen Ebenbürtigen hat.
Antwort auf Einwand 3: Das Lösen und Binden im Gericht der Beichte betrifft nur unser Verhältnis zu Gott, in dessen Angesicht ein Mensch, der über einem anderen steht, durch Sünde unter ihn sinkt; während andererseits die Exkommunikation eine Angelegenheit eines äußeren Tribunals ist, in dem ein Mensch seine Überlegenheit nicht aufgrund von Sünde einbüßt. Daher gibt es keinen Vergleich zwischen den beiden Tribunalen. Dennoch kann ein Mensch selbst im Gericht der Beichte sich selbst, seinen Oberen oder seinen Gleichen nicht absolvieren, es sei denn, die Vollmacht dazu sei ihm übertragen worden. Dies gilt nicht für lässliche Sünden, weil diese durch beliebige Sakramente, die Gnade verleihen, erlassen werden können; daher folgt der Erlass lässlicher Sünden der Weihegewalt.